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Ingo Flemming

CDU 08.11.2023 Sitzungen 7/78

Nein, ich würde erst gern in meinen Ausführungen fortfahren, vielleicht erledigen sich dann manche Fragen. Hinausgehend über die bundesgesetzlichen Regelungen kann man natürlich auch noch Argumente anbringen. Es gab vor fünf bis zehn Jahren und länger Fälle, bei denen durch Insolvenzen der Rückbau nicht hinreichend abgesichert werden konnte. All diese Fälle haben aber keine EEG-Förderung erhalten und wurden vor 20 bis 25 Jahren genehmigt, als die Windkraft noch in den Kinderschuhen steckte. Entsprechend waren die Verträge fehlerhaft und unvollständig. So ist das auch mit diesem Beispiel in Jöhstadt, was von Ihnen immer wieder herangezogen worden ist. Wahrscheinlich gibt es auch gar kein anderes. Nach meiner Kenntnis ist das inzwischen erledigt. Soviel ich weiß, sind die Fundamente aus dem Boden. Die Verträge waren unvollständig, es bestanden rechtliche Probleme in den Anfangsjahren. Seitdem hat sich in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung einiges getan. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht 2012 und das Landesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein 2020 abschließend geregelt, wie Rückbauverpflichtungen ausgestaltet sein müssen. Die Rücklagen haben sich deutlich erhöht. Damit ist eine größtmögliche Sicherheit gegeben, wobei man nie zu 100 % sicher sein kann, wie in nahezu all diesen Fragen. Die Rechtsprechung findet auch in Sachsen Anwendung. Es sind Bankbürgschaften zu hinterlegen, die bei einem Betreiberwechsel übergeben werden müssen. Da die Altstandorte für die Windkraftbetreiber und deren heutigem Repowering-Interesse, also die Revitalisierung bestehender Windkraftanlagen nach bestimmten Nutzungsjahren, von größter Bedeutung sind, wird in der Praxis in vielen Fällen der Rückbau dieser Windkraftanlagen vom Nachfolger übernommen – auch wenn er dazu gar nicht verpflichtet gewesen ist, weil Neuausweisungen sehr viel teurer und schwieriger wären. Deshalb besteht in der Windenergiebranche in hohem Maße Eigeninteresse, diese Standorte in der Form langfristig zu sichern. Die Rückbauverpflichtungen für Windenergieanlagen finden ihre Rechtsgrundlage, wie auch schon angedeutet wurde, im Baugesetzbuch § 35 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3. Das ist eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dafür, dass eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur Gewährleistung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzung der Anlage verbunden werden muss. Für Windenergieanlagen sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 die Abnahme einer Verpflichtungserklärung zum Rückbau und zur Beseitigung der Bodenversiegelung als Genehmigungsvoraussetzung vor. Die Dinge sind also geregelt. Es bedarf dieses Gesetzentwurfs nicht. Er dient nur dazu, das Thema immer und immer wieder aufzuwärmen und hochzupeitschen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die Fraktion DIE LINKE nun Herr Böhme.

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