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Dr. Joachim Keiler

AfD 24.03.2021 Sitzungen 7/25

Herzlichen Dank. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die Überschrift unseres Antrages lautet „Verfassungsrechtlich garantierte Wertschätzung für Familien bewahren – gegen eine Aufnahme spezieller Kinderrechte ins Grundgesetz“. Aktuell ist die GroKo in Berlin wieder – das ist wohl das dritte Mal, soweit ich das überblicke, 2013, 2019 war das schon einmal der Fall – damit befasst, ein altes SPD-Projekt und Projekt der LINKEN so kurz vor Schluss durchzuschieben, und zwar die Aufnahme von Kinderrechten – angelehnt an die UN-Charta – in das Grundgesetz, dort in den Artikel 6, der sich im Wesentlichen mit der Familie befasst. attraktiver werden, dass wir dem Fachkräftebedarf entgegenkommen, dass sich mehr Personen und junge Leute für den Beruf interessieren und das gern machen und mit Freude zur Arbeit gehen. Ich denke, es ist auch deutlich geworden ist, wie ernst wir das Thema nehmen und dass wir es schon eine ganze Weile ernst genommen haben. Insoweit freue ich mich auch über die gute Zusammenarbeit zwischen den Ministerien, die gerade angesprochen wurden, und bitte um Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Frau Dr. Schenderlein mit dem Schlusswort für die CDU-Fraktion. Uns liegen keine Änderungsanträge vor und deswegen können wir jetzt zügig zur Abstimmung kommen. Uns liegt zur Abstimmung die Drucksache 7/5795 vor. Ich bitte all diejenigen um das Handzeichen, die diesem Antrag zustimmen. – Vielen Dank. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Bei sehr vielen Stimmen dafür und wenigen Enthaltungen ist die Drucksache beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet. Ich rufe auf Wertschätzung für Familien bewahren – Kinderrechte ins Grundgesetz Antrag der Fraktion AfD Der Antrag zielt darauf ab, weil aller Voraussicht nach das auch im Bundesrat – – Das ist eine Verfassungsänderung, die geplant ist, sie ist im Bundestag im Februar schon beraten, der Prüfung bedarf hier die sächsische Position, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Was will er denn jetzt?) wie soll ich sagen, sich zu positionieren, dass eine Zustimmung für dieses Verfahren nicht erfolgt. Ich möchte aber zunächst einmal vorausschicken: Das hat keinesfalls irgendwie die Intention, dass sich die AfD kinderfeindlich zeigen will, (Nein-Rufe) sondern im Gegenteil, die AfD ist eine ausgesprochen kinderfreundliche Partei. (Beifall bei der AfD – Ah-Rufe – Sören Voigt, CDU: Muss man das auch noch betonen?) Wir haben auf unserem Sozialparteitag einiges für Kinder beschlossen, (Zuruf von den BÜNDNISGRÜNEN) unter anderem zum Beispiel eine Rentenfreistellung von 20 000 Euro pro Kind. Wir werden ein Familiensplitting als Vorschlag bringen. Denken Sie in Sachsen an das Begrüßungsgeld für Kinder. Es ist mitnichten so, dass wir uns kinderfeindlich zeigen wollen, sondern vielmehr haben wir einen anderen Hintergrund der Überlegung. Wir haben staatsrechtliche Probleme mit der Aufnahme der Grundgesetzänderung systematischer Art und am langen Ende auch im Hinblick auf die Ausrichtung. – Das vorausgeschickt. Wir müssen einmal beäugen, welche Werte, Rechtekanons und Normenqualitäten es im Grundgesetz gibt. Es gibt im Grundgesetz Grundrechte. Diese sind als Abwehrrechte ausgestaltet; das grundsätzlich einmal. Es gibt sogenannte Einrichtungs- oder Institutionsgarantien. Es gibt Mitwirkungsrechte. Das sind die, die in Artikel 21 oder 38 reglementiert sind und uns als Abgeordnete oder Parteimitglieder zum Beispiel betreffen. Es gibt Werteentscheidungen. Wenn ich mir diese Bestrebungen – nicht die 2019-er, die von den LINKEN ausgingen, sondern die letzten von der GroKo – vom Text, soweit der jetzt bekannt ist, anschaue, ich glaube, die Endform steht noch nicht hundertprozentig fest, aber das, was jetzt durchgedrungen ist, dann komme ich in die Ecke, dass mir das systematisch im Grundrechtskanon und Wertekanon und in die Systematik des Grundgesetzes nicht hineinpasst. Nach aktueller Beschlusslage der Bundesregierung wird durch eine Erweiterung des Artikels 6 beabsichtigt, Kinderrechte explizit in das Grundgesetz aufzunehmen. Diese Maßnahme ist überflüssig und reine Symbolpolitik. Sie führt zu erheblichen verfassungsrechtlichen Komplikationen. Auf den ersten Blick mag man die Idee, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen, sympathisch finden. Das ist klar. Wer könnte schon etwas gegen Kinderrechte haben? Beschäftigt man sich jedoch genauer mit der Thematik, wird man feststellen, dass Kinder einen vollwertigen verfassungsrechtlichen Schutz im Rahmen des Grundgesetzes in Kombination mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes genießen. Es besteht im Bereich der Kinderrechte keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine Altersbeschränkung. Kinder sind genauso wie Erwachsene vollwertige Grundrechtsträger. Als solche partizipieren Kinder an allen grundrechtlichen Gewährleistungen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So hat dieses bereits in diversen Urteilen die Grundrechtsträgerschaft von Kindern in einer kindstypischen Ausgestaltung betont. Das macht das Bundesverfassungsgericht ohnehin. Kinder verfügen entgegen mancher Behauptungen verfassungsrechtlich bereits heute über eine besondere Subjektstellung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Einer der Bezugspunkte in der Argumentation der Befürworter ist die UN-Kinderrechtskonvention. Die Konvention verlangt allerdings keine Aufnahme von Kinderrechten in die jeweiligen nationalen Verfassungen. Mit der Ratifizierung gilt die Konvention bereits als Bundesgesetz. Wir haben in Artikel 59 eine Völkerrechtsregelung. Die kann jeder nachlesen. Das bedeutet, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag mit Regulatoren einer UN-Charta oder einer europäischen Charta für Menschenrechte geschlossen ist, dann ist das transmittiert, insoweit auf gesetzlicher Ebene, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung diese Grundsätze berücksichtigt und entsprechend UN-Charta-freundlich auslegt. Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich ohnehin an dieser UN-Charta. Überraschung: Der Kompromiss, der im Moment von der GroKo vorgelegt wurde, ist ein Kompromiss. Die UN-Charta geht wesentlich weiter. Wenn man das weglässt, würde die auslegungsfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter greifen als das Projekt, das dort im Moment in Vorlage gebracht ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt offenbart sich die geplante Verfassungsänderung mehr als Symbolpolitik. Eine tatsächliche Stärkung der Kinderrechte, beispielsweise Kinder besser vor Armut, Missbrauch oder mangelnder Bildung zu schützen, wird durch diese Verfassungsergänzung nicht erreicht. Verbesserungen müssen in gesetzlichen Bereichen geschehen, wie wir das im Übrigen vorschlagen, beispielsweise im Straf- und Sozialgesetzbuch, im Steuerrecht und in sonstigen zivilrechtlichen Regulatorien, weitestgehend wie auch im BGB. Nicht abwegig ist daher die Vermutung, dass es den Verfechtern des Gesetzesvorhabens weniger um das Kindeswohl als vielmehr darum geht, den Ausbau der staatlichen Verfügungsgewalt über Kinder zu verfestigen. Ziel dürfte sein, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen, womit das bislang austarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat grundlegend gefährdet wird. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben angesichts der Erfahrungen einer weitestgehend verstaatlichten Kindererziehung im Dritten Reich die Rolle des Staates auf ein Wächteramt bewusst zurückgedrängt und den Eltern die primäre Verantwortung für das Wohl der Kinder übertragen. Das Grundgesetz baut zum Wohle des Kindes vorrangig auf die Familie und verordnet dem Staat Zurückhaltung, und das ist gut so, meine Damen und Herren. (Beifall bei der AfD) Das Grundgesetz geht zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl im Regelfall bei den Eltern in den besten Händen ist. Deshalb kann das Elternrecht nur bei einer ernsthaften Beeinträchtigung des Kindeswohls zurückgedrängt werden. Insbesondere gestattet Artikel 6 Grundgesetz kein staatliches Tätigwerden, um entgegen dem Elternwillen für eine vermeintlich optimale Entwicklung des Kindes zu sorgen. Im Falle der Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz droht sich genau dies zu ändern. Kinderrechte besitzen Potenzial bei Berufung auf ihren Schutz, Entscheidungsbefugnisse, die bisher den Eltern vorbehalten sind, auf den Staat zu verlagern. Artikel 6 Grundgesetz regelt vornehmlich das Familienrecht, das muss man sehen, auch durch die Systematik, an welchem Ort das im Grundgesetz steht. Prof. Dr. Gregor Kirchhof, einer der Gutachter in den Verfahren 2013/2019, warnt in diesem Zusammenhang vor einer Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung durch eigene Kinderrechte im Grundgesetz. Ich darf zitieren: „Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Eltern-Kind-Beziehung, die familiäre Gemeinschaft zu prägen.