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Dr. Joachim Keiler

AfD 14.12.2023 Sitzungen 7/81

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Nachdem die geplante Verfassungsänderung, mehrfach angekündigt, immer wieder verschoben und schließlich von Herrn Ministerpräsidenten Kretschmer zunächst einmal abgesagt wurde, soll sie nun doch kommen – zumindest was die Volksanträge anbelangt. Die sächsische Verfassung soll – neben Veränderungen zur Volksgesetzgebung – um Staatszielbestimmungen wie Klimaschutz und ein Bekenntnis zur Europäischen Union ergänzt werden. Hinzu kommt die Änderung des Artikels 18 im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Behinderte. Das ist bedenkenlos korrekt, richtig, gut – begrüßen wir. Immerhin – das möchte man nun sagen – wurde dem Parlament die Gelegenheit zu einer allgemeinen Aussprache in der ersten Beratung gegeben. Es ist schon merkwürdig, die beabsichtigten, teilweise tiefgreifenden Veränderungen – zum Beispiel die Implementierung des Klimaschutzes in die Verfassung – im Entwurfstext mit einer derart kurzen Begründung zu versehen. Wir wissen zwar alle, was mit dem Begriff Klimaschutz gemeint ist, aber nicht, was mit einer Staatszielbestimmung bezweckt werden soll. Die kurze Begründung korrespondiert unangenehm mit der eine Diskussion des Entwurfs verbleibt. Offenbar hat es die Koalition aber eilig, vor der nächsten Landtagswahl noch einige Pflöcke in die sächsische Verfassung einzuschlagen. Besonderer Wert wurde auf den Klimaschutz gelegt. Im Moment kann die Welt mit der Klimakonferenz in Dubai die ganz große Bühne erleben. Es ist soeben abgeschlossen worden. Dem will die Koalition in Sachsen offenbar nicht nachstehen und den Klimaschutz als Staatsziel in der Verfassung verankern. Ich erspare Ihnen nun wegen der Allgemeinheit der Debatte eine juristische Definition oder – wie es vorher geheißen hat – eine Vorlesung, was ein Staatsziel überhaupt bewirkt usw. usf. Ich lasse es mal so stehen. Ganz kurz: Ein Staatsziel beinhaltet, vereinfacht gesagt, einen Auftrag, einen Gesetzgeber zu dessen Umsetzung. Für Verwaltung und Rechtsprechung stellt ein Staatsziel Richtlinien zur Auslegung des gesamten anzuwendenden Rechts dar, oder, um Artikel 13 der Verfassung – die haben wir ja schon –, die Staatszieldefinition in der Verfassung, zu zitieren: „Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.“ Wie sich so ein Staatsziel auswirkt, könnte man spätestens im sogenannten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 20 a Grundgesetz sehen. Artikel 20 a Grundgesetz soll die natürlichen Lebensgrundlagen schützen, ist selbst aber kein Grundrecht. Mit einer weit ausholenden Begründung, in der Klimaschutzpflichten aus dem Staatsziel Umweltschutz mit dem Konzept der sogenannten intertemporalen Freiheitssicherung, also dieser Generationengerechtigkeit, verknüpft wurden, leitete das Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber Vorgaben für die Reduktion von Treibhausgasemissionen ab. Im Wesentlichen rekurriert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Umstand, dass im Klimaschutzgesetz das Pariser Abkommen mit aufgenommen worden ist und das Bundesverfassungsgericht gesagt hat: Wenn der Gesetzgeber dieses internationale Klimaschutzaufkommen mit deren Staatszielvorgaben oder Zielvorgaben übernimmt, dann bindet es den Gesetzgeber insoweit. Er muss sich daran halten. Mehr ist es an sich nicht gewesen. Das Klimaschutzziel kann also herangezogen werden, um Maßnahmen zu rechtfertigen, welche die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen einschränken. So war beispielsweise eine Erhöhung der Anwohnerparkgebühren in Freiburg-Breisgau um 1200 % vom dortigen Verwaltungsgerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf einen Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichtes für rechtmäßig erklärt