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Martin Modschiedler

CDU 13.07.2022 Sitzungen 7/53

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ende 2019 wurde zwischen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD der Koalitionsvertrag beschlossen, in dem unter anderem die Absichtserklärung vereinbart wurde, ein Sächsisches Transparenzgesetz auf den Weg zu bringen. Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf wird dieses Koalitionsziel umgesetzt. Ich gebe zu, ich persönlich tue mich mit dem Gesetz in dieser aktuellen Zeit etwas schwer. Aber jetzt erst einmal zum Gesetz: Das Transparenzgesetz beinhaltet im Wesentlichen zwei Punkte: erstens – das ist wichtig – die Veröffentlichungspflicht, bei der die Exekutive bestimmte Informationen von sich aus auf eine entsprechende Onlineplattform einstellt. Transparenzpflichtige Stellen sind unter anderem die Staatsministerien sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände – das ist wichtig und war auch ein Verhandlungsstandpunkt – zählen aber nur dann als transparenzpflichtige Stellen, wenn sie sich per Satzung selbst dazu verpflichten. Der zweite wesentliche Punkt besteht in einer Informationspflicht, das heißt einer Pflicht von transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Es gab in den vergangenen fast zwei Jahren – das ist eine lange Zeit – erst auf der Regierungsseite und dann in der Koalition einen intensiven Abstimmungsprozess. Wir haben im Juni eine Sachverständigenanhörung hier im Hohen Hause zu diesem Gesetzentwurf im Verfassungsund Rechtsausschuss gemacht. Darin wurde deutlich, dass der Gesetzentwurf an der einen oder anderen Stelle noch einmal nachgeschärft werden muss. Hierzu haben wir uns in den Koalitionsfraktionen verständigt. Wir haben dann die Änderungen in der letzten Ausschusssitzung beschlossen. Unter anderem soll die sogenannte Bereichsausnahme des Sächsischen Landtags aus der Gesetzesbegründung in das Gesetz aufgenommen werden. Das heißt konkret: Die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten oder die Unabhängigkeit der Fraktionen dürfen durch die Transparenzpflicht nicht eingeschränkt werden. Der andere Aspekt war: Der Sächsische Rechnungshof soll aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung, die er innehat, ähnlich den Gerichten vom Gesetz ausgenommen werden. Schließlich hat sich die Koalition darauf verständigt, dass es noch einen Kostendeckel und eine Billigkeitsregel in Bezug auf etwaige Kosten geben soll, die entstehen können. So darf die erhobene Gebühr für die Bereitstellung von Informationen 2 500 Euro nicht übersteigen. Im Übrigen – das steht im nächsten Absatz – ist die zuständige Stelle im Rahmen ihres Ermessens zur Entscheidung berufen, ob und inwieweit die Forderungen durchgesetzt werden. Ich hatte eingangs gesagt, dass wir als CDU das Gesetz ein wenig kritisch betrachten, gerade wenn aufgrund dieses Gesetzes Mitarbeiter und Know-how gebunden werden, die an anderer Stelle, sei es wegen des demografischen Wandels, Corona oder der Ukraine-Krise mit all ihren Folgen, dringend gebraucht werden. Dazu von mir drei Bemerkungen: Erste Bemerkung: Wir als CDU stellen uns die Frage, ob mit dem Gesetz in puncto Nutzen-Kosten-Verhältnis die Prioritäten derzeit – wir müssen immer auf den aktuellen Zeitpunkt schauen – richtig gesetzt werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf den zusätzlichen Personalbedarf. In diesen Zeiten knapper Kassen und fehlenden Personals gerade in der Justiz – ich bin rechtspolitischer Sprecher und sehe das immer wieder – sehe ich das etwas kritisch. Mir ist die personelle Situation in der Justiz ein sehr wichtiges Anliegen. (Beifall bei der CDU und den BÜNDNISGRÜNEN –

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