Albrecht Pallas
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Verwaltungsvollstreckung hört sich nicht nur nach einem sperrigen Begriff an; sie ist auch eine eher unerfreuliche Angelegenheit, wenn beispielsweise Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft festgesetzt werden. Wenn Verwaltungen in unserem Freistaat in die Vollstreckung gehen müssen, ist einigen vorherigen Aufforderungen oder Erinnerungen nicht gefolgt worden. Dabei ist es richtig, dass die Wirkung der Vollstreckung auf die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Verwaltung handlungsfähig und durchsetzungsstark bleibt. Wer aufhört, die Gebühren für die Müllabholung zu zahlen, oder seine Grundsteuer nicht entrichtet oder einer Pflicht nicht nachkommt, zum Beispiel der korrekten Anmeldung eines Gewerbes oder eine Baustelle nicht ausreichend sichert, der schadet nicht nur sich selbst, sondern im Zweifel dem Gemeinwesen. Denn es sind Forderungen, die auch unser Zusammenleben finanzieren und damit dienen sie uns allen. Dieser Gesetzentwurf schafft für die sächsischen Verwaltungen wichtige Neuerungen für eine effektivere Vollstreckung. So hat die Verwaltung im Freistaat künftig die gleichen Befugnisse wie ein Gerichtsvollzieher nach der Zivilprozessordnung, in der die Vollstreckung privater Forderungen geregelt ist. Wir verbessern auch die Erfolgsaussichten für Kommunen bei der Vollstreckung, zum Beispiel, indem grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme als öffentliche Last definiert werden, um die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zu erleichtern. Wir ändern aber nicht nur das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern auch das Kommunalabgabengesetz. Die Zahlung von Kommunalabgaben soll nicht mehr hinausgezögert werden können. Daher haben zukünftig Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr. Das hilft wiederum den Kommunen bzw. den kommunalen Haushalten, mit den beanspruchten Mitteln auch rechnen zu können. Zum Änderungsantrag der Koalition, den wir mit dem Innenausschuss bereits beschlossen haben und der heute implizit vorliegt: Ich möchte einen Punkt herausgreifen, der heute schon angesprochen wurde. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde nicht nur von der Sachverständigen Frau Dr. Conradi von der HSF Meißen ausgeführt, dass die Änderung des § 15 Abs. 2 mit sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken einhergeht. Danach sollte es nach dem neuen § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 ermöglicht werden, dass die bislang auch für die sächsische Verwaltung zum Schutz von Schuldner(inne)n bestehenden Pfändungsgrenzen nach der Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollten. Das würde bedeuten, dass die Verwaltung bis zum sogenannten Existenzminimum pfänden dürfte und damit weit mehr, als es privaten Gläubigern zusteht. (Jörg Urban, AfD: Aha!) Zu Beginn meiner Rede hatte ich deutlich gemacht, dass diese öffentlichen Forderungen unserem Gemeinwesen dienen; das ist überhaupt kein Widerspruch zur Kritik an einer überzogenen Pfändungsmöglichkeit. Als SPD-Fraktion sagen wir: Erleichterungen vor allem für die Kommunen sind richtig, aber nicht um jeden Preis. Denn solche Pfändungen sind auch ein sozialpolitisches Problem, und sie verschärfen im konkreten Fall die sozialen Probleme von Betroffenen. Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Gehaltspfändung noch laufende Kosten – zum Beispiel die Miete, das Essen oder den Strom – zahlen können. Neben dieser Existenzsicherung sollen aber weiterhin gesetzliche Verpflichtungen – zum Beispiel Unterhaltszahlungen an Kinder – möglich sein. Die Aufhebung der Pfändungsfreigrenzen – auch wenn sie im konkreten Fall gar nicht so hoch ausfallen würde wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgeschlagen – bedeutet auch, dass nur in Höhe weniger Euro Zwangshaft angeordnet werden kann. Das ist besonders sozialschädlich; denn nach sonst geltendem zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsrecht soll da eigentlich nichts mehr zu holen sein. Ein Freiheitsentzug würde die Situation der Betroffenen im Zweifel nicht besser machen. Die Zwangshaft muss deshalb die absolute Ausnahme bleiben. Auch deshalb haben wir uns in der Verhandlung über diesen Änderungsantrag der Koalition besonders dafür eingesetzt, dass die Forderungen im Katalog des § 15 Abs. 2 differenziert betrachtet werden. Insofern geht die Kritik des Abgeordneten Ulbrich fehl, der meines Erachtens in der Ausschusssitzung anwesend war und zur Kenntnis genommen haben müsste, dass wir in diesem Punkt den Gesetzentwurf geändert und sozialverträglicher gestaltet haben. Bei Zwangsgeldern, mit denen erreicht werden soll, dass der Betroffene einer Verpflichtung nachkommt oder bestimmtes gemeinschädliches Verhalten unterlässt, ist es legitim, den Vollstreckungsschuldner wirksam und schneller zu zwingen, seiner Pflicht nachzukommen. Der Schuldner hat zuvor jederzeit die Möglichkeit, durch Tätigwerden oder Unterlassen die Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes oder die Zahlung des Zwangsgeldes oder die härtere Vollstreckung gegen ihn abzuwenden. Er kann die sozialschädlichen Folgen also selbst abwenden. Anders ist dies bei Bußgeldern aus Ordnungswidrigkeitsverfahren, die zum Beispiel aus Versammlungssachverhalten entstehen, oder auch bei Ordnungsgeldern, die aus Sanktionierungen von Verhalten im Gemeinderat stammen können. Anders ist es auch bei Forderungen aufgrund von Unterkunftseinweisungen wegen Obdachlosigkeit. Hier handelt es sich um Sachverhalte, die der Schuldner in geringerem Maße zu vertreten oder nicht vorsätzlich gehandelt hat. Mit dem Änderungsantrag der Koalition schaffen wir daher einen rechtsstaatlichen und sozial gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an einer effektiven Vollstreckung und dem Schuldnerschutz. Dem so geänderten Gesetzentwurf wird die SPD-Fraktion selbstverständlich zustimmen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Pallas sprach für die SPD-Fraktion. Wir könnten jetzt eine zweite Rederunde eröffnen, wenn Bedarf besteht oder angezeigt wird. Ich frage die Fraktionen: Besteht diesbezüglich noch Bedarf? – Das sehe ich nicht. Dann übergebe ich an die Staatsregierung, an Herrn Staatsminister Schuster. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.
