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Oliver Fritzsche

CDU 01.06.2022 Sitzungen 7/51

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich auch im Bereich des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Handlungsbedarf ergeben. Diesen gehen wir mit einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen aus CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD an; daher das vorliegende Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Dieser Gesetzentwurf wurde dem Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus am 7. April 2022 zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Bearbeitung überwiesen. Zum Gesetzentwurf selbst hat eine schriftliche Anhörung stattgefunden. Ich danke noch einmal allen Fraktionen, dass Sie diesem Verfahren, das uns jetzt einiges an Zeit spart, zugestimmt haben. (Beifall der Abg. Sabine Friedel, SPD) Drucksache beraten. Hierzu haben wir am 12. Mai 2022, auch um wichtige Anregungen der Expertinnen und Experten aufzunehmen, einen Änderungsantrag eingereicht, der ebenfalls in dieser Ausschusssitzung beraten wurde. In seiner Beschlussempfehlung vom 20. Mai 2022 empfiehlt der Ausschuss die Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf und zum Änderungsantrag. Ich möchte die kommenden Minuten nutzen, Ihnen die wesentlichen Punkte dieses Gesetzentwurfes näherzubringen. Es sind im Grunde drei. Der erste Punkt war sicherlich der am dringendsten zu regelnde; denn mit der Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – dem sogenannten Wissenschaftszeitvertragsgesetz – durch das Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der Covid-19-Pandemie vom 25. Mai 2020, wurden die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz für das wissenschaftliche und künstlerische Personal um die Zeit der Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen des Wissenschafts- und Hochschulbetriebs verlängert. Mit der Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass des Entwurfs Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD des Ausschusses für Medien, Kultur und Tourismus der Covid-19-Pandemie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung verlängerte sich die Höchstbefristungsgrenze um weitere sechs Monate. Mit der Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erhalten die noch nicht erfassten Personengruppen – also die durch dieses Bundesgesetz erfassten Personengruppen –, die aber ebenso von der Pandemie betroffen waren und ihre Qualifizierungsziele nicht verfolgen konnten, ebenfalls die Möglichkeit der Verlängerung. Im Wesentlichen betrifft das die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie weitere Nachwuchswissenschaftler in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Auch ihnen wurde also mehr zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt, um ihre Qualifizierungsziele erreichen zu können. Der zweite Punkt: Wir haben festgestellt, dass die digitale Prüfung bisher noch nicht explizit im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz verankert ist. Mit der Gesetzesänderung wird sie ausdrücklich benannt. Die Hochschulen werden nun ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei sind wir in dem Änderungsantrag sehr intensiv auf die Hinweise der Sächsischen Datenschutzbeauftragten eingegangen und haben diese entsprechend gewürdigt, sie angenommen bzw. übernommen. Aus meiner Sicht – die Anmerkung sei gestattet, da es doch eine intensive Diskussion darüber gab, ob man gesetzlich bereits regeln sollte, welche Kriterien genau gelten, und wir uns dazu entschlossen haben, dies per Ermächtigung an die Hochschulen zu geben, um dies per Ordnung zu regeln – sei angemerkt, dass ich denke, dass dieser Weg, den wir hier beschreiten, ein sehr gangbarer ist. Wenn man sieht, welche inhaltlichen Diskussionen beispielsweise im Rahmen der Landesrektorenkonferenz mittlerweile geleistet werden – also auch, welche Rolle die Landesrektorenkonferenz mittlerweile einnimmt –, glaube ich, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den Hochschulen, beispielsweise im Rahmen einer LRK-Sitzung, möglich ist. Der dritte Punkt: Wir wollen die Ermächtigungsnorm für das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, die individuelle Regelstudienzeit aufgrund der Covid19-Pandemie zu verlängern, erneut einführen, da die momentan bestehende Regelung mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft tritt. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit bewirkt die Verschiebung der damit zusammenhängenden Fristen. Das ist insbesondere für die Themen BAföG und Langzeitstudiengebühren, aber auch das Thema Prüfungsverfahren und die davon unmittelbar betroffenen Studentinnen und Studenten von großer Wichtigkeit. Wir haben es als so dringlich erachtet, dass wir es im Rahmen dieser – ich nenne es einmal – kleinen Novelle des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes mit beachtet haben. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE Herr Löser, bitte.

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