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Volkmar Winkler

SPD 13.12.2023 Sitzungen 7/80

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! In Vertretung meines Kollegen Henning Homann möchte ich im Namen unserer Fraktion wie folgt Stellung zu diesem Gesetzentwurf nehmen. Die im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz festgelegten Ladenöffnungszeiten sind Ausdruck eines politischen Abwägungsprozesses. Dabei müssen viele unterschiedliche Interessen berücksichtigt werden. Abzuwägen sind hierbei unter anderem die Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher nach flexiblen Öffnungszeiten, die Interessen der Verkaufsstelleninhaber und Unternehmen sowie der Wettbewerbsschutz des sächsischen Einzelhandels im Allgemeinen, aber insbesondere auch der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme und sozial ungünstigen Arbeitszeiten. Die derzeit bestehenden allgemeinen Öffnungszeiten – werktags von 6 Uhr bis 22 Uhr, am 24. und 31. Dezember bis 14 Uhr – haben sich bewährt. Einerseits gewährleisten sie den Schutz der Arbeitnehmer und andererseits ermöglichen sie es dem Handel, sich flexibel auf die Bedürfnisse der Verbraucher einzustellen. Im Vergleich der Bundesländer – es ist bereits gesagt worden – haben wir in Sachsen eine moderate, familienfreundliche Lösung gefunden. So haben etwa zwölf Bundesländer werktags Öffnungszeiten von 0 bis 24 Uhr. Öffnungszeiten von 08 bis 20 Uhr, wie im vorliegenden Gesetzentwurf gefordert, finden sich hingegen in keinem anderen Bundesland. Bei Annahme des Gesetzentwurfs würde in Sachsen die bundesweit strengste Regelung mit allgemeinen Ladenöffnungszeiten von 8 bis 22 Uhr eingeführt werden. Im Vergleich dazu gelten etwa auch in Bayern und im Saarland allgemeine Ladenöffnungszeiten von 6 Uhr bis 20 Uhr. Unsere sächsischen Regelungen lassen aktuell Raum für Flexibilität, die die Händler auch nutzen. Die derzeitige Rechtslage zu den allgemeinen Ladenöffnungszeiten in Sachsen stellt keine Muss-, sondern eine Kann-Bestimmung dar, die bereits jetzt keinesfalls weitgehend ausgereizt wird. Dies gilt selbst für die Haupteinkaufsstraßen in den großen Städten. Anders, als es die Fraktion DIE LINKE darstellt, nutzen auch die großen Center und Discounter die Ladenöffnungszeiten nicht durchgängig vollständig aus. Eher das Gegenteil ist die Regel. Weiterhin dürften sich bei einer Verknüpfung der Ladenöffnungszeiten keine signifikanten Energieeinsparungen erzielen lassen. Die wesentlichen Energieverbraucher von Läden wie Heizungs- und Kühlanlagen müssen auch bei verkürzten Öffnungszeiten 24 Stunden am Tag laufen. Die vergangenen Monate haben zudem gezeigt, dass die geltenden Regelungen keinesfalls zu einer Energiemangellage führen. Dem gegenüber stehen die negativen Auswirkungen der von der Fraktion DIE LINKE vorgesehenen Maßnahmen auf die individuelle betriebswirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, auf Kundenbedürfnisse, insbesondere von Pendlern bzw. Personen, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten erst spätabends oder nur frühmorgens einkaufen können, sowie auf die Arbeitskräftenachfrage und die damit verbundene Schwächung des stationären Einzelhandels in Sachsen, vor allem gegenüber der Online-Konkurrenz. Zudem ist Sachsen ein Grenzland. Deshalb müsste die Einführung restriktiver Regelungen zur Ladenöffnung auch im europäischen Kontext gesehen werden. Die Vorschriften müssten voraussichtlich bei der EU-Kommission angezeigt werden, da sie direkt in die EU-weite Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingreifen. Diese sogenannte Notifizierungspflicht bedingt besonders hohe Anforderungen an die Gesetzesbegründung, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erfüllt sind. Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zielt auf die in § 10 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz geregelten Arbeitnehmerschutzbestimmungen ab. Ungeachtet der inhaltlichen Bewertung des Änderungsvorschlages wirft der Erlass arbeits- und sozialpolitischer Regelungen durch den Landesgesetzgeber potenzielle Kompetenzfragen auf und macht eine derartige Regelung formal angreifbar. Zur beabsichtigten Aufzeichnungspflicht in § 10 Abs. 6 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz wird auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung vom 13.09.2023 hingewiesen. Demnach ist bereits jetzt die vollständige Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzuzeichnen. Fazit: Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte soziale Anliegen ist durchaus nachvollziehbar. Berücksichtigt man aber, dass sich die Arbeitszeiten der Beschäftigten im Regelfall nicht mit den Ladenöffnungszeiten decken, wird klar, dass die Ziele nicht zwingend durch eine Änderung des Ladenöffnungsrechts erreichbar sind. Deshalb lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab. Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Winkler sprach in dieser ersten Rederunde für die SPD-Fraktion. Wir eröffnen nun die zweite Rederunde. Ich übergebe wiederum an die einbringende Fraktion, Herrn Kollegen Brünler, Fraktion DIE LINKE; bitte schön.

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