Anna Gorskih
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Es ist unserer Fraktion ein großes Anliegen, die Forderungen der Petition zum Thema Hochschulfreiheitsgesetz bzw. zur Situation der Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen hier im Landtagsplenum vorzutragen – auch zur späten Stunde. Wir wollen die Dringlichkeit der Problematik nochmals betonen. Der Petent fordert zum einen eine Änderung der gesetzlichen Ausgestaltung des Lehrauftrags in § 66 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Er fordert zum anderen, dass die Angemessenheit der Honorierung der Lehrbeauftragten mit einer verbindlichen Honoraruntergrenze untersetzt wird. Zur ersten Forderung: Für die sächsischen Hochschulen gibt es die Möglichkeit, Lehraufträge zu erteilen. Der Lehrauftrag wurde ursprünglich zur Vermittlung von Fähigkeiten aus der Berufspraxis eingerichtet und sollte damit der Ergänzung der grundständigen Lehre dienen. Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz sieht bei den Musik- und Kunsthochschulen eine rechtliche Besonderheit vor. Hier kann der Lehrauftrag nicht nur zur Ergänzung, sondern zur Erbringung des Lehrangebots erteilt werden. Das Hochschulfreiheitsgesetz sagt auch: Mit der Erteilung des Lehrauftrags wird kein Dienstverhältnis begründet. Genau in diesem Paragrafen liegt das Problem; denn die Lehrbeauftragten erbringen das Lehrangebot an den Musik- und Kunsthochschulen. Sie übernehmen Daueraufgaben, und zwar zu ungleichen Bedingungen wie die festangestellten Kolleg(inn)en, und decken mit einem Personalanteil von 60 bis 70 % etwa die Hälfte der Lehre ab – und das über Jahre. Hier werden also Daueraufgaben von Hochschulen nicht mit Festangestellten abgesichert, sondern auf Lehraufträge ausgelagert und aufgeteilt, die zum Teil seit vielen Jahren in „Kettenaufträgen“ arbeiten. Ein weiteres Problem: Mit der Formulierung „Es wird kein Dienstverhältnis begründet“ werden für die Lehrbeauftragten die Errungenschaften der Arbeitnehmerbewegung und der Gewerkschaften ausgehebelt. Weder können sie ihr Honorar selbst verhandeln noch greifen die Schutzmechanismen, die in sonstigen Rechtsgeschäften üblich sind. Das ist auch problematisch: Es scheinen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Rechtsform des Lehrauftrags zu bestehen. Der Petent, der aus der Praxis berichtet und die formalen Kriterien der Lehraufträge an Musikhochschulen im Blick hat, argumentiert: Durch die Ansiedlung des Lehrauftrags im Verwaltungsrecht entsteht ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art“; denn es wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Ministerium hat offensichtlich eine andere Auffassung und nimmt an, dass hier ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt. „Handeln also nun die Hochschulen nicht im Sinne des Ministeriums oder ist die Aussage des Ministeriums fragwürdig?“ – Das fragt der Petent völlig zu Recht, wie ich finde. Wir sagen: Es braucht eine schnelle Klärung hinsichtlich der Rechtsform der hier beschriebenen Lehrauftragspraxis. Es ist zwar gut, dass der Petitionsausschuss auf unser Drängen hin entschied, dass die Staatsregierung gebeten wird, die Angelegenheit dahin gehend noch einmal zu prüfen, ob eine Abhilfe durchführbar ist, und im Landtag anschließend Bericht zu erstatten. Das ist aus unserer Sicht jedoch nicht ausreichend. Wir schließen uns dem Petenten an. Der Satz „Mit der Erteilung eines Lehrauftrags wird kein Dienstverhältnis begründet“ muss aus dem Hochschulfreiheitsgesetz gestrichen werden. Neben der Prüfung der Rechtsnatur bedarf es spätestens mit der Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes außerdem zwingender Abhilfe. Zur zweiten Forderung: Die Bezahlung für die Tätigkeit des Lehrbeauftragten liegt bei etwa einem Drittel des Stundensatzes der fest angestellten Kolleg(inn)en – und das, obwohl die Lehrbeauftragten in der Regel die gleiche Arbeit verrichten, die gleiche Verantwortung für die Studierenden tragen. Ein Problem ist dabei die nicht ausreichende Grundfinanzierung der Hochschule. Wie meine Kleine Anfrage zeigt, kalkuliert jede Hochschule die Angemessenheit der Honorierung anders. Oft sind es aber die Mittelzuweisungen, die den Rahmen vorgeben. Die Hochschule für Musik Carl Maria von Weber antwortet zum Beispiel folgendermaßen: „Die angemessene Bezahlung für Lehrbeauftragte berechnet sich (…) ausschließlich aus der Höhe der Zuweisung, da der Hochschule keine anderen Möglichkeiten der Finanzierung zur Verfügung stehen.“ Für höhere Honorare braucht es also deutlich mehr Mittel für die Hochschulen. Zwar hat der Landtag zusätzliche 1,5 Millionen Euro für die Lehrbeauftragten im Haushalt beschlossen; aber der jahrzehntelange Reformstau lässt sich nicht ausschließlich mit einer zusätzlichen Summe im Haushalt begleichen. Es braucht verbindliche Regelungen wie eine Honoraruntergrenze, um die prekäre Situation an den Hochschulen endlich zu beenden. Schließlich ist es auch eines der Versprechen aus dem Koalitionsvertrag – ich zitiere –: „Die Lehrbeauftragten stärken wir als Angehörige der Hochschulen und definieren gemeinsam mit den Hochschulen Honorarrichtlinien und Mindeststandards.“ Die Staatsregierung wäre also durchaus in der Lage, die Forderung der Petition umzusetzen. Das hat sie sich auch zum Teil mit der Koalition im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt. Die Reform des Hochschulfreiheitsgesetzes ist außerdem schon lange überfällig und muss den rechtlichen Status der Lehrbeauftragten dringend klären und die Ausgestaltung von Verträgen auf Augenhöhe ermöglichen. Deshalb war es uns auch sehr wichtig, den Forderungen der Lehrbeauftragten hier im Landtagsplenum Raum zu geben. Wir schließen uns der Entscheidung, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann, nicht an. Das haben wir bereits im Ausschuss bekundet. Wir bekräftigen erneut unsere Forderung, dass das zuständige Ministerium hier zwingend Abhilfe schafft und dem Gesuch der Petition stattgibt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den LINKEN)
