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Dr. Joachim Keiler

AfD 23.06.2021 Sitzungen 7/32

Ich sage Ihnen gern etwas dazu. Dazu müssen wir tief ins Verfassungsprozessrecht einsteigen. Dazu müssten nämlich die Verträge in Richtung Europäische Verfassung geändert werden. Das mögen Sie von der CDU vielleicht befürworten. Wir von der AfD sind skeptisch, wie Sie wissen. Gleichwohl, aber darin liegt die Krux, mit Blick auf das Mehrfach-Beiladungssystem im Verfassungsprozessrecht müssten Sie in jedem EuGH-Verfahren auch die anderen Beitrittsstaaten beiladen. Das sind 46 Staaten der EMRK. Sie haben dann Russland mit am Tisch. Die ganzen außenpolitischen Verwirrungen, Überlagerungen, Überfrachtungen, die außenpolitischen Überlegungen, die Sanktionsüberlegungen, denken Sie an Belarus, denken Sie an diese Geschichten, spielen mit hinein. Deswegen wird es am langen Ende nicht gewünscht. Es ist übrigens auch gar nicht erforderlich, weil Deutschland ohnehin beigetreten ist. Ich komme in meinen Ausführungen noch darauf zu sprechen. Das ist der tiefere Hintergrund. Ich danke für die Frage. Es nimmt es ein wenig vorweg, es wäre eh gekommen. Ich muss noch einmal darauf zu sprechen kommen: Den Meilenstein des Aufsatzes von Frau Julia Cassebohm, die beim Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen angesiedelt ist, stellen Sie hervor. Das Projekt lief bis zum Jahr 2008. Damit belegen Sie in Ihrem Antrag folgende Schlussfolgerungen: Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Union und dem weiteren Aufund Ausbau exekutiver Kompetenzen der EU wächst die ganz praktische Schutzlücke für Menschenrechte. Das glatte Gegenteil ist der Fall. Frau Cassebohm schwärmt von der Verfasstheit. Sie machen das Gegenteil daraus. Das ist ein gewagter Schluss. Allerdings dokumentiert dieser Schluss, dass Sie offensichtlich wenig Zutrauen in die sogenannte Wertegemeinschaft der Europäischen Union und in die Grundrechtecharta, die dort angedockt ist, zu haben scheinen. Ein Stück weit teilen wir einerseits die Auffassung. Auf der anderen Seite muss ich sagen, dass der EuGH sicherlich nicht hintenansteht. Die EMRK bei Auslegungsfragen heranzuziehen, ist in der Staatsrechtslehre völlig unbestrittene Entität. Der wahre Grund des Nichtbeitritts – jetzt komme ich auf die Zwischenfrage von Kollegen Modschiedler zu sprechen – liegt im Spannungsfeld des Staatsprozessrechts. Über die EMRK thront der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Brüssel. Wir haben dann den EuGH. Wir haben dann natürlich, soweit vorhanden, in den Mitgliedsstaaten die nationalen Verfassungsgerichte. Wir haben ein Spannungsfeld von EGMR, EuGH und Bundesverfassungsgericht. Sie begründen Ihren Antrag ferner wie folgt: „Hinzu kommt, dass der EuGH nicht nur zum Teil abweichend an den Standards der EMRK urteilt, er ist auch auf die Kontrolle von Rechtsakten beschränkt und kontrolliert nicht die Handlungen von Exekutivorganen.“ Das ist eine gewagte Behauptung, ehrlich gesagt. Andersherum wird ein Schuh daraus. Ich glaube, Sie haben etwas verwechselt. Der EuGH hat folgende Kontrollkompetenzen: Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 und 259 AEUV. Darin geht es um Verstöße von Organen und Behörden eines Mitgliedsstaates. Das ist ganz klar eine Exekutivkontrolle. Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte der Union gemäß Artikel 265 AEUV sind möglich. Das ist ganz klar eine Exekutivkontrolle. Amtshaftungsklagen gemäß Artikel 268 AEUV sind möglich. Das sind Exekutivsanktionen. Ansonsten entscheidet er über Subsidiaritätsfragen, die einheitliche Auslegung von Unionsrecht und über Vorab- und Vorlageentscheidungen. Sie haben ganz offensichtlich die Systematik vertauscht. Das ist eine interessante Begründung. Kollege Modschiedler, ich stimme Ihnen zu. Mit einem überflüssigen Antrag und einer derartig gewagten und falschen Begründung kann man nicht vor das Parlament treten. Nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügt und hat keine kassatorischen Effekte. Es ist keine Superrevisionsinstanz. Die Wirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kommt schlichtweg aus völkerrechtlichen Konventionen durch den Beitritt und die Verpflichtung der Staaten, im Zweifel auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu akzeptieren. Das ist im Übrigen ähnlich wie mit den Kinderrechten im Grundgesetz gelagert. