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Martin Modschiedler

CDU 31.05.2023 Sitzungen 7/71

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Kommen wir nun zu TOP 7 und damit zum Gesetz zur Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes sowie weiterer Vorschriften mit Bezug zur Justiz, also der Rechtsprechung der Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen. Zur Genese der Vorschriften – ich habe es ausführlich gesagt, nicht ohne Absicht –: (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ich habe auch zugehört!) Wir haben es mit einem Gesetzentwurf der Staatsregierung zu tun, den wir nach der Anhörung im Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung am 1. März 2023 nachgeschärft haben. Wir stellen also fest: Anhörungen bringen uns immer wieder weiter. Schauen wir uns die Sache einmal genauer an: Worum geht es denn? Wir haben zwei recht unspektakuläre Gesetzentwürfe der Staatsregierung als Artikelgesetz. Erstens. Es geht um die Anpassung von Duldungspflichten im Wärmeschutzbau. Dann, neben sprachlichen Änderungen, ist hier allein relevant, dass eine eingeschränkte gesetzliche Duldungspflicht beim Wärmeschutzüberbau im Gesetz eingefügt wird. Mehr ist dieser Teil nicht, und ich denke, wir machen auch nicht mehr dazu. (Heiterkeit der Staatsministerin Katja Meier) – Entschuldigung, es geht um den reinen Wärmeüberbau und ich denke, das steht alles im Gesetz so weit drin. Zweitens. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Klingt aber auch gut!) Die Enthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen, Stimmen dagegen und trotzdem einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dieses Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt damit beendet. Wir kommen jetzt zu des Entwurfs Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes mit Bezug zur Justiz Gesetzentwurf der Staatsregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses für Europa und Gleichstellung – Klingt auch gut, ja. Die zweite Änderung betrifft das Sächsische Richtergesetz. Ja, sie hat mit dem Nachbarrechtsgesetz nichts zu tun, aber – liebe LINKE, lieber Kollege Gebhardt – es fällt nun wirklich nicht unter das sogenannte Bepackungsverbot, wie wir es angesprochen haben; mit diesem Gesetz wird auch keine Intransparenz in Bezug auf das Richtergesetz bewirkt. Es ist aufgeschlüsselt und als Artikelgesetz verfasst worden. Ich denke, hier wird nichts vermengt oder vertuscht, so wie Sie es in Ihrem Antrag noch im Ausschuss zum Besten gegeben haben. Ich gehe davon aus, dass dieser Antrag auch wieder eingebracht wird. Mit dieser Argumentation würde ich sagen: Das brauchen wir nicht. Die Änderungen gehen auf eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wesentlichkeitsvorbehalt im Beurteilungswesen bei Richtern und Staatsanwälten zurück. Mal ganz salopp gesagt: Was wesentlich ist, muss wesentlich bleiben und durch das Parlament geregelt werden – also durch uns. Das Beurteilungssystem – die Beurteilung der Richterinnen und Richter und auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte –, also die Vorgabe, wie ich mir ein abschließendes Gesamturteil unter der Würdigung aller Einzelmerkmale bilde, ist genau dieses genannte Wesentlichkeitsmerkmal. Aber – und jetzt kommt wieder der Jurist um die Ecke –: Es ist kein voll umfassender Parlamentsvorbehalt. Wir als Legislative dürfen die Exekutive, die Staatsregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnungen weitere Vorgaben zu regeln. Kurz gesagt: Die Ministerin macht das Kleingedruckte noch im Rahmen einer Verordnung. Das machen wir hier mit diesem Gesetzesvorhaben. DIE LINKE will – das hat sie im letzten Antrag im Ausschuss wieder eingebracht – das noch gesetzlich geregelt haben. Kann man machen, lieber Herr Gebhardt, muss man aber nicht. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Aber man kann!) Das hat auch kein Sachverständiger in einer Anhörung je gefordert. Niemand hat gesagt, dass wir das im Gesetzesvorbehalt noch mit einbauen müssen. Wir haben aber in der Anhörung auf den Sachverständigenhinweis unter anderem von Herrn Prof. Berlit – ein früherer Richter beim Bundesverwaltungsgericht und Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs – gehört. Die Regelungsdichte sollte dort noch höher und etwas hinreichender bestimmt sein; so hat er es gesagt. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts müssen wir aktuell diesen Paragrafen des Sächsischen Richtergesetzes renovieren, insbesondere da keine vollständige Regelung über das Beurteilungssystem und die Beurteilungsverhältnisse enthalten sind. Das haben wir hiermit gemacht. Das Zweite gilt auch für den § 3 des Richtergesetzes, darin in Verbindung mit dem Sächsischen Beamtengesetz und der Sächsischen Beurteilungsverordnung. Hier haben wir, soweit es notwendig und tunlich war, nachgebessert. Wir haben angepasst. Mehr brauchen wir nicht. Mehr ist auch nicht notwendig. Insoweit ist der Antrag von den LINKEN, wenn er so gemeint ist, dass alles in das Gesetz hineinpasst, unserer Ansicht nach nicht nötig. Insgesamt klingt alles nicht wirklich spannend. Wenn ich ehrlich bin, ist es das auch nicht. Deshalb sage ich: Stimmen wir einfach zu! (Beifall bei der CDU und den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Es sprach Herr Modschiedler für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht jetzt Herr Dr. Dringenberg.

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