André Barth
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich muss nicht alles wiederholen, was Herr Löffler gesagt hat, aber um es einmal deutlich zu machen: Dieses kommunale Vorsorgevermögen hat einen Haushaltstitel, wie man im Doppelhaushalt nachlesen kann. Dort steht eine solche Aufgabe für den Freistaat Sachsen im Jahr 2024. Jetzt, Herr Gebhardt, kommen Sie und sagen: Nein, das Geld nehmen wir nicht im Jahr 2024, sondern schon einmal im Jahr 2023. Aber bei diesem Haushaltstitel ist im Jahr 2023 ein Strich. Dafür hätten Sie doch konsequenterweise einen Nachtragshaushalt machen müssen, wenn man das einmal ganz sauber sieht. Sie verändern ja einen Haushaltstitel. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Das hätte man als Sondervermögen machen müssen!) Aber Sie sagen im Prinzip zum Finanzminister: Nimm das Geld, das du erst morgen, übermorgen oder im nächsten Jahr haben musst, bitte schön, schon heute und lege es in ein Sondervermögen hinein. Während das eine eine allgemeine Risikovorsorge für die gesamte kommunale Familie ist, was im FAG und im Haushalt verankert ist, ist Ihr Gesetzentwurf ein Sozialraumfonds für Großstadtbürger mit einem Veredlungsfaktor 200 für Dresdner und Leipziger. Ich verkürze einmal etwas die Debatte. Aus dieser Sicht heraus sage ich immer: Es hört sich schön an, was Sie sagen: Sozialraumfonds. Sie bilden ein neues, zusätzliches Sondervermögen, über das wir als Landtag dann überhaupt keine Beschlussmöglichkeit mehr haben. (Zuruf von den LINKEN) Sie nehmen eine Kreditermächtigung – – (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) – Ja, aber es ist Geld des Freistaates, was darin liegt, Geld des Haushaltgesetzgebers. (Zurufe der Abg. Marco Böhme und Rico Gebhardt, DIE LINKE) – Herr Gebhardt, deshalb muss ich Ihnen sagen: Wenn Sie Geld von 2024 nehmen, das wirtschaftlich noch gar nicht da ist, und das schon 2023 in Ihr Sondervermögen hineinlegen wollen, kann man nie davon ausgehen, dass das reell finanziert ist, und deshalb müssen wir das ablehnen. Tagesordnungspunkt Kindgerechte Justiz – besondere Drucksache 7/13914, Antrag der Fraktionen Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen. Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, BÜNDNISGRÜNE, SPD, AfD, DIE LINKE, fraktionslose MdL und Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an die CDU-Fraktion, an Herrn Kollegen Modschiedler, bitte schön. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Barth sprach für die AfD-Fraktion. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Wer dem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Stimmenthaltungen gibt es nicht. Bei einigen Dafürstimmen und einer Mehrheit von Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt worden. Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, artikelweise en bloc abzustimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Widerspruch erhebt sich nicht. Somit stimmen wir jetzt ab über Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsmassegesetzes 2023/2024, Artikel 2 Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und Artikel 3 Inkrafttreten. Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Gegenstimmen und Stimmenthaltungen gibt es nicht. Somit ist diesen Bestandteilen zugestimmt worden. Ich stelle nun den Entwurf „Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs“, Drucksache 7/13749, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD, in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gegenstimmen und Stimmenthaltungen gibt es nicht. Somit wird Einstimmigkeit festgestellt, und damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen worden. Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Widerspruch erhebt sich nicht. Damit ist die Dringlichkeit beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf Schutzbedürftigkeit beachten CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD
