Albrecht Pallas
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Kollegen Wähner, Lippmann und Kollegin Köditz haben schon sehr viel Richtiges zum Gesetzentwurf der AfD-Fraktion gesagt, was ich nicht einfach wiederholen möchte. Allerdings möchte ich ausführen, wie die SPD-Fraktion in der Koalition insgesamt zu diesem Thema steht. Immerhin hat die Koalition – das hat Kerstin Köditz zu Recht ausgeführt – die Prüfung und Einführung eines Rechtsschutzes in diesem Bereich, explizit auch eines einstweiligen Rechtsschutzes, im Koalitionsvertrag vereinbart. Konkret steht dazu im Koalitionsvertrag auf Seite 113: „Das Wahlprüfungs- und das Wahlzulassungsrecht werden wir praxisgerechter und rechtssicher gestalten. Dabei haben wir das Ziel, die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung von Wahlausschüssen einzuführen, und werden bis spätestens 2023 Änderungsbedarfe im Wahlprüfungsverfahren ausloten.“ In der Koalition haben wir aus der Erfahrung des Wahljahrs 2019 die Einführung eines solchen einstweiligen Rechtsschutzes umfassend geprüft, und wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn nicht gleichzeitig Artikel 45 der Verfassung des Freistaates Sachsen geändert würde. Dieser weist nun mal die Wahlprüfung – das haben wir auch schon gehört – eindeutig dem Landtag zu und ermöglicht die Beschwerde gegen die Landtagsentscheidung beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof hinterher. Ein einstweiliger Rechtsschutz in Wahlprüfungssachen würde diese Zweispurigkeit zwischen vorrangig parlamentarischer Wahlprüfung und verfassungsrechtlicher Überprüfung derselben dekonstruieren. Im Rahmen der Anhörung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Innenausschuss trug vor allem der Sachverständige Prof. Dr. Fabian Michl dazu fundierte Bedenken vor und bekam von weiteren Sachverständigen Unterstützung. So viel zu der Falschbehauptung von Herrn Abg. Ulbrich, dass niemand sonst Bedenken vorgetragen hätte. Demnach sei der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion verfassungswidrig. Die Einführung eines solchen Rechtsschutzes sei von Verfassungs wegen nicht gefordert; vielmehr ginge der Vorschlag weit über die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, wie kritisch man ihn auch sehen möge, zur Zulassung der AfD-Liste hinaus. Auch das verfassungsrechtliche Konstrukt der Wahlprüfung und die Sicherung der Rechte bei der Wahl gebieten dies nicht. Nicht nur für Prof. Dr. Michl liegt das Hauptproblem in Sachsen eher darin, dass die Verfahren der Wahlprüfung im Parlament oftmals zu lange dauern. Nicht alles, was lange währt, wird auch gut. Manches Mal entscheidet das Timing über den Ausgang einer Frage. Insbesondere ist das bei einem Wahleinspruch der Fall; denn je länger der Landtag darüber verhandelt, ob dieser berechtigt ist, desto stärker manifestiert sich das frisch gewählte Parlament für die sächsische Bevölkerung, für seine Abgeordneten und schließlich für seine Funktionsfähigkeit selbst. Daher braucht es – so Prof. Dr. Michl – eine Stärkung des verfassungsrechtlich entwickelten Beschleunigungsgebots. Zeitverzug im Fortgang des Wahlprüfungsverfahrens führt eher zu Entscheidungen gegen eine Neuwahl. Daher muss die Wahlprüfung so zügig wie möglich erfolgen. Eine möglichst zügige Entscheidung des Landtags wäre auch zu forcieren, indem das Parlament mit einem Untätigkeitsrechtsbehelf oder einer Verzögerungsbeschwerde entweder bei zu langem Verhandeln zu einer Entscheidung aufgefordert wird oder ihm seine Entscheidungsfähigkeit nach Ablauf einer Frist zugunsten einer direkten Entscheidung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof genommen wird. Über diese Optionen ließe sich trefflich ringen. Die SPD hält grundsätzlich beide für möglich, aber keine der beiden sieht der vorliegende Gesetzentwurf der AfD vor. Meine Damen und Herren! Im Ergebnis der Prüfung in der Koalition und der Anhörung im Innenausschuss werden wir heute gegen dieses Gesetz stimmen. Wir sind aber zu der Überzeugung gekommen, dass eine Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens wichtig ist. Der Sächsische Landtag soll unserer Auffassung nach angehalten werden, im Wahlprüfungsverfahren möglichst zügig zu entscheiden. In zukünftigen Wahlprüfungsverfahren soll es möglichst nicht mehr zu solch gravierenden Verzögerungen kommen wie im sogenannten Samtleben-Verfahren, das erst 2018 beendet wurde. Daher arbeiten wir aktuell an einem Gesetzentwurf der Koalition, der unter anderem einen Untätigkeitsrechtsbehelf und weitere wahlrechtliche Anpassungen, auch im Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetz, zum Inhalt haben soll. Diese Vorschläge werden wir bald diskutieren, aber nicht heute. Wir lehnen den Gesetzentwurf ab. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, den LINKEN, den BÜNDNISGRÜNEN und des Abg. Sören Voigt, CDU) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Pallas sprach für die SPD-Fraktion. Nun übergebe ich das Wort an den fraktionslosen Abgeordneten, Herrn Kollegen Teichmann; bitte schön.
