Doreen Schwietzer
Ermessen bei der Unterbringung von umA (Frage Nr. 2) Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) ab 16 Jahren können in Einrichtungen ohne Betriebserlaubnis nach SGB VIII untergebracht werden – zum Beispiel in zentralen und dezentralen Aufnahmeeinrichtungen. Frage an die Staatsregierung: Wie ist das Verfahren geregelt, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer in einer Einrichtung ohne Betriebserlaubnis, zum Beispiel in zentralen und dezentralen Aufnahmeeinrichtungen, untergebracht werden soll?
