Ingo Flemming
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie schon im Tagesordnungspunkt 3, bei dem Gesetz mit den Vorschriften mit Bezug auf die Justiz, ist auch dieses Landesgesetz eine Umsetzung von Bundesgesetzgebung im Landesrecht. Aber man kann sagen, das ist eine durchaus sinnvolle Umsetzung. Die Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln wird im Landesrecht geregelt. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder Interessensvertretern der Vermieter und/oder Mieter gemeinsam erstellt und anerkannt worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach der gesetzlich festgelegten Definition aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder in unmittelbar vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart bzw. geändert worden sind. Mietspiegel schaffen Markttransparenz, und das ist positiv. Zudem ist der Mietspiegel eine wichtige Informationsquelle bei der Anwendung der sogenannten Mietpreisbreme. Diese gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und wird im Detail von den Ländern festgelegt. In diesen Gebieten darf die zulässige Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete – genau die, die im Mietspiegel definiert ist – um höchstens 10 % überschreiten. Auch beim Neuabschluss von Mietverträgen außerhalb des Geltungsbereichs der Mietpreisbremse, also außerhalb dieser angespannten Wohnungsmärkte und auch bei einvernehmlichen, das heißt vertraglich vereinbarten Änderungen der Miethöhe, können Mietspiegel eine Bedeutung als Orientierungshilfe haben. Selbstverständlich sind die Informationen aus Mietspiegeln hier nicht zwingend zu beachten, sondern können von den Parteien freiwillig als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Schließlich können Mietspiegel auch im Rahmen der Prüfung von Mietpreisüberhöhungen oder Mietwucher herangezogen werden, zum Beispiel nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes oder § 291 des Strafgesetzbuches. Zur Stärkung der Rechtssicherheit und Qualität sowie die Verbreitung von Mietspiegeln traten am 1. Juli dieses Jahres das Mietspiegelreformgesetz des Bundes sowie die Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung der Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel in Kraft. Unter anderem können Mieter sowie Vermieter zukünftig verpflichtet werden, zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die entsprechenden Daten und Merkmale ihrer Wohnung anzugeben. Das senkt die Erstellungskosten und erhöht gleichzeitig die Repräsentativität von Mietspiegelwerten. Zudem sind zukünftig für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Mietspiegel zu erstellen. Das sind in Sachsen sechs Kommunen: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Görlitz und Zwickau. Es wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Mietspiegeln unterschieden: Der einfache Mietspiegel, der jetzt gesetzlich vorgegeben worden ist, bietet eine Übersicht über die üblichen Mietgelder in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden. Diese Übersicht wird von der Gemeinde selbst oder den Interessensverbänden erstellt. Der qualifizierte Mietspiegel unterscheidet sich hiervon, indem er die gleichen Eigenschaften hat, allerdings nach wissenschaftlichen Grundsätzen, alle zwei Jahre zu erstellen bzw. zu erarbeiten ist, und er wird von den Interessensvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt. Im Ausnahmefall kann nach zwei Jahren der Mietspiegel mithilfe eines Lebenshaltungsindexes für Gesamtdeutschland angepasst werden, jedoch spätestens nach vier Jahren ist eine endgültige Neuerstellung erforderlich. Die im qualifizierten Mietspiegel genannten Mietpreisspannen entsprechen der juristisch gesicherten, ortsüblichen Vergleichsmiete. Zur weiteren Stärkung des qualifizierten Mietspiegels ist im Koalitionsvertrag vereinbart, dass für Gemeinden in Sachsen mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern der einfache Mietspiegel nicht mehr ausreichen soll, sondern der qualifizierte Mietspiegel verpflichtend wird. Das sind die drei großen Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden. Die ortsübliche Vergleichsmiete soll künftig aus üblichen Endgelten, die in den letzten sieben Jahren vereinbart oder geändert wurden, gebildet werden. Das ist auch ein Fortschritt insbesondere in Bezug auf die Mieter, weil die Erfassungsspanne weiter in die Vergangenheit reicht und somit in der natürlichen Entwicklung mehr Jahre mit vorlaufenden niedrigeren Mieten mit einbezogen werden. Die Gemeinden, die die Aufgabe, einen Mietspiegel zu erstellen – das sind alle außer Görlitz –, bereits heute erfüllen, bekommen dies nun per Gesetz übertragen. Das ist sinnvoll. Hierzu gibt es auch aus unserer Sicht keine vernünftige Alternative. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Flemming sprach für die CDU-Fraktion. Nun spricht für die Fraktion der AfD Kollege Thumm.
