Marco Böhme
Gestern haben Sie … und heute wollen Sie den Wohnungsbau fördern!) Während die Rechtslage bis vor wenigen Jahren noch eindeutig schien und suggerierte, die Länder könnten nach der Föderalismusreform nur die Höhe des Steuersatzes autonom bestimmen, zeigen sich jetzt klare Tendenzen, die in eine völlig andere Richtung gehen. So führt unter anderem der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Gutachten aus dem Jahr 2020 aus – ich darf zitieren –: „Artikel 105 Abs. 2 a Satz 2 Grundgesetz gibt den Ländern seit dem 01.09.2006 eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Dies hat bislang ausschließlich zu einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer geführt. Eine Ermäßigung der Grunderwerbsteuer dürfte aber grundsätzlich verfassungskonform sein, solange Sie nicht auf null reduziert wird.“ Die Senkung in unserem Entwurf auf 1 % ist also rechtlich zulässig. Jetzt kommt aber der Punkt, an dem der Frosch ins Wasser springt. Das ist die Frage, ob eine Anknüpfung des Ersterwerbs an die Steuersenkung, wie sie unser Gesetzentwurf vorsieht, rechtlich zulässig ist. Die Juristen subsumieren die Frage unter dem Begriff gesplitteter Grunderwerbsteuersatz, weil eben nicht nur die Höhe des Regelsteuersatzes, sondern auch ein anderer Sachverhalt geregelt wird. Hier ist in den letzten Jahren wirklich viel in Bewegung gekommen. Früher – ich hatte es erwähnt – wurde ausschließlich die Ansicht vertreten, so etwas wie gesplittete Grunderwerbsteuersätze könne es auf Landesebene nicht geben. Heute ist man in der Debatte weiter. So führt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mittlerweile sehr differenziert aus, dass für die Einführung gesplitteter Steuersätze auf Landesebene folgende Argumente sprechen: Erstens. Die Absicht und Motivation des Artikels 105 Abs. 2 Satz 2 besteht darin, die Steuerautonomie der Länder zu stärken. Zweitens. Die Frage der Zulässigkeit gesplitteter Steuersätze ist weder in der Literatur diskutiert noch gerichtlich entschieden. Drittens. Die erweiterte Steuerautonomie umfasse auch die Verfolgung von Sozialzwecken durch differenzierte Steuersätze, jedenfalls in den Grenzen der bundesrechtlichen Belastungsentscheidung. Werte Kollegen! Aus meiner und aus unserer Sicht kann und muss dieser juristischen Argumentation gefolgt werden. Sie ist schlüssig und plausibel. (Marco Böhme, DIE LINKE: Wenn Sie das sagen!) Daher ist auch das im Gesetzentwurf eingefügte Merkmal des Ersterwerbs nicht zu beanstanden. Auf eine vertiefte Debatte hierzu in den Fachausschüssen freue ich mich bereits jetzt. Neben den rechtlichen Fragen haben wir uns natürlich auch damit auseinandergesetzt, ob und wie wir diese Steuerentlastung finanzieren. Die Antwort stützt sich auf zwei Säulen. Die erste sind Einsparpotenziale im Doppelhaushalt. Wir können den Personalaufwuchs in den Ministerien beschränken. Wir können unnütze Behörden wie das ZEFAS abschaffen, die Förderung für rot-grüne Genderprojekte streichen. Wir können aufhören, der Staatsregierung Geld für eigene Werbung in Form von Facebook-Anzeigen, Podcasts oder Animationsfilmen zu genehmigen usw. usf. Die Details dazu gibt es in den Haushaltsverhandlungen. Die zweite Säule der Finanzierung ergibt sich aus steuerrechtlichen Anpassungen beim sogenannten Share Deal. Ein diesbezüglicher Antrag unserer Fraktion liegt Ihnen seit dieser Woche vor. Wir möchten, dass Share Deals im Immobiliensektor in Sachsen genau erfasst werden. Die Staatsregierung hat davon nämlich bisher keine Ahnung. Wir möchten, dass zielgerichtet Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Immobilien handeln, auch bei den ShareDeals schneller grunderwerbssteuerpflichtig werden als bisher. Hier gilt es, Steuerschlupflöcher zu schließen. Wir reden dabei in Sachsen von einer Größenordnung von etwa 30 Millionen Euro pro Jahr; denn der Bundesgesetzgeber betreibt hierbei nur Flickschusterei. Schlimmer noch: Er dreht an der Steuerschraube und gefährdet den Mittelstand, also Gesellschaften, die zwar Geschäftsanteile verkaufen, aber nicht gewerbsmäßig mit Immobilien handeln. Auch hier gilt es im Gesamtpaket mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dort zu entlasten, wo es sinnvoll ist – Zweiter Vizepräsident André Wendt: Die Redezeit ist abgelaufen.
