Andreas Nowak
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor 2 556 Tagen hat das Bundesverfassungsgericht das ZDF-Urteil gesprochen. Bevor Sie den Taschenrechner zücken: Das war morgen auf den Tag genau vor sieben Jahren. Mit diesem Urteil standen auch wir als Gesetzgeber vor der Aufgabe, die Gremienbesetzung beim MDR entsprechend neu zu regeln. Das dafür maßgebliche Werk ist der MDRStaatsvertrag; er stammt vom 30. Mai 1991 und hätte somit in wenigen Wochen das 30-jährige Jubiläum. In diesen 30 Jahren wurde der Staatsvertrag niemals grundlegend novelliert. Es ist also nur recht und billig, die Umsetzung des ZDF-Urteils für diese größere Novellierung zu nutzen. Die Lebenswirklichkeit, die technischen Möglichkeiten beim Rundfunk, die Gesellschaft als solche und die politischen Verhältnisse in den Parlamenten haben sich in den letzten 30 Jahren recht grundsätzlich gewandelt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Verhandlungen zum neuen MDR-Staatsvertrag einen großen zeitlichen Rahmen in Anspruch genommen haben. Zwischen dem ZDF-Urteil und der heutigen Plenarbefassung lagen in Sachsen und Thüringen zwei Landtagswahlen und in Sachsen-Anhalt eine. Ich verrate kein Geheimnis, dass es in Zeiten von Wahlkampf und Regierungsbildung um eine solche Verhandlung nicht wirklich schnell bestellt ist und dass die Verhandlungen als solche doch sehr heterogen zusammengesetzt waren; es war kein einfacher Prozess. An vielen Stellen galt es, tragfähige Kompromisse zu suchen. Die Konfliktlinien verlaufen dabei nicht nur zwischen den beteiligten Parteien, sondern naturgemäß bei einer Mehrländeranstalt auch zwischen den Bundesländern. Es war deshalb eine kluge Entscheidung der Landesregierungen, die regierungstragenden Fraktionen sehr frühzeitig mit zugestimmt, und dieses Gesetz gilt ab sofort als beschlossen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 6 schon beendet. Wir kommen zum des Entwurfs Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) der Staatsregierung des Ausschusses für Medien, Kultur und Tourismus in die Verhandlungen einzubinden. Dadurch wurden Kompromisse möglich, die dann auch parlamentarisch durchgetragen werden. Ich persönlich habe auch durch den direkten Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen in den Fraktionen und Regierungen der anderen Bundesländer ein besseres Gespür für deren Anliegen und Bedürfnisse bekommen. Es liegt in der Natur eines guten Kompromisses, dass er allen Beteiligten Einigungswillen und Einigungsfähigkeit abverlangt. Vor diesem Hintergrund kann sich der neue MDR-Staatsvertrag durchaus sehen lassen. Wir entscheiden heute über einen Staatsvertrag, der die Vorgaben des ZDF-Urteils konsequent umsetzt, auf die Entwicklung der Lebenswirklichkeit reagiert und die gravierenden technischen Änderungen im Medienbereich aufgreift. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Besetzung von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Hierbei haben wir einerseits die Zahl der staatsnahen Vertreter klar auf unter einem Drittel begrenzt. Andererseits bildet vor allem der Rundfunkrat die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten 30 Jahre ab. Neue gesellschaftliche Gruppen sind hinzugekommen, während wichtige Vertreter weiterhin im Rundfunkrat vertreten sind. Um dies ohne einen ungebührlichen Aufwuchs an Sitzen zu erreichen, werden die Sitze teilweise zwischen den Bundesländern rotieren, teils nach einer, teil nach zwei Amtszeiten. Auf diese Weise beugen wir Verkrustungen vor. Diesem Ziel dient auch die neu eingeführte Amtszeitbegrenzung an sich. Amtszeiten in Rundfunk- und Verwaltungsrat werden dabei gemeinsam betrachtet. Zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern wird eine Parität hergestellt. Der Verwaltungsrat wird von sieben auf zehn Sitze erweitert. Dadurch ist sichergestellt, dass aus jedem Bundesland ein staatsnaher Vertreter wählbar ist und das ZDF-Urteil dennoch eingehalten wird. Zudem erhält die Rechtsaufsicht die Möglichkeit, in den Sitzungen gehört zu werden. Durch die erweiterte Sitzzahl kann mehr wirtschaftlicher Sachverstand in den Verwaltungsrat einziehen. Bei der Frage der Ressourcenverteilung wird die bisher existierende Formulierung von § 29 alt nach § 2 neu umgesetzt. Rundfunk- und Verwaltungsrat erhalten die Möglichkeit, dazu Vorschläge zu unterbreiten. Weitere Änderungen betreffen die Freienvertretungen, die Vergütungen von Intendanz und Direktoren sowie die Anpassung an die Lebenswirklichkeit durch die Berücksichtigung von digitalen Angeboten für Hörfunk und Fernsehen. Mehr Kontrolle und Transparenz wird erreicht, indem der Rundfunkrat bereits bei Verträgen ab 2 Millionen Euro mitentscheidet. Bisher lag diese Grenze bei 5 Millionen Euro. