Marco Böhme
Nur eine Rückfrage, Herr Präsident: Die Geschäftsordnung des Landtags ist das eine, das Gesetz zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses das andere. Ich zitiere noch einmal § 3 Abs. 2: „Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller – und die Antragsteller sind namentlich aufgeführte Abgeordnete – nicht verändert werden.“ Jetzt ist die Frage, ob die Antragsteller erklärt haben, dass sie auch Teil dieses Änderungsantrags sind. (Zurufe von der AfD: Ja! – Präsident Dr. Matthias Rösler berät sich erneut mit dem Juristischen Dienst.)
