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Franziska Schubert

GRÜNE 21.09.2022 Sitzungen 7/56

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es überrascht mich natürlich nicht, dass die AfD dieses Forum erneut nutzt, um anhand eines regelmäßigen Berichts recht subtil auf ihren Normenkontrollantrag hinzuweisen, der in der Öffentlichkeit nicht so zünden will, wie man sich das erhofft hat. Denn – und das ist auch kein Wunder – aus der diffusen Antragsschrift selbst geht nicht hervor, wogegen sie sich eigentlich wendet. Hinweise finden sich sowohl auf ein nicht näher konkretisiertes Gesetzesrecht des Freistaates als auch auf Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Es bedarf einiges an Interpretationskunst, um aus den verschiedenen genannten Vorschriften das Coronabewältigungsfondsgesetz des Freistaates Sachsen als Antragsgegenstand überhaupt herauszulesen. Das folgt dem Muster dessen, was sonst dazu immer und auch heute wieder vorgetragen wird. Auch der Grund für die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erschließt sich selbst geeigneten und geneigten Leserinnen und Lesern nicht ohne Weiteres. Das mag vor allem an der wenig stringenten Sachverhaltsschilderung liegen. Denn tatsächlich finden sich hier, im besten Copy-and-Paste-Modus aneinandergereiht, entweder Übernahmen aus den Stellungnahmen des Sächsischen Rechnungshofes oder Entwürfe des Nachtragshaushaltsgesetzes. Die Auswahl an Textbausteinen ist allerdings erstaunlich. Schließlich – so vermute ich zumindest nach mehrmaliger Lektüre des Schriftsatzes – bemängelt die AfD-Fraktion vorwiegend, dass das Gesetz einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Budgetrecht des Parlaments darstellt, da das sächsische Ministerium der Finanzen zur Kreditaufnahme berechtigt wird. Daneben klingen Zweifel an den Grundsätzen von Haushaltsvollständigkeit und Haushaltsklarheit an, aber zum Inhaltlichen vertieft später mehr. Tatsächlich gibt es noch einiges zu dieser kuriosen Antragsschrift zu sagen. Eine kleine Randbemerkung von mir als Haushälterin. Ich hoffe, Sie haben dafür nicht allzu viel Geld auf den Tisch gelegt; denn der Rechtsanwalt scheint nicht allzu viel von den Begründungserfordernissen aus § 10 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu verstehen. Demzufolge liegt ein vollständiger Antrag aufgrund dieser Norm nur dann vor, wenn die Begründung selbst eine zuverlässige Grundlage zur Behandlung des Antrags überhaupt schafft. Das Gericht darf also nicht darauf angewiesen sein, weitere Akten oder Erkenntnisquellen hinzuziehen zu müssen, um überhaupt zu verstehen, worum es geht. Das gilt auch für die Rechtsausführung. Diese müssen den Verfassungsverstoß genau bezeichnen und sich sowohl mit dem Verfassungsrecht, der Rechtsprechung und dem einfachen Recht erkennbar auseinandersetzen. Auch das – so viel kann ich wohl verraten – entdecke ich in der Antragsschrift der AfD nicht. Ich möchte mich aber nicht darauf beschränken, die offenkundigen Mängel zu benennen; denn es geht ja hier auch um mehr, wenn die AfD vermutlich in ihrem Antrag eine Verletzung demokratischer Grundsätze geltend macht. Sie moniert die Unbestimmtheit des gesetzlichen Zwecks und der Mittelverwendung des Coronabewältigungsfondsgesetzes, wie heute auch wieder vorgetragen. Da die Entscheidung über die Verausgabung an konkrete Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger durch das Finanzministerium mit Einwilligung des Haushaltsausschusses getroffen wurde, wird in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise angeblich in das Recht der Abgeordneten aus Artikel 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung eingegriffen. Die Argumentation stützt sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die Antragsteller allerdings anscheinend nicht vollständig gelesen oder nicht vollumfassend