André Barth
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Jetzt geht’s um Ostdeutschland!) Mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Entscheidung über Anträge auf Zuwendungen verfolgt die Linksfraktion ein Ziel, dem wir ohne Probleme, Herr Gebhardt, auch zustimmen könnten. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Echt? Dann können Sie sich wieder hinsetzen!) So viel Übereinstimmung zwischen uns haben wir am heutigen Tag noch nicht erlebt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das freut Sie, Herr Barth!) – Lieber Herr Lippmann, Sie freuen sich; wir freuen uns natürlich auch darüber, wenn wir Förderanträge zeitnah bearbeiten könnten. – Wir wissen aber alle, dass es aus sehr unterschiedlichen Gründen nicht immer möglich ist. Ein Grund dafür ist, dass zum Beispiel vorher eine Stellungnahme einer fachlich zuständigen Behörde eingeholt werden muss. Die Hauptursache liegt jedoch – das hört sich aus meinem Mund jetzt vielleicht etwas komisch an – in den oft begrenzten Personalkapazitäten (Heiterkeit und Zurufe von den LINKEN und den BÜNDNISGRÜNEN) und den endlichen Haushaltsmitteln, die wir im Freistaat Sachsen zur Verfügung haben. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Herr Barth, der war gut!) Mit einem Wort: Die Ressourcen sind knapp. Lange Bearbeitungszeiten kommen, obwohl wir uns alle hier im Haus diese nicht wünschen, vor. Daher, Herr Gebhardt: Ihr Anliegen ist verständlich. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Aber?) Ihr gangbarer Weg allerdings ist nicht ersichtlich; denn nach Ablauf von sechs Wochen wollen Sie im Extremfall einen Antrag einfach als bewilligt fingieren. Dagegen sprechen sehr viele Gründe, und einige wichtige will ich Ihnen jetzt vorlegen: Erstens bleibt vollkommen ungeklärt, welchen Inhalt das Zuwendungsverhältnis hat, wenn die Frist abgelaufen ist. Im Gegensatz zur Genehmigungsfiktion des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz gibt es im Zuwendungsrecht keinen vorher festgelegten Anspruch, der inhaltlich konkret genug ist, um zu wissen, wie es in einer Entscheidung aussehen würde. Die Förderrichtlinie kann nicht Inhalt der Bewilligung sein; denn die Förderrichtlinie bindet nur innerhalb der Verwaltung und hat keinerlei Außenwirkung. Aus dem Antrag lassen sich gerade noch Zweckbestimmung und Höhe der Zuwendung ableiten. Ohne Zuwendungsbescheid würde aber unklar bleiben, zu welchem Termin, nach welchem Verfahren die Auszahlung erfolgt, wie beispielsweise die Verwendungsnachweisprüfung vorgenommen werden sollte. Das sind alles Regelungen, die gemäß § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zwingend – Herr Gebhardt, zwingend! – in einem Zuwendungsbescheid festzulegen sind. Deshalb klappt Ihre Bewilligung schon wegen § 44 nicht. Ohne einen Bescheid, der Inhalt und Verfahren regelt und damit das Zuwendungsverhältnis inhaltlich ausgestaltet, wäre ein solch fingierter Verwaltungsakt zu unbestimmt, um den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensrechts zu genügen. Zweitens setzt die Bewilligungsfunktion ein Verfahren voraus, in dem alle Anträge für das Förderprogramm in einem kurzen Zeitraum eingehen; ansonsten hätte die Bewilligungsstelle bei beschränkten Haushaltsmitteln keinen Überblick über alle Anträge, bevor sie Entscheidungen treffen müsste. Werden Anträge, die sie zum Beispiel für vorzüglich hält, erst später gestellt, wenn die Haushaltsmittel aufgrund einer Bewilligungsfunktion schon gebunden sind, muss sie diese Anträge ablehnen. Der Gesetzentwurf führt daher noch mehr als bisher, meine Damen und Herren, zu einem Windhundrennen um die beschränkten Fördermittel, und das kann auch nicht im sachlichen Interesse des Freistaates Sachsen sein. Drittens kann die Bewilligungsfunktion – – (Dirk Panter, SPD: Bewilligungsfiktion, Herr Barth! Keine Funktion!) – Danke. (Dirk Panter, SPD: Bitte! –
