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Marco Böhme

Die Linke 31.01.2024 Sitzungen 7/82

Nur eine Rückfrage, Herr Präsident: Die Geschäftsordnung des Landtags ist das eine, das Gesetz zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses das andere. Ich zitiere noch einmal § 3 Abs. 2: „Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller – und die Antragsteller sind namentlich aufgeführte Abgeordnete – nicht verändert werden.“ Jetzt ist die Frage, ob die Antragsteller erklärt haben, dass sie auch Teil dieses Änderungsantrags sind. (Zurufe von der AfD: Ja! – Präsident Dr. Matthias Rösler berät sich erneut mit dem Juristischen Dienst.)

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