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Oliver Fritzsche

CDU 02.06.2022 Sitzungen 7/52

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich dem Thema aus einer etwas anderen Richtung nähern, auch wenn im Debattentitel ausdrücklich die Mieterinnen und Mieter benannt sind, und ein wenig nachdenkliche Töne anschlagen; denn die allermeisten der diskutierten und hier oder anderswo bereits eingeführten Instrumente zum Schutz der Mieterinnen und Mieter – Herr Löser hat darauf hingewiesen, was es da so alles gibt: Kappungsgrenzen, Mietpreisbremsen, Mietendeckel in Berlin, Zweckentfremdung und Ähnliches – greifen in unterschiedlicher Intensität, aber dennoch unmittelbar in die Grundrechte der Immobilieneigentümer ein. (Zuruf von den LINKEN: Ach so!) Vom Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird neben dem Besitz auch die Möglichkeit der Nutzung von Immobilien erfasst. Das heißt, durch vertragliche Überlassung – in diesem Fall mit einem Mietvertrag – kann der Gegenstand anderen zur Nutzung gegen Ertrag zur Verfügung gestellt werden. Um es deutlich zu sagen: Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers also ebenso zu beachten wie die Belange des Gemeinwohls. Unter den Belangen des Gemeinwohls sind natürlich – ich will das sehr deutlich sagen – auch die Belange der Mieterinnen und Mieter zu beachten. (Zuruf von den LINKEN: „Auch“!) Dennoch setzt das den Gesetzgeber in die Pflicht, mit einer besonderen Sorgfalt vorzugehen. Zum Thema Mietpreisbremse ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass diese nicht grundsätzlich verfassungswidrig ist. Sie ist vielmehr unter bestimmten Rahmenbedingungen anwendbar. Zentrale Grundvoraussetzung – bei Herrn Löser klang das an – ist das Vorhandensein eines angespannten Wohnungsmarkts. Einen entsprechenden Rahmen zur Ermittlung, ob es sich um einen angespannten Wohnungsmarkt handelt oder nicht, hat der Gesetzgeber in § 556 d Abs. 2 BGB formuliert. Dort sind vier Kriterien benannt, welche je nach Länderspezifik angepasst und ergänzt werden können. In Sachsen müssen wir feststellen, dass es zu der Frage, ob der Wohnungsmarkt nun angespannt ist oder nicht, durchaus unterschiedliche Positionen gibt, was hier im Sächsischen Landtag auch in mehreren öffentlichen Sachverständigenanhörungen schon deutlich geworden ist. Selbst die in meinen Augen der übermäßigen Gewinnerzielung absolut unverdächtigen Wohnungsgenossenschaften sehen sachsenweit, also auch in den Großstädten Dresden und Leipzig, eher entspannte Wohnungsmärkte. (Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD) Das heißt nicht – jeder von uns kennt entsprechende Fälle –, dass in bestimmten Lagen in den Großstädten – etwa in besonders beliebten Stadtteilen, teilweise auch bei bestimmten Wohnungsgrößen; leider sind oftmals die großen Familienwohnungen betroffen – der Markt nicht doch angespannt ist. (André Barth, AfD, steht am Mikrofon.) Die Frage ist dennoch immer, ob diese Angespanntheit eine solche Intensität erreicht, dass sie Eingriffe wie beispielsweise eine Mietpreisbremse rechtfertigt. (Jörg Urban, AfD: Frau Präsidentin!) Vor dem Hintergrund dessen, dass die Mietpreisbremse in Sachsen nun kommt, erwarte ich, dass auch in Sachsen Klagen gegen ebendiese Mietpreisbremse eingehen, und hoffe, dass die Kernfrage nach der Angespanntheit des Wohnungsmarkts beantwortet wird (Zurufe von der AfD: Frau Präsidentin! Hallo!) und die Mietpreisbremse nicht etwa aufgrund anderer, eher formaler Fehler für ungültig erklärt wird, was in anderen Bundesländern ja bereits passiert ist. Die Kernfrage – – Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Fritzsche?

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