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Jörg Markert

CDU 31.05.2023 Sitzungen 7/71

Herr Präsident, ich vertrete Herrn Kollegen Hippold – der heute als Leiter der Wahlkommission ja deutlich eingespannt ist – und würde hier seine Rede vortragen. Meine Damen und Herren! Zum Antrag der LINKEN ist zunächst einmal zu fragen: Über welche Fälle sprechen wir hier eigentlich? Inhaltlich kommt es bei der späteren Schlussfolgerung und Ableitung von Maßnahmen meines Erachtens auf das Detail an – warum es überhaupt zu Rückforderungen durch die SAB kommen kann. Im Rückblick und zur Einordnung der vielen Covid-19- Maßnahmen möchte ich deshalb die Eckdaten der betreffenden Programme noch einmal in Erinnerung bringen. Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 Eckpunkte für Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige beschlossen und diesem Kreis nach Antragstellung Soforthilfe zukommen lassen. Der einmalige Zuschuss in Höhe von bis zu 9 000 bzw. 15 000 Euro konnte für drei Monate beantragt werden und diente ausschließlich der Deckung von Liquiditätslücken bedingt durch die laufenden Fixkosten. Intention dieses Hilfsprogramms war, dass der betriebliche Bedarf des Unternehmers abgedeckt werden sollte. Die Hilfe knüpfte zwar an diverse Bedingungen an, sollte aber möglichst schnell an die Unternehmen gelangen. Um dies gewährleisten zu können, blieb ein bürokratisches und langwieriges Prüfverfahren durch die SAB aus. Es wurde also aus Gründen der Bürokratievermeidung nicht explizit und flächendeckend geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen vollends erfüllt oder nicht, sondern mit einer Gewährung und Auszahlung der Soforthilfe versicherten die Antragsteller im Antrag an Eides statt, dass sie alle Voraussetzungen erfüllen. Die Zuschussempfänger wurden von der SAB im November 2021 schriftlich auf eine Berechnungshilfe zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses hingewiesen. Inzwischen wurden auf Grundlage eines mit dem Bund abgestimmten Konzeptes circa 1 900 Fälle daraufhin überprüft, ob die Bewilligungsgrundlagen vorlagen. Über 800 auffällige Fälle hat die sächsische Finanzverwaltung zusätzlich noch in einem abgestimmten Verfahren an die SAB übermittelt. Die Überprüfung führte in über 50 % der Fälle zu Rückforderungen. Hintergrund ist, dass das BMWK bei der eiligen Programmkonzeption im März 2020 davon ausgegangen war, dass die Schließungsanordnungen während des gesamten Leistungszeitraumes von drei Monaten andauern werden. Da viele Branchen aber bereits nach sechs Wochen wieder öffnen konnten, trat die bei Antragstellung prognostizierte Unterdeckung des Liquiditätsbedarfs vielfach nicht in voller Höhe ein. Für die Erstattungsansprüche gilt eine Zahlungsfrist von einem Monat. Bis zum 31. Oktober letzten Jahres galt ein Zahlungsmoratorium, das vom Bund nicht verlängert wurde. In rund 15 % der Fälle beantragten die mit Erstattungsforderungen konfrontierten Unternehmen eine Stundung. Aufgrund der hohen Fehlerquote in der bisherigen Stichprobe ist zu erwarten, dass das BMWK eine deutliche Ausweitung der Prüfungshandlungen fordern wird. Von den 83 500 ausgezahlten Anträgen im Volumen von circa 673 Millionen Euro haben bereits 12 355 Zuschussempfänger rund 90 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt. Bei den Antragstellern, bei denen sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt haben wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Jedoch ist die Soforthilfe in den Fällen zurückzuzahlen, in denen sich die wirtschaftliche Situation in den drei bzw. fünf Monaten nach Antragstellung besser entwickelt hat als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt. Das führt dann zum Rückzahlungsanspruch. Im weiteren Verfahren kann die SAB nur auf Weisung des BMWK agieren. Sollte dem Antrag der LINKEN gefolgt werden, sind die erlassenen Rückzahlungsbeiträge durch den Freistaat Sachsen an den Bund zu kompensieren. Das ist vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzlage nicht denkbar. (Franz Sodann, DIE LINKE, schüttelt den Kopf.) Wenn der Freistaat Bayern dies für sich so entscheidet, ist das maßgeblich auf dessen erheblich bessere Finanzausstattung zurückzuführen. Zudem ist es unter Beachtung der Sächsischen Haushaltsordnung und des daraus abzuleitenden Rechtsverständnisses von Covid-19-Soforthilfen schwierig, einen generellen Erlass der Corona-Hilfen zuzulassen. Im Weiteren wird ein Bewusstsein bei der Antragstellung indiziert, dass unter anderem Falschangaben – gegebenenfalls auch vorsätzlich – keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würden. Abschließend möchte ich noch hervorheben, dass es in Sachsen nicht so ist, dass die SAB nur tatenlos zuschaut. Sie wird es allen Unternehmen und Soloselbstständigen, die zur Rückzahlung aufgefordert worden sind, ermöglichen, die Forderungen auf Antrag auch in Raten zu begleichen. Insgesamt ist der Antrag der LINKEN deshalb abzulehnen. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Markert sprach für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht nun Kollege Barth.

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