“ Darüber hinaus müssten zusätzliche Kinderrechte, die den Kindern gegenüber ihren Eltern zustehen, im Streitfall von den staatlichen Organen geltend gemacht werden und würden daher im Fall ihres Wirkens Kinder in Distanz zu ihren Eltern bringen. Kinder würden damit gegen ihre Eltern in Stellung gebracht, und das Primat der elterlichen Erziehungsverantwortung würde zugunsten des Staates infrage gestellt. Der Verfassungsgeber riskiert daher, ohne Not tradierte verfassungsrechtliche Pfade im Verhältnis von Eltern, Kindern und Staat zu verlassen und das Elternrecht einer schwächenden Neubewertung durch das Bundesverfassungsgericht preiszugeben. Ein weiteres Problem einer Grundrechtsänderung besteht darin, dass mit der Einführung eines Sondergrundrechts ein systemischer Bruch innerhalb des bisherigen Grundgesetzes vollzogen würde. Das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine speziellen Grundrechte für einzelne Teile der Gesellschaft, weder für Junge noch für Alte, weder für Gesunde noch für Behinderte. Grundsätzlich erfolgt der Schutz über den Artikel 1 der Menschenwürde und die speziellen Individualgrundrechte im Weiteren. Der individuelle Grundrechtsschutz ist einheitlich und umfassend aufgebaut; er beruht vornehmlich auf Abwehrrechten gegenüber dem Staat. Kinderrechte brechen nicht nur diese einheitliche Struktur auf, sondern sind auch Anspruchsrechte, die dem Wesen der Abwehr fremd sind. Das ist also auch von der Normdogmatik her systemwidrig. In der Folge eröffnet sich jeder vermeintlich besonders schutzbedürftigen Personengruppe die Möglichkeit, eigene Rechte im Grundgesetz zu postulieren. Letztlich wird auch das Grundgesetz weiter aufgebläht. Verfassungsrecht sollte in einem freiheitlich-demokratischen Staat ebenso schlank wie eindeutig gestaltet sein. (Beifall bei der AfD) Alles, was über das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat hinausgeht und in einer Verfassung festgeschrieben ist, wird dem politischen Wettstreit und damit dem demokratischen Prozess entzogen. Die Definitionshoheit würde zum Verfassungsgericht verlagert. Deshalb: Wir müssten jede einfachgesetzliche Regelung dann an dem Normcharakter verfassungsimmanent prüfen. Sie haben dann immer bei der Gesetzgebung bezüglich irgendwelcher Mechanismen, die zugunsten der Kinder wirken, einen Prüfrahmen obendrüber – das Verfassungsgericht. Deshalb sprechen sich Staatsrechtler, und zwar sämtliche, dagegen aus. Ich habe mich in den letzten Tagen eingehend damit befasst. Ich habe seit 2013 nicht einen gefunden, selbst denjenigen der Antragsteller nicht, der diese Kinderrechtsaufnahme in das Grundgesetz befürwortet. Nicht einen! Ich habe hier einen Riesenpacken von Gutachten, sieben, acht namhafte Leute querbeet, von Wollenschläger bis Kirchhof – nicht einer! (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Deshalb sprechen sich Staats – – Ja, es ist so! (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Deshalb sprechen sich Staatsrechtler beinahe einhellig gegen eine Übernahme der Kinderrechte ins Grundgesetz aus und haben dies in den bisherigen Sachverständigenanhörungen stets deutlich gemacht. Aus den genannten Gründen hatte auch die CDU stets eine derartige Initiative abgelehnt und verhindert. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Die Sächsische Staatsregierung hat allerdings in einer Stellungnahme zu einem Antrag der LINKEN hier im Hause, Drucksache 7/567, vom Januar 2020 geantwortet. Da steht zu lesen: „Aus Sicht der Staatsregierung bestehen auf der verfassungsrechtlichen Ebene keine Defizite mit Blick auf die Rechte der Kinder.“ Wenig konsequent hat die Staatsregierung in derselben Stellungnahme nur einen Satz später verlautbart: „Die Staatsregierung unterstützt jedoch Initiativen für Kinderrechte im Grundgesetz.“ Ich weiß nicht, wo da die Konsequenz ist. Weshalb die Sächsische Staatsregierung trotz der fehlenden verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eine entsprechende Verfassungsänderung unterstützt, bleibt womöglich Koalitionsgeheimnis. Montesquieu sagte einmal: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen.“ Das gilt umso mehr für eine Verschlimmbesserung. Wir appellieren daher an alle Vertreter des Hohen Hauses, besonders aber an die Kollegen der CDU-Fraktion, sich unserem Antrag anzuschließen und die Staatsregierung damit aufzufordern, sich in den Beratungen und einer eventuellen Bundesratsabstimmung gegen eine Grundrechtsänderung auszusprechen. Stärken Sie dagegen mit uns die Familien! Sie sind die Zellen des Staates, wie Franz Josef Strauß immer gesagt hat. Stärken Sie die Alleinerziehendenkinder mit einem sächsischen Begrüßungsgeld! Aber doktern wir nicht an den Elternrechten mehr als nötig herum, schon gar nicht im Grundgesetz. Tun wir dies für Sachsen im Bundesrat kund! Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Für die CDUFraktion spricht jetzt Herr Abg. Modschiedler.

Alle Reden von Dr. Joachim Keiler Protokoll ↗