Oliver Fritzsche
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf wurde am 12. Februar 2022 vom Sächsischen Landtag dem Ausschuss für Regionalentwicklung zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Wir haben – Frau Nagel hat es erwähnt – zur Drucksache am 20. Mai 2022 eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt, die sich ein Stück weit an eine öffentliche Anhörung reiht, die wir bereits in der letzten Legislaturperiode zu einem ähnlichen Gesetzentwurf durchgeführt hatten. Den Inhalt des Gesetzentwurfs hat Frau Nagel für DIE LINKE recht ausführlich dargestellt, dennoch möchte ich einige zentrale Kritikpunkte herausgreifen und die Position meiner Fraktion begründen. Im Kern geht es beim Zweckentfremdungsverbot darum, die sächsischen Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt zu ermächtigen, für ihr Gebiet eigene Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen und auf dieser Grundlage die Umnutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken zu unterbinden bzw. einzuschränken. Die Anhörung hat gezeigt, dass es nach wie vor zwischen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Eigentümerverbänden auf der einen Seite und den beantragenden Städten Dresden und Leipzig auf der anderen Seite unterschiedliche Auffassungen zur Angespanntheit des Wohnungsmarktes gibt und bisher die Unterschiedlichkeit in der Datenbasis nicht ausgeräumt werden konnte. Gegebenenfalls werden diese Fragen erst bei gerichtlicher Überprüfung zu klären sein. Wir haben uns darüber in der Aktuellen Debatte zur Mietpreisbremse im Juni-Plenum bereits ausgetauscht. Ebenso ist festzustellen, dass auch das Zweckentfremdungsverbot einen bedeutsamen Eingriff in die Eigentumsrechte der Immobilieneigentümer darstellt und daher einer besonders sorgfältigen Abwägung bedarf. Sowohl für Dresden als auch für Leipzig ist anzumerken, dass in den vergangenen Jahrzehnten manche Zweckentfremdung, das heißt für Arztpraxen, für Kanzleien, für Gäste- und Ferienwohnungen, für sonstige Büronutzungen und nicht zuletzt für Gemeinschaftsräume – für Hausgemeinschaften beispielsweise – durchaus willkommen war; dies natürlich vor allem vor dem Hintergrund hoher Leerstandszahlen. Bis heute trägt die entstandene Nutzungsmischung aber zur Vielfalt und zum Flair der Stadtquartiere bei und hat in den vergangenen Jahren geholfen, Deckungsbeiträge für den Immobilienerhalt zu erwirtschaften. Nun hat sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Dresden und in Leipzig zwar verändert, aber man sollte bei einer Bewertung der jetzigen Situation die Entwicklung in den Vorjahren mit heranziehen. Klar ist auch: Ein Zweckentfremdungsverbot kann nur ein kleiner Baustein der Wohnungspolitik sein. Welche Anwendungsfälle wären denn denkbar? Dabei – das klang im Redebeitrag von Frau Nagel schon an – sind grundsätzlich drei Richtungen zu unterscheiden: erstens die Ferienwohnungen oder auch Fremdbeherbergungen, zweitens die für überwiegend gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzten ehemaligen Wohnungen und drittens der Leerstand. Frau Nagel, Sie haben an dieser Stelle den Terminus „spekulativer Leerstand“ genannt. Insofern wäre die Frage zu klären, wie, mit welchen objektiven, aber auch mit welchen gerichtsfesten Kriterien Sie den „spekulativen Leerstand“ deutlicher fassen wollen. In Ihrem Gesetzesentwurf gehen Sie darauf nicht weiter ein. Die in der öffentlichen Anhörung kursorisch vorgestellten Gutachten für Dresden und Leipzig zeigen, dass die Bereiche in unterschiedlichem Maße Wohnraum durch Zweckentfremdung entziehen. Am Beispiel der Stadt Leipzig heißt das – das sind die Zahlen aus dem Gutachten –, dass etwa 600 bis 800 Wohnungen für Fremdbeherbergungen genutzt werden. Circa 8 400 Wohnungen werden für gewerbliche Zwecke, wie Arztpraxen, Kanzleien oder Büros, genutzt. Circa 12 000 Wohnungen stehen leer. Die Zahlen – darauf haben Sie auch hingewiesen –, die Prof. Kofner insbesondere für den Bereich der