André Barth
Noch mehr Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit haben wir im Hinblick auf die Regelung im zweiten Teil des Gesetzes. Machen wir uns doch noch mal Folgendes gegenwärtig: Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2015 entschieden, dass der Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldung eines Beamten mit Partnern und zwei Kindern und der Grundsicherung mindestens 15 % betragen muss; nach dem aktuell geltenden Besoldungsrecht in Sachsen wäre das nicht mehr gewährleistet gewesen. Deshalb soll jetzt nach dem Gesetzentwurf die unterste Besoldungsgruppe – A 4 – gestrichen werden. Darüber hinaus soll es monatliche Nachzahlungen für Ehegatten und Kinder geben. Da die Nachzahlungen nach dem Gesetzentwurf nicht als jährlich wiederkehrende Leistungen ausgestaltet, sondern nur bis zum Ende des Jahres vorgesehen sind, ist es aus unserer Sicht höchst zweifelhaft, ob sie als Bestandteil dieser Grundvergütung angesehen werden können. Diesen Zusammenhang, Herr Lippmann, hat auch der Gewerkschaftsvertreter während der Anhörung im Monat März bereits dargelegt. Nimmt man die Bestandteile aus der Grundvergütung heraus, ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand von 15 % zum Bürgergeld im Falle einer vierköpfigen Familie eben gerade nicht mehr gewahrt; und das ist die Schwachstelle dieses Gesetzes. Weiterhin könnte ein Verstoß auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes darin gesehen werden, dass die Beamten, die sich derzeit in der Besoldungsgruppe A 4 befinden, in die Besoldungsgruppe A 5 überführt werden. Damit werden diese nach Regelungen besoldet, nach denen auch Beamte besoldet werden, die sich derzeit schon in der Besoldungsgruppe A 5 befinden. Gibt es einen sachlichen Grund, der eine solche Gleichbehandlung unterschiedlich qualifizierter Beamter rechtfertigt? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja!) Wir wissen es nicht; denn der Gesetzentwurf enthält dafür gerade keine ausreichenden Begründungen. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Doch! Haben Sie bloß nicht gelesen!) Außerdem ist fraglich, ob die Besoldung für die höherqualifizierten Beamten in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die über eine dreijährige Ausbildung verfügen, noch angemessen ist. Ist für sie der Abstand zum Bürgergeld – wie bei der Besoldung der Justizwachtmeister mit einer dreimonatigen Ausbildung – nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichtes noch ausreichend? Dazu enthält Ihre Begründung des Gesetzentwurfs keine hinreichend detaillierten Aussagen. Im Ergebnis will ich festhalten: Es besteht eine sehr hohe Unsicherheit, ob das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Notwendig – darüber sind wir uns im Hohen Hause wohl alle einig – wäre eine umfassende Besoldungsreform gewesen, die sich zu einem schlüssigen Besoldungssystem mit den notwendigen Abständen zum Bürgergeld und den einzelnen Besoldungsgruppen entwickelt hätte. Wir erkennen auch an, dass die Staatsregierung dafür mehr Zeit braucht. Deshalb werden wir den Gesetzentwurf nicht ablehnen, sondern uns lediglich der Stimme enthalten. Recht herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Barth für die AfD-Fraktion. Für die Fraktion DIE LINKE jetzt bitte Nico Brünler.
