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Andreas Nowak

CDU 05.05.2022 Sitzungen 7/50

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gleich nach Beginn der Legislaturperiode haben wir hier im Hohen Haus, wie in allen anderen 15 Landtagen auch, den alten Rundfunkstaatsvertrag in Rente geschickt und einen grundsätzlich reformierten Medienstaatsvertrag verabschiedet. (Holger Hentschel, AfD: Ob das nun so viel besser ist?) Schon damals war die Barrierefreiheit intensiv diskutiert und ja, das ist besser, weil moderner. Im Länderkreis ist man übereingekommen, dieses wichtige, aber auch komplexe Thema noch einmal losgelöst von der allgemeinen Reform des Staatsvertrags zu bearbeiten. Das Ergebnis liegt heute vor. Die Änderungen des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages betreffen sowohl den Medienstaatsvertrag selbst als auch den JugendmedienschutzStaatvertrag. Sie sehen, im Bereich der Medienpolitik gibt es diverse Staatsverträge. Das alles ist übrigens nicht mit dem Staatsvertrag über den MDR zu verwechseln – nur für den einen oder anderen, der dabei vielleicht Verständigungsprobleme hier auf der rechten Seite hat. Den Schwerpunkt bilden dabei die Änderungen und Ergänzungen, die die Barrierefreiheit in den Medien zum Gegenstand haben. Es werden die Vorgaben für barrierefreie Medienangebote konkretisiert und Pflichten für die Anbieter ausgeweitet. Die Veranstalter haben in einem Aktionsplan darzulegen, welche Maßnahmen künftig geplant werden, um barrierefreie Angebote aufzunehmen und auszuweiten. Das betrifft sowohl bundesweite Anbieter bei den Privaten wie auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Daneben werden mit dem Staatsvertrag Vorgaben der EURichtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt. Das ist der sogenannte European Accessibility Act, kurz EAA. So müssen künftig auch Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten des Entwurfs Staatsvertrag Staatsverträge der Staatsregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses Medien, Kultur und Tourismus einen barrierefreien Zugang ermöglichen und die barrierefreie Nutzung unterstützen, sofern das nicht unverhältnismäßig ist. Durch Artikel 1und 2 erfolgen zudem an verschiedenen Stellen im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Das betrifft zum einen die notwendigen Folgeänderungen, die aufgrund anderer Gesetzesvorhaben notwendig geworden sind. So wird zum Beispiel die veraltete Bezeichnung „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ durch „Bundesnetzagentur“ ersetzt, um das einmal praktisch zu zeigen. Außerdem werden notwendige Anpassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages an die Novelle des Jugendschutzgesetzes aus dem Jahr 2021 vorgenommen. Bei den Änderungen geht es an verschiedenen Stellen um Klarstellungen. Diese waren nötig, um Auslegungsfragen, insbesondere der Landesmedienanstalten, zu klären. Die LMA sind ja die für die privaten Anbieter zuständigen Medienaufsichtsbehörden. Weitere Änderungsbedarfe kamen aus der Europäischen Kommission. Am 10. Januar ist ein offener Brief des Deutschen Behindertenrates an alle Regierungschefs versandt worden. Diesbezüglich wurden diverse Änderungen am vorliegenden Entwurf kritisiert bzw. angemahnt. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Länder fristgerecht um eine Umsetzung für die Zeit bis Ende Juni bemüht haben. Der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag hatte einen umfassenden Beteiligungsprozess, unter anderem auch mit den Verbänden für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere hat es auch eine eigene mündliche Anhörung zu dieser Umsetzung des EAA gegeben. Sowohl die schriftlichen als auch mündlichen Anmerkungen und Stellungnahmen der beteiligten Akteure wurden entsprechend berücksichtigt. Daher teilen wir die zentralen Kritikpunkte des Schreibens fachlich nicht. Es ist aus unserer Sicht nicht so, dass man im neuen Medienrechtsstaatsvertrag den Vorgaben des European Accessibility Acts nicht gerecht geworden wäre. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung festgehalten worden, dass es entsprechend ausdrücklich umgesetzt wird. Die Erwägungsgründe im EAA finden darin auch ihren Widerhall. Insofern wird es auch ein weiteres Mal auf die Gesetzesbegründung ankommen. Man muss also genauer hinschauen. Die Marktüberwachung und der Verbraucherschutz werden durch die in § 109 Medienstaatsvertrag verankerten Verfahren gewährleistet. Die Landesmedienanstalten müssen demnach Verfahren entwickeln, um die Barrierefreiheit zu überprüfen. Außerdem sind Verfahren einzuführen, welche auf Antrag betrieben werden müssen. Bei den LMAs handelt es sich ja um öffentlich-rechtliche Anstalten, die ihre Aufgaben europarechtskonform wahrnehmen. Die Eingriffsbefugnisse sind klar geregelt. Sie ergeben sich aus den §§ 104 ff. Medienstaatsvertrag. Wir nehmen den Brief des Deutschen Behindertenrats dennoch sehr ernst. Nicht zuletzt deshalb haben die Koalitionsfraktionen einen Entschließungsantrag vorgelegt. Den wird meine Kollegin Hanka Kliese nachher noch einbringen und begründen. Wir bitten um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben. (Beifall bei der CDU und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Kollege Nowak sprach für die CDU-Fraktion. Nun spricht Kollege Gahler für die AfD-Fraktion.

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