worden. Erst das Bundesverwaltungsgericht kippte diese Entscheidung, allerdings nicht wegen der Höhe der Parkgebühren. Oder das Klimaschutzziel könnte genutzt werden, um vermeintlich klimaschädliche Projekte zu verhindern, die politisch beschlossen werden. Zum Beispiel könnten Unternehmensinvestitionen oder Betriebsansiedelungen mit Verweis auf Emissionssteigerungen blockiert werden. Diesbezüglich dürften sich insbesondere die Kommunen freuen, wenn der mühsam gewonnene Investor abspringt oder wenn irgendwann einmal ein Gericht entscheidet, dass der globale Klimaschutz wichtiger ist als der Ausbau einer Autobahn. Das könnte zum Beispiel auch für die A4 in der Lausitz gelten. Nun soll also Sachsen mit dem Staatsziel Klimaschutz beglückt werden. Die AfD sagt dazu: Nein, danke! Der Klimaschutz soll im Gefüge des Artikels 10 vor dem Schutz der Umwelt stehen. Damit wäre dessen Wertigkeit festgeklopft. Klimaschutz ginge vor Umweltschutz – ob nun großflächige PV-Freiflächenanlagen oder Windräder im Wald. Wenn es darum geht, die Welt von der vermeintlichen Klimaapokalypse zu retten, dann zählt der Naturschutz wohl nicht mehr. Wir sehen es, wenn beispielsweise im idyllischen Reinhardswald Hessens größtes Windparkprojekt umgesetzt wird. Ein Drittel der sächsischen Wälder sind ja prinzipiell für Windräder geeignet. Es schert die Koalition aber offenbar nicht, wenn die Masse der Bürger eine Verspargelung des Erzgebirges oder eine Verschandelung unserer Elblandschaft ablehnt. Die Etablierung des Staatsziels Klimaschutz würde auch den Boden für weitere dirigistische und verbindliche Maßnahmen bereiten. Einen Vorgeschmack lieferte schon der Entwurf eines Klimaschutzgesetzes der GRÜNEN in der NEN und der SPD wurden bereits im Jahr 2019 konkrete und verbindliche Maßnahmen für alle Bereiche, die Treibhausgase erzeugen, angedroht. Angefangen vom Green Deal auf Ebene der EU, dem Habeck‘schen Bundesheizungsgesetz, CO -Abgaben und Vorschriften zur Wärmedämmung bis hinunter zu kommunalen Fernwärmeplänen. Die meisten Bürger und große Teile der Wirtschaft haben die Nase voll von derartigen Vorgaben. (Beifall bei der AfD) Symptomatisch sind auch – jetzt kommt die Essenz – die Klagen der deutschen Umwelthilfe, die versucht, klimapolitische Sofortprogramme wie Tempolimit oder den Abbau vermeintlich klimaschädlicher Subventionen durchzudrücken. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird im Zusammenhang mit dem Klimaschutz auf Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit rekurriert. Freilich werden diese Argumente nur selektiv unter dem Gedanken der intertemporalen Freiheitssicherung bemüht. Selbst wenn man einmal unterstellt, man ließe eine Klagemöglichkeit zu, möchte ich bitte wissen, wie ein sächsisches Gericht bei einer unterstellten Klagebefugnis eines Sachsen entscheiden soll, um die Erwärmung des globalen Südens in etwa zu verhindern, oder was es entscheiden soll. Allein die ernsthafte Reflektion dieser Frage zeigt die Überflüssigkeit dieser Staatszielbestimmungen. (Zuruf des Abg. Sören Voigt, CDU) Nun darf ich ergänzen: Staatsziele in Länderverfassungen, die an sich nichts anderes machen, als die Bundesverfassung zu wiederholen, sind allenfalls plakativ. Insofern könnte man sagen, man könnte das durchwinken. Aber die Verfassung überflüssig mit Staatszielen aufzublähen, die sich ohnehin zum Teil aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der sachgerechten Auslegung des Artikels 20 a GG ergeben, macht in unseren Augen wenig Sinn. Der Bund hat die Klimazuständigkeit, nicht die Länder. Wir werden aber auf die Diskussionen in den Ausschüssen gespannt sein. Danke. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Dr. Keiler sprach für die AfD-Fraktion. Kollege Gebhardt spricht nun für die Fraktion DIE LINKE. Bitte schön.

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