Martin Modschiedler
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir wollen heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes zur Abstimmung stellen. Grundlage ist – für uns Juristen und Rechtspolitiker interessant –, dass wir das (Beifall bei der CDU sowie vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Staatsminister Schenk für die Staatsregierung. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Pressegesetzes – Herstellung von Transparenz bei Beteiligungen politischer Parteien an Medienunternehmen, ein Gesetzentwurf der AfDFraktion, Drucksache 7/13587. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist die Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Es liegen uns keine Änderungsanträge vor. Eigentlich schlagen wir vor, dass wir artikelweise abstimmen. Ich würde dennoch fragen, ob es auch möglich ist, im Block abzustimmen. Wäre das in Ordnung? (Zustimmung von der AfD) – Gut, wunderbar. Dann werden wir im Block abstimmen. Wir stimmen ab über Überschrift, Artikel 1, Artikel 2. Ich frage, wer dem die Zustimmung gibt. – (Zuruf von der AfD: Wir!) Danke schön. Wer stimmt dagegen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Bei vielen Stimmen dafür, trotzdem einer Mehrheit Stimmen dagegen ist dem Gesetzentwurf somit nicht entsprochen worden. Ich frage die AfD-Fraktion, ob Sie eine Schlussabstimmung wünscht?.– Das wünscht sie nicht. Damit ist die zweite Beratung des Gesetzentwurfs abgeschlossen. Tagesordnungspunkt 8 ist beendet. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zu des Entwurfs wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD Beschlussempfehlung des Ausschusses Europa und Gleichstellung Wahlprüfungs- und das Wahlzulassungsrecht praxisgerechter und auch rechtssicherer gestalten wollen. Wir wollen Neuerungen in den Verfassungsgerichtshof einarbeiten, die sowohl die Prozesse – wie den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akte und die Sondervoten – als auch die Tätigkeit der Richterschaft selbst betreffen. Ich setze jetzt nur ein paar kurze Schwerpunkte, weil das nicht für alle so interessant ist, doch für diejenigen, die bei der Anhörung dabei waren, ist es das auf jeden Fall. Die Vernehmung von Beteiligten als Zeugen wird jetzt eingeführt und dabei die Vereidigung ausgeschlossen. Das ist ein praktikabler Weg, nachdem es in einer Vernehmung in der letzten Legislatur, die Folgen hatte, dass es zu prozessualen Problemen im Rahmen der Vereidigung gekommen war. Wir haben das Problem also erkannt und hoffentlich gleich gebannt. Ein wesentlicher Punkt ist auch die Wahrnehmung und die Wahrung des Beschleunigungsgebots der Tätigkeit des Ausschusses. Hintergrund ist der immer wieder drohende Vorwurf der möglichen Verschleppung eines Wahlprüfungsverfahrens durch den Ausschuss im Parlament. Hier haben wir eine Regelung eingeführt, nach der der Landtagsausschuss innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist eine Entscheidung fassen muss, also zu entscheiden hat. Ursprünglich war hier eine Sollbestimmung angedacht, aber die Sachverständigenanhörung hat ergeben, dass hier zu entscheiden sei; dies sei konsequent im Gesetz. Wir hören auf die Sachverständigen und haben gesagt: Okay, das passen wir an. Der Beschwerdeführer hat dann nach § 32 a unseres Verfassungsgerichtshofsgesetzes die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn der Ausschuss aus nicht zureichenden Gründen seine Entscheidung innerhalb dieser 15 Monate noch nicht getroffen hat. Das ist ein ganz wichtiges Gestaltungsrecht, das der Betroffene dann auch ausüben kann. Dann kann auf dessen Antrag der Verfassungsgerichtshof selbst diese Sachentscheidung treffen. Es ist aber mehrheitlich die Auffassung dieses Ausschusses gewesen, dass dieses Wahlprüfungsrecht der gesetzgebenden Gewalt nicht grundsätzlich aus der Hand genommen werden soll. Es ist ein Recht des Parlaments. (Beifall des Abg. Marko Schiemann, CDU) Auch hier haben wir noch die sogenannte Unvereinbarkeitsklausel eingeführt, das heißt, dass danach die Tätigkeit als Verfassungsrichter mit der Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis nicht vereinbar ist. Wer also Beamter wird und in ein Ministerium wechselt, ist nicht mehr Richter oder kann nicht Richter werden. Dies stärkt auf jeden Fall die Unabhängigkeit unseres Verfassungsgerichtshofs. Dies soll auch durch die Anpassung von § 10 a des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes an die Bestimmung des § 130 a der Zivilprozessordnung geschehen. Hiermit wird dem Gerichtshof diese Klaviatur des elektronischen Rechtsverkehrs und entsprechend der elektronischen Aktenführung ermöglicht, wenn er diese nutzen möchte. Das wiederum ist allein seine Sache. Die elektronische Ausführung, die Aktenführung kommt noch in diesem Jahr ins Bundesverfassungsgerichtsgesetz; das ist beabsichtigt. Hierauf verweisen wir auch über § 10 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes. Unabhängig davon: Der Verfassungsgerichtshof ist und bleibt unabhängig, und das soll er auch bleiben. Er hat diese Möglichkeit in der Hand und muss wissen, ob er sie nutzen will oder ob er sie nicht nutzen will. Genau das ist auch der Grund dafür, weshalb wir das von uns zunächst vorgeschlagene Sondervotum doch nicht ermöglicht haben. Was ist mit diesem Sondervotum gemeint? Mit dem Sondervotum kann ein Teil der Richterschaft eine Stellungnahme zu einer Entscheidung des Gerichtshofs veröffentlichen, also daneben veröffentlichen – einfach formuliert: seine Beweggründe zu seiner Entscheidung darlegen. Einige Verfassungsgerichte tun das, auch das Bundesverfassungsgericht macht das. Aber die Anhörung hat ergeben, dass die große Mehrheit der Richter des Verfassungsgerichtshofs dies nicht allein für überflüssig hält, sondern für die Wertigkeit der getroffenen Entscheidung sogar als kontraproduktiv einschätzt. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Na!) – Ja, ich weiß, Herr Gebhardt, man kann es so sehen, aber man kann es auch sehen wie einige andere Sachverständige, die sagen: Ja, wir halten das für sehr sinnvoll. Aber ganz ehrlich: Wenn der Gerichtshof etwas prozessual nicht will und uns das in der Anhörung sagt, dann zwingt der Gesetzgeber – das sind wir – ihn nicht prozessual, dies zu tun. Wir beschließen nicht gegen den ausdrücklichen Willen unseres Verfassungsgerichtshofs. Deswegen haben wir das angeregt und jetzt den Vorschlag wieder gestrichen. Ich danke dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs dafür, dass er sich in der Anhörung klar ausgesprochen und uns das erläutert hat. (Beifall des Abg. Marko Schiemann, CDU) So, das war ein interessanter juristischer Ritt durch unser Wahlprüfungsrecht und das Verfassungsgerichtshofsgesetz. Jetzt fehlt nur noch eines: unser aller Zustimmung. Um diese bitte ich. (Beifall bei der CDU und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Kollege Modschiedler für die CDU-Fraktion. Möchten die BÜNDNISGRÜNEN das Wort ergreifen? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ich verzichte zunächst, Frau Präsidentin!) – Zunächst. – Dann spricht Sabine Friedel für die SPDFraktion. Bitte schön.
