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Martin Modschiedler

CDU 16.03.2023 Sitzungen 7/68

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben viel über die Wirtschaftspolitik und das Streikrecht gehört. Ich würde jetzt gern aus rechtspolitischer Sicht vortragen. Das Mädchen hat nämlich auch gefragt: Wie sieht es denn aus? – Sie hat selbst gesagt: Eigentlich will ich das Streikrecht gar nicht. Doch! Und zwar aus einem einfachen Grund: Das Streikrecht ist in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert; das waren unsere Verfassungsväter und -mütter. Das wurde in der Debatte schon erwähnt. Das ist eben ein verfassungsmäßig geschütztes Recht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist uns allen ein sehr hohes Gut. Deswegen steht es im Grundgesetz. In Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 heißt es: „Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ Ich glaube, klarer kann man sich nicht ausdrücken. In der Geschichte der Bundesrepublik hat es nun etwas gegeben, das man Rechtsfortbildung nennt. Die Gerichte haben in Entscheidungen zur Frage der Beschränkung und Einschränkung des Streikrechts Stellung genommen. Das können bei uns aufgrund des Artikels 9 Abs. 3 nur die Gerichte. Das ist diese Rechtsfortbildung. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 1971 gesagt, dass Arbeitskampfmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen müssen und dass sie das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzen dürfen. Dann hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1991 nachgelegt und gesagt, dass eine Einschränkung des Arbeitskampfes nicht ausgeschlossen sei. Es verwies dabei unter anderem auf Grundrechte Dritter und auf andere Güter von Verfassungsrang. Wir bewegen uns nur auf dieser Ebene. Man kann also sagen: Ja, Streikrecht auf jeden Fall, aber nicht um jeden Preis. Einschränkungen machen die Gerichte. Die Frage der Grenzen des Streikrechts hat die Gerichte in den vergangenen Jahrzehnten unendlich viel beschäftigt. Es gibt wirklich viele Gerichtsentscheidungen und vor allem Fachliteratur – Wände der Bibliotheken sind voll damit –, aber nicht von uns Parlamentariern und nicht mit irgendwelchen Papieren, die von irgendwem einmal geschrieben worden sind, sondern von den Gerichten und Professoren. Im Mittelpunkt steht immer die Abwägung, inwieweit eine Betroffenheit der Allgemeinheit vorliegt bzw. Aspekte der öffentlichen Sicherheit und der Daseinsvorsorge berührt werden. Dann ist das Streikrecht immer eingeschränkt, zum Beispiel in den Bereichen Energieversorgung, Rettungsdienste, Bahn- oder Flugverkehr. Es geht immer um den Ausgleich von Rechten, den Rechten der Menschen und denen der Betriebe, die auf diese kritische Infrastruktur angewiesen sind. Jetzt sind wir bei dem rechtlichen Punkt. Ich frage mich, warum wir hier diskutieren. Weil eine Mittelstandsvereinigung ein Papier verfasst hat? Das kann sie gern tun. Das tun andere auch gern. Herr Urban, wenn Sie das Zitat hier entgegennehmen, dann möchte ich nicht wissen, was in Ihrer Partei alles für Zeug geschrieben wird und wofür Sie noch den Kopf hinhalten wollen. Mit uns gibt es keine „Geschichte“, weil es eine Grundrechtsabwägung ist. Papiere sind geduldig und können geschrieben werden. Außerdem macht man solche Aktionen, die Artikel 9 Abs. 3 betreffen, auch nicht nebenbei. Das wissen wir auch aus der AG Verfassungsänderung. Mit uns, der CDU in Sachsen, ist dieses Thema so nicht abzuarbeiten. Nur weil die MIT ein Papier geschrieben hat, müssen wir keine Plenardebatten führen. (Sebastian Wippel, AfD: Das halten Sie von Ihrem Mittelstand!) Es ehrt die MIT, aber es ändert nichts an der Tatsache: Artikel 9 Abs. 3, das Streikrecht, gilt für uns, und zwar genauso wie es im Grundgesetz steht. Das soll auch so bleiben. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU)

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