Norbert Mayer
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Kommen wir vom kommunistischen Albtraum zurück zum praktischen Unrecht. Wieder einmal unterstützen wir – im Gegensatz zur Mehrheit im Petitionsausschuss – das Anliegen eines Petenten, und wieder einmal geht es dabei um die Corona-Maßnahmen. Der Petent setzt sich dafür ein, dass ärztliche Atteste zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes ohne Angabe der zugrunde liegenden ärztlichen Diagnose ausreichend sein sollen. Die Petition bezieht sich auf die Sächsische Corona-SchutzVerordnung vom 4. Mai 2021. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 hat die Glaubhaftmachung einer Befreiung bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann, zu erfolgen. Also ist weder die Vorlage eines Attests zwingend erforderlich, noch muss ein Attest die konkrete Diagnose enthalten. Seit März 2020 ereilten uns in Sachsen fast 30 CoronaSchutz-Verordnungen. Nicht in einer einzigen davon steht, dass ein Attest die Diagnose enthalten müsse. Die Rechtsprechung zu den einzelnen Corona-Verordnungen der Länder ist mittlerweile ein Flickenteppich. Deshalb helfen auch die in der ablehnenden Antwort der Ausschussmehrheit einseitig zitierten Gerichtsentscheidungen nicht weiter; es gibt nämlich noch andere. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Januar 2021 entschieden, dass die Maskenatteste keine Diagnose enthalten müssen. Oder nehmen wir eine erst wenige Tage alte Entscheidung des Amtsgerichts Zittau. Danach ist es den Betroffenen nicht zumutbar, durch Vorlage des Attests Krankheiten zu offenbaren, schon gar nicht gegenüber medizinisch nicht fachkundigem Personal. Auf die Handreichungen der Sächsischen Landesärztekammer, die für Maskenatteste die Nennung der konkreten Diagnose verlangt, kann sich nach Auffassung dieses Gerichts nicht einmal die Polizei berufen, da die Landesärztekammer kein Verordnungsgeber ist. Ich frage Sie: Wer von Ihnen kann bei Vorlage eines Attests in wenigen Sekunden auch nur annähernd beurteilen, ob er eine Maske tragen muss oder nicht, ob das Attest richtig oder falsch ist? Kann es die Verkäuferin im Supermarkt, der Mitarbeiter des Ordnungsamts, der Kontrolleur in der Straßenbahn? Und stellen Sie sich vor: Sie leben in einer kleinen Gemeinde und können keine Maske tragen, weil Sie unter einer chronischen psychischen Erkrankung, etwa einer Phobie, leiden. Was meinen Sie, wie schnell das im Dorf herum ist, wenn Sie es schwarz auf weiß in Ihrem Attest vorzeigen müssen? Versetzen Sie sich einmal in die Lage der Betroffenen. Meine Damen und Herren! Hierbei geht es um sensible Gesundheitsdaten, um den privatesten Bereich der Privatsphäre. Das geht Dritte nichts an. Warum nur haben die Väter des Grundgesetzes gerade im ersten Artikel die Würde des Menschen so hervorgehoben? Ich zitiere: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Genau aus diesem Grund, um die Würde des Menschen zu sichern und zu schützen, stellen wir uns auf die Seite des Petenten. Eine Diagnose hat deshalb in einem ärztlichen Attest, das praktisch an jeder Ecke vorgezeigt werden muss, nichts zu suchen. Unsere Grundrechte – der Datenschutz, über den wir heute bereits viel gesprochen haben, – Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Ihre Redezeit ist zu Ende, Herr Mayer.
