Dr. Joachim Keiler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Es fällt mir schwer, einen Einstieg bei einer Gesetzesänderung zu finden, die von Herrn Kollegen Lippmann mit folgenden Worten angekündigt worden ist: Der große Wurf war es nicht. Da könnte ich sagen: Na gut, das stimmt, und dann sind wir hier jetzt fertig. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Hat ja keiner behauptet!) Ich will trotzdem den ein oder anderen Punkt bei den wahlprüfungsrechtlichen Vorschriften herausgreifen. Gleich vorweg möchte ich sagen, dass ich diese Vorbehalte im Hinblick auf den Art. 45 und die ausschließliche Angelegenheit des Parlaments im Wahlzulassungsverfahren so nicht sehe, übrigens in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und wohl auch mit dem Bundesverfassungsgericht; denn diese Entscheidung im 103. Band, die immer als Begründung herumgereicht wird, dass das also ausschließlich der parlamentarischen Kontrolle anvertraut wird, das lese ich daraus nicht. Dabei ging es um eine Artikel-92-GG-Entscheidung. Da wurde gemischt, Wahlprüfungsausschuss einstufig, letzte Instanz mit Richtern und Parlament. Da hat man beim Bundesverfassungsgericht gesagt, dass das ein Gewaltenbruch ist. Das sehe ich auch so. Für das zentrale Problem einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses vor der Wahl bietet der Gesetzentwurf keine Lösungen, obschon vielfach von namhaften Staatsrechtlern, unter anderem Schönberger, empfohlen. Der Entwurf erschöpft sich in kleineren Korrekturen am bestehenden Wahlprüfungsrecht. Bei einigen dieser Korrekturen ist zudem zu bezweifeln, ob sie wirklich etwas bringen. Im Einzelnen: Es ist jetzt fast fünf Jahre her, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof dem Landeswahlausschuss eine Ohrfeige verpasste. Es attestierte diesem einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß in Form einer teilweisen Nichtzulassung unserer Landesliste, der Landesliste der AfD, indem ein besonders qualifizierter Rechtsverstoß zu sehen war. „Ein solcher liegt vor“ – ich zitiere aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofes – „wenn die Entscheidung des Landeswahlausschusses, sich hier in der Sache als willkürlich oder auf bewussten Missbrauch seiner Entscheidungsgewalt beruhend oder als klar rechtswidrig erweist und zugleich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte.“ Auch wenn sich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der geltenden Rechtslage als Ausnahmeentscheidung verstand, wurde unseres Erachtens die Möglichkeit, die der Gerichtshof aufgezeigt hatte, nicht genutzt. Weder haben Sie die Versprechungen aus Ihrem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Entscheidung von Wahlausschüssen eingeführt werden sollte – das war die Koalitionsvereinbarung und nicht irgendwelche kosmetischen Korrekturen –, noch wollten Sie unserem Gesetzentwurf folgen, den wir wegen des zögerlichen Handelns der Koalition Mitte 2022 vorgelegt hatten. „Rechtsschutz im Wahlverfahren ist grundsätzlich erst nach der Wahl zu erlangen. Das ist aber kein Verfassungsgrundsatz, der jeglicher Ausgestaltung durch den Gesetzgeber entzogen wäre oder ausnahmslos Geltung beanspruchen kann.“ Auch das ist ein Zitat aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes. Es gibt im Übrigen auch Bundesländer, die das haben. Sie haben die Anregungen des Verfassungsgerichtshofs nicht für einen brauchbaren Vorschlag genutzt. Man muss sich einmal vorstellen, die nachlaufende Wahlprüfung – da ist die Wahl durch – führt ganz im Gegenteil zu zeitlichen Verzögerungen. Wenn es durchgeht – in Berlin –, war zu sehen, was das für ein Desaster für die Demokratie und den Parlamentarismus ist. Da mache ich doch, wenn es um Wahlzulassungsüberlegungen geht – das ist zu trennen zwischen vor der Wahl und nach der Wahl –, vorher eine Prüfmöglichkeit zum Verfassungsgericht, wie es hier auch in der Entscheidung kommuniziert worden ist, und eliminiere diese Risiken für das Parlament in der nachlaufenden Legislatur. Sie hatten nicht den Mut, gegebenenfalls Artikel 45 der Sächsischen Verfassung anzupacken und das bisherige System der Wahlprüfung durch den Landtag, auch verfassungsrechtlich abgesichert, zu ändern. Ich hatte es eingangs schon gesagt: Es gibt eine Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der hält es unproblematisch für möglich. Auch das Bundesverfassungsgericht ist, was die Wahlrechtsgestaltung anbelangt, ausgesprochen großzügig. Es ist auch an dieser Entscheidung in Band 103 nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Wahlprüfung ausdrücklich dem Parlament vorbehalten bliebe. Das ist offen. Nach der derzeitigen Lage ist das wohl nach den jeweiligen Ausgestaltungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine vorgelagerte Wahlzulassungsprüfung ist aber