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt auch die internationale UN-Charta ohne Weiteres im Rahmen der Rechtsprechung. Damit ist ohnehin eine Transmission in das nationale Recht gegeben. Nach Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen Grundrechtsträgern immer die Beschwerdemöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu. Das gilt für alle Europäer der EU, selbst gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der Rechtsweg muss zuvor erschöpft sein. Ansonsten kommen sie nicht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Genau das ist die Krux. Wenn ich über den EuGH nicht mit einer Individualbeschwerde komme, dann kann ich den Rechtsweg nicht erschöpfen. Wenn ich beitrete, ist die Vorstellung, dass man dann auch Rechtsakte der EU beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen einer Popular- oder Individualbeschwerde anfechten kann, läppisch. Das ist natürlich staatsrechtlich ein Trugschluss. Es gibt verschiedene Ansätze, warum es ferner auch nicht erforderlich ist. Ich nenne Ihnen diese. Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland implementiert ohnehin über die Artikel 1, 2, 6 und die Rechtsprechung die entsprechenden Grundsätze der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Es gibt einige Staatsrechtler, die das über Transformationsnormen regeln möchten. Das kann man auch machen. Zum Beispiel über Artikel 25 Grundgesetz, der wie folgt lautet: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Insofern haben Sie auch damit die völkerrechtliche Implementation, sogar im Grundgesetz auf Verfassungsebene. Damit wendet das Verfassungsgericht in Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen unmittelbar an. Sie gehen den Gesetzen vor. Deutschland ist der Konvention beigetreten. Es besteht also keine Schutzlücke. Den Exkurs zum Kinderrecht im Grundgesetz hatte ich schon erwähnt. Die EMRK ist ein Vertrag mit 47 Mitgliedsstaaten des Europarates. Das ist heute schon erklärt worden. Die EU besteht aus 26 Mitgliedsstaaten. Darunter gelagert haben wir noch die 19 Beitritts- und Mitgliedsstaaten der Währungsgemeinschaft. Deutschland ist in beiden Organisationen vertreten, also dem Europarat sowie der EU beigetreten und verfügt über eine hervorragende Verfassungsgerichtsrechtsprechung. Ich verstehe das grundsätzliche Misstrauen gegenüber unserem Verfassungsgericht nicht. Das halte ich für unangemessen. Die nationalen Verfassungsgerichte sind in diesen supranationalen Organisationen erste Adresse für Entscheidungen. Tritt eine Organisation einer weiteren Organisation bei – Organisation/Organisation/Staat –, dann kommt es zu Rechtsunsicherheit, Verwirrung der Kompetenzen, Störung des Gewaltenteilungsprinzips, zu einer Überbetonung supranationalen Rechts und damit zu einer Entdemokratisierung. Die Rechtsetzung wird den Parlamenten weggenommen, es gelten völkerrechtliche Konventionen und Verpflichtungen in supranationalen Organisationen von 46 Staaten; das müssen Sie sich einmal vorstellen. Wie soll der Bürger im Übrigen noch irgendwie einigermaßen nachvollziehen können, welche Konstrukte dort gebaut werden? Das hat mit Bürgernähe nichts mehr zu tun. Vor allem ein Betritt der EU als Vertragsbund wäre in der derzeitigen Ausgestaltung des AEUV – das hatte ich vorhin im Rahmen Ihrer Frage schon angesprochen – gar nicht umsetzbar, schlichtweg. Das ist auch kontraproduktiv, weil die Rechtswegerschöpfung dann praktisch den Weg nach oben – staatsrechtlich, staatsprozessrechtlich – verhindern würde. Zu guter Letzt: Die EU hat dieses Gutachten im Jahr 2014 eingeholt. Ich gehe davon aus, dass Änderungen im Zuge der weiteren Verhandlungen am Vertrag, am AEUV vorgenommen werden müssten. Zur Zukunftskonferenz kommen wir morgen; das Thema korrespondiert ja fast. Ich freue mich schon darauf. Dazu können wir dann auch einiges staatsrechtlicher Art anmerken. Nicht beseitigen können wir – – Insofern glaube ich, dass man an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier sicherlich nicht vorbeikommt. Ein Spannungsfeld besteht im Übrigen zwischen der nationalen Verfassungsgerichtsbarkeit und der EuGH-Rechtsprechung und unter Umständen, sollte es zu einem Betritt kommen, auch der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Brüssel. Das sehen Sie sehr schön an der PEPP-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Moment liefern sich das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof einen Kompetenzschlagabtausch. So weit, so gut. Man könnte sagen: Das können die auf gerichtlicher Ebene noch entscheiden. – Aber weit gefehlt! Die Europäische Kommission hat jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das schlägt dem Fass den Boden aus, kann ich Ihnen sagen. (Beifall bei der AfD) Eine EU-Verwaltung maßregelt das deutsche Bundesverfassungsgericht. Schlichtweg deswegen sind wir gegen diese supranationalen Organisationen und gegen die Verlagerung irgendwelcher gerichtlicher Kompetenzen weg von der nationalen Verfassungsgerichtsbarkeit. Auch deswegen lehnen wir diesen Antrag ab. Herzlichen Dank, meine Damen und Herren. (Beifall bei der AfD –

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