Marco Böhme
Sehr geehrter Herr Präsident! Sie haben gerade vorgeschlagen, dass der Einsetzungsbeschluss und der Änderungsantrag gemeinsam besprochen und verhandelt werden. Wir haben dazu die grundsätzliche Frage laut § 89 der Geschäftsordnung, ob der Änderungsantrag überhaupt zulässig ist. Sie haben gerade namentlich die Abgeordneten vorgelesen, die den Einsetzungsbeschluss unterschrieben haben. Der Änderungsantrag wiederum wurde von einer Fraktion gestellt. Ich möchte daran erinnern, dass im Untersuchungsausschussgesetz § 2 steht, dass der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses von den Mitgliedern per Unterschrift eingereicht werden muss. In § 3 steht, der Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden. Das heißt, der Änderungsantrag kommt nicht von den Antragstellern. Die Frage ist: Liegen auch Unterschriften zu diesem Änderungsantrag vor? Eine Fraktion an sich ist nicht unbedingt das Gleiche wie die Abgeordneten, die dort unterschrieben haben, zumal es in der AfD-Fraktion offensichtlich gerade Veränderungen gibt. Wir stellen die Frage, ob dieser Änderungsantrag überhaupt zulässig ist und ob wir gemeinsam darüber debattieren können. (Präsident Dr. Matthias Rößler berät sich mit dem Juristischen Dienst.)
