Susan Leithoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das kann ich nicht feststellen. Damit ist die Dringlichkeit beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet. Wir kommen zügig zu des Entwurfs der Richtlinie (EU) 2018/958 Gesetzentwurf der Staatsregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses Europa und Gleichstellung scheid, Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, Artikel 3 Inkrafttreten. Wer diesem Block seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dem so entsprochen worden. Wir stellen jetzt den Entwurf Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist der Entwurf damit als Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet. Wir kommen zu des Entwurfs integrierten Bachelorgrades sowie zur Regelung von der berufsständischen Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD Beschlussempfehlung des Ausschusses Europa und Gleichstellung Gesetzentwurf führen wir in Sachsen einen integrierten Bachelorgrad in der juristischen Ausbildung ein. Dies ist erforderlich, damit die Universität Leipzig wettbewerbsfähig bleibt; denn tatsächlich findet die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen nicht in einem geschlossenen System statt. Wir konkurrieren im Freistaat beim Ringen um Jurastudentinnen und -studenten mit der gesamten Bundesrepublik, vom Bodensee bis hin zur Nordseeküste, besonders aber mit Sachsen nahen Universitäten, etwa der Universität Potsdam oder der Viadrina in Frankfurt/Oder. Gerade die zuletzt genannten haben ihre juristischen Hochschulausbildungen bereits angepasst. Sie haben sie um eine Doppelabschlussmöglichkeit bzw. um einen „Auffangbachelor“ erweitert. Genau hier entsteht für uns eine Wettbewerbssituation, die ohne den juristischen Bachelor nachteilig ist. Wer nach Jahren des Lernens und unzähligen Klausuren durch das Erste Juristische Staatsexamen fällt, steht aus akademischer Sicht mit leeren Händen da. Aus diesem Grund entscheiden sich Studierende am Ende eher für eine Hochschule, die mit einem Bachelorgrad ein Auffangnetz eingezogen hat. Mit der Einführung des Bachelorgrades gelingt es uns also zum einen, die Universität Leipzig für angehende Jurastudenten insgesamt attraktiver zu machen und Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Zum anderen machen wir mit der Einführung des Bachelorgrades das Studium der Rechtswissenschaften für eine weitere Zielgruppe besonders attraktiv; denn damit schaffen wir auch für internationale Studenten ein flexibles Angebot. An den rechtswissenschaftlichen Fakultäten gibt es vergleichsweise wenige ausländische Studenten. Als Hürden gibt es neben der Sprache etwa die Art und Dauer des Studiums sowie die Abschlüsse der Staatsexamen. Der Bachelor wirkt hier attraktiv; der Abschluss kann in absehbarer Zeit erreicht werden. Er ist im Ausland bekannt und oft lässt er sich in das dortige Bildungssystem reibungslos einordnen. Diese Vorteile wirken auch entgegengesetzt, das heißt: Wir erleichtern unseren Absolventen, mit dem Bachelor auch auf ausländischen Arbeitsmärkten Fuß zu fassen. Und, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Ende vertun wir uns nichts. Letztlich wird der juristische Arbeitsmarkt entscheiden, welchen Wert der Bachelor hat. Der Entwurf des Gesetzes liegt Ihnen vor. Wir ermöglichen mit dem ersten Teil des Gesetzes denjenigen Studenten der Rechtswissenschaften die Verleihung des Bachelorgrades, die scheinfrei sind und damit alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtprüfung erfüllt haben oder bereits zur Staatsprüfung zugelassen wurden. Insofern bitten wir um Zustimmung. (Beifall des Abg. Geert Mackenroth, CDU) – Moment. (Heiterkeit bei der CDU) Der zweite wichtige Teil des Gesetzes regelt, wie Sie sicher alle erfasst haben, die Datenübermittlungsbefugnisse der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen. (Beifall des Abg. Geert Mackenroth, CDU) An dieser Stelle könnte ich Sie jetzt in die Untiefen der Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einführen. (Sabine Friedel, SPD: Ja! –
