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Dr. Joachim Keiler

AfD 23.06.2021 Sitzungen 7/32

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Ich könnte jetzt zu dieser Vorlage meine kürzeste Rede in diesem Plenum halten. (Zuruf: Ja, bitte!) Da muss ich Sie enttäuschen. Es kommt schon noch etwas danach. Das war jetzt nur ein Auftrittsgag. Ich könnte sagen: Wir stimmen nicht zu, weil dies relativ einfach ist. Die EU ist kein Staat und kann aufgrund dieser Verfasstheit der EMRK gar nicht beitreten. Es ist im Übrigen so, dass die Bundesrepublik Deutschland und sämtliche Mitgliedsstaaten der EU beigetreten sind und insofern auch gar kein Bedarf für einen Beitritt besteht. Dies ist im Übrigen nicht die Meinung der AfD, sondern die Meinung des Europäischen Gerichtshofs. Das Gutachten, das der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 zu dieser Frage vorgelegt hat – das hat Herr Kollege Modschiedler angesprochen –, hat im Tenor – ich zitiere das – kurz und trocken festgestellt: „Die Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nicht mit Artikel 6 Abs. 2 … des Vertrages über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar.“ Die Begründung ist interessant, auch ein Satz aus der Urteilsbegründung bzw. der Gutachtensbegründung: „Wie der Gerichtsreport bereits ausgeführt hat, darf die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle von Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen der Union auch anhand der Grundrechte nicht ausschließlich einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden internationalen Gericht übertragen werden.“ Herr Kollege Modschiedler, ich weiß nicht, woher Sie diese Begeisterung innerhalb der Europäischen Union für diese Verhandlungen des Beitritts nehmen. Ich kenne das völlig anders. Es ist nicht nur der EuGH dagegen. Die Kommission ist schlichtweg gegen derartige Beitrittsverhandlungen und blockiert diese. Es wird immer wieder in das Schaufenster gestellt. Am Ende hat die Europäische Union aber null Interesse an einem Beitritt der Europäischen Union zur EMRK. Das ist schlichtweg deswegen der Fall – das hatten Sie leicht peripher in Ihrem Vortrag und Ihrer Rede tangiert –, weil die Rechtsprechung des EuGHs und die Europäische Verfasstheit schlichtweg keine Individualbeschwerde kennen. Die Kommission möchte einen Deibel, dass es über den Mechanismus des Beitritts nun zu Popularbeschwerden gegen Rechtsakte der Europäischen Union kommen kann. Sie äußert das auch klar in einigen anderen Texten. Diese Begeisterung kann ich nicht feststellen. Das ist ein reiner Schaufensterantrag, ein Placebo-Verhalten, etwas für die Bevölkerung, dass man mehr oder weniger den guten Willen zeigt. Mehr ist das nicht. Damit wäre eigentlich schon fast alles gesagt. Allerdings, ich kann es Ihnen nicht ersparen, habe ich noch etwas Redezeit. (Martin Modschiedler, CDU, steht am Mikrofon.) – Herr Kollege Modschiedler, vielleicht danach dann. Ich möchte ein paar Verfassungsprozesse zur Begründung dieses Antrages ausführen. In der Begründung ist ein Zitat aus einem Aufsatz von Frau Julia Cassebohm von ZERP zu lesen. Das stammt, Herr Gebhardt, übrigens aus dem Jahr 2008, also deutlich vor dem Gutachten des EuGH 2014. Es lautet wie folgt: „Sowohl die Grundrechtecharta“ der EU, ergänze ich einmal, diesen meint sie nämlich, Artikel 6, „als auch der Beitritt der Union zur EMRK stellen einen Meilenstein in der Verfassungsentwicklung der EU dar.“ Hierbei geht es um Verfassungsfragen. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Dr. Keiler, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

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