André Barth
Fraglich ist, ob sich die Rückforderungen der Soforthilfe überhaupt rechtssicher begründen lassen. Das allein macht aber Ihren Antrag noch nicht völlig nutz- und wirkungslos. Der zweite Grund ist: Die Ausnahmen in der bayerischen Regelung, die eigentlich die Wogen glätten sollten, bewirken das genaue Gegenteil, weil sie die Antragsteller ungleich behandeln. Ihre Linksfraktion beschränkt die Regelungen zum Erlass der Rückforderungen dahingehend, dass sie ausschließlich für Unternehmer und Selbstständige bis zu einem Nachsteuergewinn von 25 000 Euro gelten soll. Unternehmer mit einem höheren Gewinn werden ohne sachlichen Grund einfach ausgeschlossen. Zusätzlich werden diejenigen benachteiligt, die die empfangenen Hilfen sofort zurückgezahlt haben, als sie erkannten, dass deren Auszahlung zu Unrecht erfolgte. Ein Kleinunternehmer, der festgestellt hat, dass sich sein Umsatz wesentlich besser entwickelte, als er es in der Antragstellung gesehen hatte, und der das Geld sofort zurückgezahlt hat, sich also mehr als rechtschaffen verhalten hat, würde jetzt von der Privilegierung, die sich aus dem Antragsumfang der LINKEN ergibt, keinen Nutzen haben. Ich sage aber: Je rechtmäßiger das Verhalten ist, desto wohlwollender müssten eigentlich die staatlichen Regelungen sein. Das ist mit Ihrem Antrag nicht der Fall. Herr Gebhardt, Sie übersehen als Linksfraktion völlig – was mich aber nicht wundert, weil die Sächsische Haushaltordnung nicht unbedingt die Kernkompetenz der linken Fraktion ist –, dass nach § 59 dieser Haushaltordnung das zuständige Staatsministerium – hier das Staatsministerium der Finanzen – Ansprüche erlassen darf, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese liegt gerade bei einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage vor, die zu einer Existenzgefährdung führen würde, wenn der Anspruch durchgesetzt werden würde. Da geht es eben nicht nur um eine Stundung, sondern darum, dass von der Einziehung der Forderung vollständig abgesehen wird. Der Vorteil dieser Regelung im Vergleich zu Ihrem Antrag ist, dass Sie mit einem Rasenmäher über die ganze Wiese fahren, während das Finanzministerium in einer Einzelfallprüfung nach § 59 feststellen kann, bei wem das wirklich notwendig ist und bei wem nicht. Dies, meine Damen und Herren, lässt Ihren durchaus gutgemeinten Antrag nicht mehr in einem so guten Licht erscheinen. Da wir eine Regelung in Sachsen haben, benötigen wir den Antrag der Linksfraktion nicht. Zudem – darauf hat die CDU-Fraktion zu Recht hingewiesen – geht der Freistaat Sachsen, wenn es sich um Bundeshilfen handelt, das Risiko ein, dass er, wenn er Globalerlasse dieser Forderungen tätigt, das Geld an den Bund zurückzahlen muss. Dieses Risiko können wir uns angesichts der derzeitigen Haushaltslage, in der sich die Koalitionäre bemühen müssen, für die kommunale Familie irgendwo noch ein paar Geldreserven zusammenzukratzen, damit die Landkreise nicht kollabieren, nicht leisten. Ich sage gleichwohl, dass jeder, der in Existenznot gelangt, gegenüber dem Finanzministerium aufgrund des § 59 Sächsischer Haushaltsordnung einen Antrag stellen soll, damit die Rückforderungen erlassen werden. Diese Möglichkeit besteht. Deshalb können wir uns angesichts des sehr übersichtlichen und eingeschränkten Nutzens Ihres Antrags nur enthalten. Recht herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Barth für die AfD-Fraktion. Für die BÜNDNISGRÜNEN jetzt bitte Herr Liebscher.