Fremdbeherbergungen vorgelegt hat, weichen davon deutlich nach oben ab. Insofern wäre zu klären, auf welche Datenbasis er sich diesbezüglich stützt. Um diese Zahlen, die ich eben genannt habe, ein wenig einzuordnen, ist für Leipzig zu erklären, dass dies für einen Gesamtwohnungsbestand von 340 000 Wohnungen zu bewerten ist. Klar ist aus meiner Sicht auch, dass nicht jeder Fall vermeintlicher Zweckentfremdung, das heißt wiederum Fremdbeherbergung, für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke, und auch der Leerstand, gleichbehandelt bzw. geahndet werden kann. Zahlreiche Sachverständige haben sich in der Anhörung ausdrücklich gegen die Einbeziehung leerstehender Immobilien ausgesprochen; denn die Verpflichtung zur Verfügbarmachung am Wohnungsmarkt können Sanierungsauflagen nach sich ziehen. Man sollte sich fragen, was demjenigen droht, wenn diese Auflagen nicht durchsetzbar sind, weil sie für den Eigentümer schlicht und ergreifend nicht finanzierbar sind. Daher sollte man von dem Thema Zweckentfremdung durch Leerstand eher Abstand nehmen. Der Wermutstropfen ist, dass natürlich im Bereich der Zweckentfremdung – folgt man der Argumentationslinie des Gesetzentwurfs und der Zahlen –, das heißt ausgerechnet in diesem Bereich des Leerstandes, noch das höchste Potenzial liegt, im Gegensatz zu einem eher geringen Potenzial im Bereich der Fremdbeherbergung. Die Vorteile einer Nutzungsmischung durch Büros, Praxen und soziale Infrastruktur habe ich bereits ausgeführt. Aber auch die Untersagung einer Nutzung zur Fremdbeherbergung von mehr als zwölf Wochen, das heißt an 84 Tagen im Jahr, sehe ich kritisch, und zwar nicht nur aufgrund der schwierigen Nachweisführung, sondern aus grundsätzlichen Überlegungen heraus. Denn temporäre Ferienwohnungen, gerade im urbanen Raum, tragen durchaus – das ist auch Punkt aus der Anhörung – zu einer Demokratisierung des Reisens bei, denn sie ermöglichen einem jüngeren, noch nicht einkommensstarken Publikum die Übernachtung zu in aller Regel günstigeren Konditionen, als das im klassischen Hotelgewerbe möglich ist. Ein Verbot führt letztlich zu einem erheblichen Konflikt zwischen touristischen Zielen und der Entwicklung des Städtetourismus, der gerade erst durch das Angebot von preisgünstigen Ferienwohnungen oder Zimmern im urbanen Raum einer breiten Bevölkerungsschicht ermöglicht wird. Die Erfahrungen aus andern Städten zeigen, dass die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots auf der kommunalen Ebene nur mit einem hohen Personalaufwand zu bewerkstelligen ist. Die Verfolgung und die Klärung der Sachverhalte ist tatsächlich unglaublich aufwendig. Für Dresden und Leipzig muss mit jeweils acht bis zehn zusätzlichen Stellen gerechnet werden. Ferner ist zusätzlich mit einem hohen Aufwand für eine juristische Beratung zu rechnen, denn zahlreiche Klageverfahren wären zu erwarten. Frau Nagel, Sie haben eben gesagt, dass das für Sie durchaus ein Punkt wäre, den Sie im Rahmen der Haushaltsverhandlungen diskutieren wollen. Für mich ist es im Moment schwer vorstellbar, dass das Thema, welches sich hinter einer Satzungsermächtigung verbirgt, tatsächlich mehrbelastungsausgleichsfähig sein wird. Insofern wäre auch dort ein kultureller Wandel zu verzeichnen, den ich als eher schwierig einschätze. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch ein Zweckentfremdungsverbot seine Tauglichkeit als Instrument zur Entspannung angespannter Wohnungsmärkte noch unter Beweis stellen muss; denn die Erfahrungen in den anderen Bundesländern sind – ähnlich wie bei der Mietpreisbremse – durchaus differenziert zu bewerten. Es ist sowohl bei der Schaffung des rechtlichen Rahmens als auch bei der konkreten lokalen Umsetzung eines Instruments Zweckentfremdung mit größter Sorgfalt vorzugehen. Der vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Anspruch nicht gerecht, und daher lehnen wir diesen ab. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die AfD Herr Abg. Barth, bitte.
