Albrecht Pallas
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Seit 2007 kennen wir in Sachsen Rauchverbote im öffentlichen Raum im Rahmen des Nichtraucherschutzgesetzes. Rauchverbote helfen Raucherinnen und Rauchern, aufzuhören; sie halten Jugendliche davon ab, überhaupt erst anzufangen, und retten damit Leben – so eine irische Studie aus dem Jahr 2013 von Stallings-Smith und anderen. Bislang gibt es demgegenüber keine validen Berechnungen, wie viele Leben sich mit einem expliziten Alkoholverbot retten ließen. Es liegt wohl in der Begründung des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit; denn es geht weniger um die Gesundheit der Bevölkerung, sondern darum, die öffentliche Ordnung vermeintlich wiederherzustellen. Die AfD will nach eigenem Bekunden die Möglichkeiten für kommunale Maßnahmen zum Alkoholverbot ausweiten. Dabei erliegt sie dem Trugschluss, dass die seltene Anwendung auf eine mangelnde gesetzliche Grundlage zurückzuführen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Nach Einschätzung der SPD-Fraktion, die sich im Übrigen mit den Ausführungen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des früheren Beigeordneten der Landeshauptstadt Dresden für Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Ausschussanhörung deckt, hat sich die jetzige Regelung im Sächsischen Polizeibehördengesetz bewährt. Kurz zur Historie: Das Polizeibehördengesetz und damit die aktuelle Rechtsgrundlage für Alkoholverbote wurde vom Sächsischen Landtag 2019 mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Landes Sachsen geschaffen. Ausgangspunkt war die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 30. März 2017, mit der die Alkoholverbotssatzung der Stadt Görlitz auf Basis des früheren Sächsischen Polizeigesetzes für unwirksam erklärt wurde. Der Landtag hat dieses Urteil bei der Gesetzgebung zum Sächsischen Polizeibehördengesetzes berücksichtigt und eine Regelung geschaffen, die sowohl auf der Ebene der Gefahrenschwelle als auch bei weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und bei der Ausgestaltung von Alkoholverbotszonen als sehr ausgewogen, praktikabel und rechtssicher gilt. Es gilt bei dieser Frage immer im Blick zu behalten, dass die Ausweisung von Alkoholverbotszonen viele Grundrechtseingriffe darstellt, für deren Ausweitung es an einer Rechtfertigung mangelt. Daran ändert auch der Änderungsantrag der einbringenden Fraktion nach der Anhörung nichts. Im Gegenteil, der Änderungsantrag hätte sogar den Grundrechtseingriff um eine räumliche Ausweitung von Alkoholverbotszonen über den Gefahrenbereich hinaus erweitert. Die Tatsache, dass es kaum Anwendungsfälle für Alkoholverbotszonen in sächsischen Kommunen gibt, zeigt, dass die Abwägung von Sicherheitsinteressen in Bezug auf alkoholbedingte Straftaten und den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger im konkreten Fall schwierig ist. Aber bevor ich in diese grundsätzlichen Freiheiten eingreife, müssen die Auswirkungen von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Recht eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Will man dem Alkoholkonsum hingegen aus gesundheitspolitischen Erwägungen beikommen, dann sollte man künftig Anträge dieser Art im zuständigen Sozialausschuss stellen. An dieser Stelle ein Hinweis für künftige – sinnvolle – Anträge frei Haus. Wissenschaftliche Untersuchungen aus Australien zeigen: Weitreichende Alkoholkonsumverbote in der Öffentlichkeit führen nicht zu weniger Alkoholkonsum, sondern insbesondere vulnerable Gruppen werden aus der Öffentlichkeit und den Innenstädten verdrängt. Doch der Konsum im Privaten unterliegt nicht nur keiner Polizeikontrolle, sondern auch weniger sozialer Kontrolle, und damit schaffen wir gesellschaftlich ein viel größeres Problem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, als ein solches zu verhindern. Deshalb wird die SPD-Fraktion Ihrem Gesetzentwurf nicht zustimmen, wir lehnen ihn ab. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die AfDFraktion Herr Abg. Wippel, bitte.