durchaus möglich und legitim. Das hätten wir gebraucht. Dann hätten wir auch eine Rechtssicherheit im Vorfeld vor Wahlen geschaffen. Kurz vor der nächsten Landtagswahl präsentieren Sie nun einen Gesetzentwurf, der einem minimalistischen Stückwerk nahekommt. Beispielshaft dafür ist die Einführung einer Regelfrist von 15 Monaten im Wahlprüfungsverfahren des Landtags einschließlich der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Das ist zum einen nur eine Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit nach der Wahl, zum anderen ist die nachgelagerte Möglichkeit auch noch löchrig. So hat der Landtag 15 Monate Zeit, über Einsprüche gegen die Wahl zu entscheiden – eine Zeit, in welcher der Landtag möglicherweise in fehlerhafter Zusammensetzung Gesetze erlässt, Ämter besetzt oder andere weitreichende Entscheidungen trifft. Diese 15 Monate können vom Verfassungsgerichtshof auch noch verlängert werden, wenn „zureichende Gründe“ vorliegen. Zum einen ist nicht klar, was darunter zu verstehen ist – die Begründung des Gesetzentwurfes schweigt sich dazu aus –, zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass sich wohl fast immer irgendwelche Gründe finden lassen, welche eine rechtzeitige Entscheidung verhindern. Da ist dann reichlich Platz, aus irgendwelchen Gründen den Landtag auch noch eine ganze Weile über die 15 Monate hinaus in der fehlerhaften Zusammensetzung tagen zu lassen. Wir wissen alle: Je weiter es Richtung Ende der Legislatur geht, desto weniger ist die Neigung da, hier Neuwahlen zu veranstalten. Da ist auch die Sinnhaftigkeit natürlich nicht mehr gegeben. Schließlich wird auch das Sächsische Verfassungsgericht nicht von heute auf morgen entscheiden können. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass auch mit Einführung der Untätigkeitsbeschwerde kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Es bliebe dann im Wesentlichen also so wie bisher. Tragweite und Bedeutung der weiteren Änderungen werden sich ebenfalls zeigen. Ob nun einige der Koalitionspartner ihr zukünftiges Schicksal bereits voraussehen, weil auch jenen Parteien eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird, die an der Fünf-Prozent-Klausel gescheitert sind oder keine Fraktion bilden, sei dahingestellt; oder auch, wenn nun die Rückausnahme – bereits der Begriff ist ein Unwort – für die Beteiligung am Wahlprüfungsausschuss von zehn auf fünf Abgeordnete abgesenkt und dies damit begründet wird, dass kleinere Fraktionen nicht durch Anfechtung der Wahl aller ihrer Mitglieder von der Mitwirkung am Wahlprüfungsausschuss ausgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf ist uns in vielerlei Hinsicht viel zu zaghaft. Ich sage Ihnen eines: Ich habe von Frau Friedel gerade gehört, dass wir in zukünftigen Legislaturperioden gegebenenfalls noch einmal heranmüssen. Davor kann ich nur dringend warnen: Wahlrecht, Wahlprüfungsrecht sind keine Experimentierfelder der Demokratie, des Parlaments oder des Parlamentswillens, die man ständig ändern kann. Das führt nur zu einer absoluten Verwirrung, zu einer Rechtsunsicherheit. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Wenn man an das Wahlrecht, an das Wahlprüfungsrecht geht, dann muss das wirklich – Herr Lippmann, sehen Sie es mir nach – der große Wurf sein, dann macht das Sinn. Die kosmetischen Verschiebungen hier und dann in der nächsten Legislaturperiode noch etwas nachschieben führt zu einer kolossalen Rechtsunsicherheit, zu mehr nicht, und verbessert nichts am langen Ende, absolut nichts. Wir haben bei uns in der Fraktion lange darüber gestritten, was wir nun machen wegen ein, zwei geringfügigen Verbesserungen. Jetzt sind wir bei einer Enthaltung herausgekommen. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich: Ich hätte es abgelehnt. Ich unterwerfe mich aber unserer Fraktionsentscheidung. Wir werden uns enthalten. Im Hinblick auf die Änderungen zum Verfassungsgerichtsgesetz schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Modschiedler im Wesentlichen an. Er ist auch nach der Anhörung im Ausschuss dem nachgekommen, was das Verfassungsgericht vorgeschlagen hat und der Präsident im Wesentlichen für sinnvoll erachtete. Ich bin der Meinung, dass das Zusammenspiel zwischen Parlament und Verfassungsgericht wie auch auf der Bundesebene nur funktioniert, wenn vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht im technischen Sinne des Klüngelns, sondern im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen besteht. Dann ist es sicherlich geboten, dass man dem Wunsch des Verfassungsgerichtshofs im Hinblick auf das Sondervotum, was hier umstritten war, nachkommt. Insofern haben wir kein Problem. Herzlichen Dank. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Dr. Keiler für die AfD-Fraktion. Für die Fraktion DIE LINKE spricht bitte Rico Gebhardt.