verstanden haben. Denn in der Entscheidung über das sogenannte Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz zieht Deutschlands oberstes Gericht eine Grenze für die Übertragung der Budgetverantwortung. Diese ist nämlich nur dann verfassungswidrig, wenn ihr unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen zugrunde liegen, wenn also nicht überschaubare haushaltsbedeutsame Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung dadurch entstehen können. Das ist genau hier beim Coronabewältigungsfondsgesetz nicht der Fall. Die Belastungen und Verpflichtungen waren genau beziffert. In dieser Variante ist der Eingriff in das Recht der Abgeordneten aus Artikel 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung gerechtfertigt; denn dieses Recht gilt nicht unbegrenzt, sondern kann insbesondere auch durch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht selbst, auf das sich die Antragsteller sonst so gern berufen, erkannte das Recht des Parlaments an, auf die zunehmende Komplexität der Vorgänge im Rahmen der Selbstverwaltung zu reagieren. Es kann also einzelne Aufgaben auch an Untergremien übertragen, wie es hier der Fall war. Dieser Exkurs ins Verfassungsrecht war nun kein Selbstzweck. Er diente nicht einzig dazu, meine Zweifel an der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages darzustellen. Vielmehr geht es auch um die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie in Zeiten von Unsicherheit und Krise. Denn anders, als von der AfD-Fraktion insinuiert, gezeigt, dass wir handlungsfähig sind und unsere Kontrollfunktion wahrnehmen können – und das zeitnah. Und das auch, wenn sich die Gesamtlage fast jeden Tag ändert. Das ist eine wesentliche Erfahrung. Wie laut werden die Rufe nach einem starken Mann an der Spitze, wenn die Welt auf dem Kopf steht, und wie gern wurde gerade am Anfang von Corona auf autoritäre Systeme verwiesen, die doch so viel schneller und effektiver reagieren könnten. Doch nach zwei Jahren kann man – wohl nicht allzu vermessen – sagen: Die Demokratien können es besser. Gerade in ihrem Ringen um die beste Lösung bei Berücksichtigung der Pluralität von Meinungen und Bedürfnissen und in ihrem Appell an die Eigenverantwortung präsentiert sie sich als Gemeinschaftsmodell der Zukunft. Das Coronabewältigungsfondsgesetz und darauf basierend auch die Corona-Fonds sind eine Erfolgsgeschichte. Sie haben nicht nur geholfen, die unmittelbaren Härten in vielen wichtigen Bereichen des Alltags abzufedern, sondern sie legten auch den finanziellen Grundstock für einen Freistaat, der über die Krise hinausgehen kann. Denn das ist eines der Ziele der BÜNDNISGRÜNEN: Nicht nur direkte Schäden mindern, sondern auch in ein zukunftsfähiges, ökologisches und nachhaltiges Sachsen investieren. Diese Ziele sind auch – entgegen der von der AfD heute wieder vertretenen Ansicht – von der Ermächtigung zur Kreditaufnahme aus Artikel 95 Abs. 5 der Sächsischen Verfassung gedeckt. Denn Sinn und Zweck dieser Norm ist nicht die reine Folgenbeseitigung bei außergewöhnlichen Notlagen und Naturkatastrophen; sie dient vielmehr der Bewahrung des Gemeinwohls in Zeiten der Krise. Genau deswegen kommt dem Gesetzgeber, dem Parlament, hier ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Diesen haben wir verantwortungsvoll genutzt und nutzen ihn auch weiterhin, um unserer Verantwortung für Sachsen, vor allem aber für seine Einwohnerinnen und Einwohner, gerecht zu werden. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Frau Schubert für die BÜNDNISGRÜNEN. Möchte jetzt die SPD das Wort ergreifen? – Das ist nicht der Fall. Möchte die CDU das Wort ergreifen? – Das ist nicht der Fall. Gibt es weiteren Gesprächsbedarf? – Das ist ebenfalls nicht der Fall. Dann erhält die Staatsregierung das Wort. Herr Gemkow, bitte.

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