landtag.sachsen.de ↗

Dr. Joachim Keiler

AfD 13.07.2022 Sitzungen 7/53

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die Konferenz war mitnichten ein echter Bürgerkonvent – das haben wir schon vom Kollegen Schiemann gehört – wie in etwa der Verein „Mehr Demokratie e. V.“ in einem Positionspapier gefordert hatte. Im Kuratorium dieses Vereins sitzen namhafte Staatsrechtler wie Prof. Dr. Herbert von Arnim, Prof. Dr. Christoph Degenhart, Prof. Dr. Hans-Peter Schneider – der Vater der Föderalismusreform, wie viele wissen – sowie der Ökonom Prof. Dr. Lars Feld. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Na ja!) Die AfD befindet sich mit ihrer Kritik an dieser sogenannten Konferenz in durchaus illustrer Gesellschaft. Wir haben unseren Debattenbeitrag „Ein bestelltes Wunschkonzert“ genannt. Warum? Die Themenvorgaben resultierten aus zehn Kategorien. Ich möchte sie aufzählen: erstens Klimawandel und Umwelt, zweitens Gesundheit, Aufbau eines gesunden Kontinents, drittens eine stärkere Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Beschäftigung, viertens die EU in der Welt – die EU, nicht Europa, bitte schön, das möchte ich an dieser Stelle einmal anmerken, also „Konferenz zur Zukunft Europas“ heißt das Ding, aber die EU in der Welt. Weiterhin: fünftens Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit, sechstens digitaler Wandel, siebtens Demokratie in Europa, achtens Migration, neuntens Bildung, Kultur, Jugend, Sport und zehntens weitere Ideen. Wir werden im Weiteren sehen bzw. ich werde erläutern, dass sich im Wesentlichen nur der Punkt zehn „weitere Ideen“ durchgesetzt hat. Aus diesem Themenkatalog wurde auf Anregung der Kommission für das Europäische Parlament eine Entschließung gefertigt, in der die Staats- und Regierungschefs der EU aufgefordert werden, einen Europäischen Konvent einzuberufen, um die europäischen Verträge zu ändern. Warum die europäischen Staats- und Regierungschefs? Schlichtweg, weil es für eine Konferenz, wie abgehalten, in den EU-Verträgen nicht ansatzweise einen Auftrag oder eine Kompetenz dafür gibt. Für Veränderungen an den Verträgen sind nach Artikel 48 EUV ausschließlich die in dem Europäischen Rat vertretenen Länder und die nationalen Parlamente zuständig. In den Verträgen heißt das „Ordentliches Änderungsverfahren“. Nach Artikel 48 EUV gibt es ein vereinfachtes Änderungsverfahren im Bestand der Verträge, allerdings nur durch Beschluss des Europäischen Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Europäischen Zentralbank. Aha! Beide Beschlüsse treten allerdings erst nach Zustimmung der Mitgliedsstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Nachzulesen ist das im Artikel 48 Abs. 6 EUV. Ich komme auf die Themenvorgaben zurück. Diese klingen durchaus interessant und zukunftsträchtig. Was wurde nun aus diesen Themen, die sich mit sehr breiten politischen Anliegen befasst haben? Ich darf aufzählen: erstens Abschaffung des Einstimmigkeitsprinzips im Rat; konkret: bei der Verhängung von Sanktionen – alle Achtung! –, zweitens Anpassung, das heißt Erweiterung der EU-Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gesundheits-, Energie-, Verteidigungs-, Sozial- und Wirtschaftspolitik, drittens vollständige Umsetzung der europäischen Säule soziale Rechte, viertens Vereinbarung eines Sozialprotokolls als Anhang zu den Verträgen, fünftens Einführung eines Mitentscheidungsrechts des Europäischen Parlaments bei der Verabschiedung des mehrjährigen Finanzrahmens. Bisher war nur Zustimmung oder Ablehnung im Ganzen, aber keine Änderungsbefugnis in den Verträgen vorgesehen. Sechstens Einführung eines Initiativrechts des Europäischen Parlaments und siebtens Stärkung des Verfahrens zum Schutz der Grundwerte der EU – im Klartext: eine Verschärfung der Rechtsstaatlichkeitskontrolle nach Artikel 7 AEUV. Es kennen alle die Geschichte mit Polen etc. pp. Aus zukunftsorientierten, politischen Zielen wurden evident Verfahrensvorschläge gebastelt, die nur ein Ziel haben: die Souveränität der Mitgliedsstaaten zu untergraben und die EU weiter in Richtung Zentralstaat, übrigens gegen die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zu rücken. Im Bericht des Sächsischen Verbindungsbüros in Brüssel an den Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 27.06.2022 steht in diesem Zusammenhang zu lesen, dass der Rechtscharakter dieser Entschließung völlig unklar sei. Man könne sich nicht auf eine Geschäftsordnungsgrundlage des Europäischen Parlaments stützen. Dies belegt ganz eindeutig, dass auch die von den Verträgen vorgegebenen Verfahrens- und Kompetenzvorschriften bereits innerhalb des Entwicklungsprozesses unterlaufen werden. Der Öffentlichkeit wird zum einen eine Kompetenz vorgegaukelt, die es nicht gibt, und zum anderen werden aus politischen Zielen knallharte tagesstrategische Änderungsvorschriften konstruiert – und dies alles, obschon Frau von der Leyen in ihrer Abschlussrede auf der Konferenz ausdrücklich betont hatte, dass eine Änderung oder Auslegung der Ergebnisse der Diskussionen der ach so demokratischen Zielermittlung ausgeschlossen sei. Wohl wissend, auf welch dünner rechtlicher Plattform dieses Vorgehen steht, relativiert die Kommission, dass die Vorschläge kein Selbstzweck seien und in vielen Fällen auch gar nicht erforderlich wären. Na so was! Aha! Die Kommission hat erkannt, dass sich dieses Wunschkonzert nicht einfach umsetzen lässt. Der Europäische Rat hat ohnehin schon abgewinkt – Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Kommen Sie bitte zum Ende.

Alle Reden von Dr. Joachim Keiler Protokoll ↗