Tom Unger
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Ihrem Antrag, liebe AfD-Fraktion, fordern Sie unter anderem die Staatsregierung auf, (Zuruf von der AfD) jeden Betroffenen unverzüglich als Zweifelsfall im Sinne des § 42 f Abs. 3 SGB VIII zu qualifizieren und einer medizinischen Untersuchung und forensischen Verfahren zuzuführen, der sein Alter nicht durch Ausweispapiere belegen kann. Diese Generalklausel und Rechtsauslegung der bundesgesetzlichen Regelung halten wir für rechtswidrig. Die in Ihrem Antrag zweimal zitierte Studie: „Juristische Aspekte der forensischen Altersdiagnostik auf Grundlage des § 42 f SGB VIII ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie sachlich den Streitgegenstand aus der Altersfeststellung versus die medizinethischen Gründe darstellt.“ Im Fazit dieser von Ihnen zitierten Studie wird aber dem Minderjährigenschutz, auch den der umA, eine herausgehobene Rechtsposition und überragende Bedeutung eingeräumt. (Albrecht Pallas, SPD: Hört, hört! – Zuruf von der AfD: Das ist wie beim Wolf!) Unklar ist, ob Sie die eigens zitierte Studie richtig gelesen haben; denn diese intendiert zur qualifizierten Inaugenscheinnahme folgenden Wortlaut: „Es muss im Gegenteil die Sorge bestehen, dass Jugendämter viel öfter von der Volljährigkeit der von ihnen begutachteten jungen Menschen ausgehen, um ihrer eigenen Überlastung entgegenzuwirken.“ Davon haben Sie hier nichts gesagt. Ihre Forderung aus Punkt 1 Ihres Antrags ist sowohl aus rechtstheoretischer Sicht sowie in Auslegung der Struktur und dem Wortlaut der Norm schlicht rechtswidrig, da die Staatsregierung eine solche Weisung bzw. generelle Auslegung dieser Norm an die Jugendämter und kreisfreien Städte nicht erteilen kann. (Dr. Rolf Weigand, AfD: Sie kneifen sich weg als CDU!) Die Norm statuiert schon jetzt die Möglichkeit einer solchen medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung. Abs. 1 und Abs. 2 normieren ein stufiges Verfahren. In Abs. 1 kann, wenn die Minderjährigkeit nicht durch Ausweispapiere festzustellen ist, durch hilfsweise Inaugenscheinnahme das entsprechend begründet und festgestellt werden. Abs. 2 räumt den Jugendämtern bereits jetzt die Möglichkeit ein, in Zweifelsfällen von Amtswegen – hier steht sogar „müssen“, also kein Ermessensspielraum – eine solche ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. (Zuruf von der AfD: Wie oft ist das denn gemacht worden?) Ihr Vorschlag verstößt gegen den Rechtscharakter des § 42 f SGB VIII und ist ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. (Dr. Rolf Weigand, AfD: Sie eiern sich raus als CDU!) Sie verlangen für jeden eine Altersfeststellung, bei dem das Alter durch Ausweis oder Papiere nicht festgestellt werden kann. (Unruhe) § 42 f SGB VIII spricht ferner von Personen und unterscheidet nicht zwischen Kindern und Jugendlichen. Im Ergebnis Ihres Antrags würde beispielsweise ein Kind im Alter von sieben Jahren ohne Ausweispapiere, (Zuruf von der AfD: Mit Vollbart und sieben Jahren!) welches in die Inobhutnahme gerät, ebenfalls einer altersmedizinischen Untersuchung unterzogen werden. Das Jugendamt wäre danach mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls für die Überprüfung zuständig. In Punkt 2 Ihres Antrags fordern Sie die Staatsregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Judenämter – – (Gelächter bei der AfD) Jugendämter die Inobhutnahme beenden und Leistungen versagen, wenn die Person nicht innerhalb einer angemessenen Frist ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Auch diese generelle Ausgestaltung ist rechtswidrig. Die Jugendämter können bereits jetzt in Reflektion des Einzelfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung und einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie der Würdigung aller Rahmenumstände die Inobhutnahme wegen fehlender Mitwirkung beenden und Leistungen versagen. (Unruhe) Zusammenfassend erscheint die Regelung des § 42 f SGB VIII, wie von mir ausgeführt, ausreichend. Weiterhin halten wir die Forderungen, wie sie Ihr Antrag postuliert, für ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Wir werden Ihren Antrag daher ablehnen. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung – Zurufe von der AfD)