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei Änderungen nach einer langen Zeit Protest regt. Im Vorfeld der heutigen Entscheidung wurde von verschiedenen Akteuren Kritik geübt, zuletzt vom MDR selbst. Auf einige dieser vorgebrachten Kritiken möchte ich eingehen. Vorangestellt sei, dass ich mich über die Vehemenz mancher Kritik gewundert habe. Man hatte stellenweise den Eindruck, es geht nicht um Gremienbesetzung beim MDR, sondern um Sitze im UNO-Sicherheitsrat. Aber das nur am Rande. So wurde von verschiedenen Wirtschaftsvertretern die Parität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite angezweifelt. Hier ist zu sagen, dass in der bisherigen Regelung drei Vertreter der Wirtschaftsverbände, drei Vertreter der Handwerksverbände und einem Vertreter der IHK lediglich drei Arbeitnehmervertreter entsprachen. Im neuen Staatsvertrag erhöhen wir deshalb die Zahl der Arbeitnehmer von drei auf sechs. Es ist Konsens zwischen den Verhandlungsteilnehmern, dass diese jeweils zur Hälfte von Beamtenbund und DGB entsandt werden sollen. Bei den Arbeitgebern wird der Anteil der Wirtschaftsverbände um einen Sitz reduziert und gleichzeitig ein Rotationsprinzip eingeführt. Der Sphäre der Arbeitgeber werden Wirtschafts- und Handwerksverbände sowie der Sitz der IHK zugeordnet. Dass diese Zuordnung sachgerecht ist, zeigen die gemeinsamen Auftritte dieser Organisationen in den vergangenen Wochen, so bei Stellungnahmen zur Grundsteuer oder zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2021/2022. Durch den festen Sitz der IHK aus Sachsen ist darüber hinaus sichergestellt, dass in allen Amtsperioden ein Vertreter der sächsischen Wirtschaft im Rundfunkrat sitzt. Ab 2027 und 2033 sind es sogar zwei. Durch die Wahl von staatsnahen Vertretern sowie von weiteren gesellschaftlichen Gruppen im Parlament mit Zweidrittelmehrheit wird die Rolle des Parlamentes bei der Besetzung an sich gestärkt. Die gesellschaftliche Bandbreite wird besser abgebildet und orientiert sich bei der notwendigen Mehrheit an der Wahl zum Medienrat der SLM. Darüber hinaus schafft die Regelung mehr Klarheit über die Zahl der staatsnahen Vertreter als das Entsendeverfahren nach d’Hondt. Dieses war durch die Aufteilung über die Bundesländer zusätzlich kompliziert, und eine klare Einhaltung der Zweidrittel-Vorgabe des ZDF-Urteils war so nicht möglich. Bei den Sitzen von Caritas und Diakonie sind zwar die jeweiligen Bundesorganisationen benannt, allerdings rotieren auch hier die Sitze durch die drei Bundesländer hindurch. Außerdem gibt es die zwingende Voraussetzung, dass Rundfunkräte ihren Wohnsitz im Sendegebiet haben müssen. Damit ist sichergestellt, dass diese Sitze nicht von außerhalb besetzt werden können. Besonders der MDR kritisiert die Möglichkeit der Teilnahme der Rechtsaufsicht im Verwaltungsrat sowie den Passus zur Ressourcenverteilung. Beides sei verfassungsrechtlich bedenklich. Dies hat die Anstalt nicht nur in der Anhörung des Medienausschusses hier im Hohen Hause formuliert, sondern auch eine entsprechend ergänzende Pressearbeit betrieben, die Rundfunkfreiheit sei in Gefahr. Ich persönlich finde diesen Vorwurf nicht nur unangebracht; das presseöffentliche Agieren der Anstalt jenseits unserer bereits öffentlichen Anhörung zeigt, dass wir bei der Akzeptanz der Rolle des Parlamentes bei Regelungen der Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks offensichtlich noch weiteren Diskussionsbedarf haben. Man muss erkennbar kein Verfassungsrechtler sein, um zu erkennen, dass es mit den vorliegenden Regelungen keinen Verfassungsbruch gibt und die Rundfunkfreiheit auch nicht in Gefahr ist. Insoweit der MDR seine Kritik auf das Gutachten von Prof. Dörr stützt, sei angemerkt, dass ein Gutachten der Professoren Gersdorf oder Degenhart wohl ein anderes Ergebnis gebracht hätte. Die Regelung, dass die Intendantin im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken soll, die Anteile an den Einnahmen des MDR entsprechend auf die Sitzländer zu verteilen, ist nicht neu. Sie steht bereits im alten Staatsvertrag. Neu ist lediglich die Zuordnung zu § 2. Allein daraus ist rechtlich keine neue Qualität erwachsen. Die Einführung eines Berichtswesens stärkt die Transparenz. Für die neue Möglichkeit der Gremien, Vorschläge zu unterbreiten, gibt es im Verwaltungsrat sogar eine zwingende Zweidrittelmehrheit. Gegen Sachsen kann dort nichts beschlossen werden. Das ist ein Erfolg unserer Verhandlungen. (Unruhe im Saal) Dass es bei dieser Hinwirkungspflicht zuerst um die Umsetzung des Versorgungs- und Programmauftrags geht, versteht sich von selbst. Wie gesagt, die grundlegende Regelung an sich ist nicht neu. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Nowak, darf ich Sie einmal unterbrechen? – Ich verstehe Herrn Nowak hier vorn kaum. (Dirk Panter, SPD: Danke! Sehr gut!) Ich weiß nicht, wie es Ihnen im Saal geht. Ich finde, dass es um ein wesentliches Thema geht, wie im Übrigen bei allem, das wir hier besprechen. Deshalb wäre es schön, wenn es im Saal ein wenig ruhiger wäre – ansonsten die Gespräche draußen. Danke schön. – Herr Nowak, bitte schön.
