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André Barth

AfD 03.02.2021 Sitzungen 7/22

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Im Jahr 2018 hatte der Bundesgesetzgeber die einmalige Gelegenheit, ein Überbleibsel aus der Agrargesellschaft, als Grund und Boden noch die wesentliche Quelle des Wohlstands waren, endlich abzuschaffen. Wir, meine Damen und Herren, hätten das sehr begrüßt. In diesem Jahr erklärte nämlich das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig. Stattdessen beschloss der Bundestag 2019 ein neues Grundsteuergesetz, das nunmehr ab dem 1. Januar 2025 Anwendung finden soll. Glücklicherweise befindet sich darin auch eine Länderöffnungsklausel, die es den Bundesländern erlaubt, in die Ausgestaltung der Grundsteuer eingreifen zu können. Das ist der Grund, warum wir uns hier im Haus heute mit Ihrem Gesetzentwurf zur Grundsteuer befassen dürfen. Während das Grundsteuergesetz des Bundes für unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke eine einheitliche Steuermesszahl von 0,34 Promille des Grundstückswertes festlegt, wollen Sie in Sachsen die Steuermesszahl für Wohngrundstücke und durch den Änderungsantrag nunmehr auch für unbebaute Grundstücke auf 0,36 Promille geringfügig anheben, und für Geschäftsgrundstücke wollen Sie die Steuermesszahl auf 0,72 Promille verdoppeln. Was haben Sie sich dabei gedacht? Nun, bei Anwendung des Bundesmodells in Sachsen wäre die Grundsteuer für Wohngrundstücke erheblich angestiegen, demgegenüber wären Geschäftsgrundstücke gegenüber der aktuellen Belastung entlastet worden. Nach der Gesetzesbegründung will aber die Staatsregierung Wohnnutzung fördern und setzt damit die Steuermesszahl für Geschäftsgrundstücke rauf. Erhöht sich damit aber nicht die Gesamtbelastung aller gegenüber dem Bundesmodell? Auf den ersten Blick sieht es tatsächlich so aus. Folgerichtig haben auch Vertreter der Wirtschaft in der Anhörung zum Gesetzentwurf gegen die ungleiche Steuermesszahl vehement protestiert. Das Finanzministerium hingegen versichert, Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs sei es, die künftige Belastung gegenüber der derzeitigen Steuerbelastung so gering wie möglich – sprich: in der Gesamtheit einkommensteuerneutral – aufrechtzuerhalten. Dieser Zielstellung können wir folgen. Dennoch war für uns fraglich, ob diesem Ziel mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen wird. Das Finanzministerium selbst gab an, 3 600 Fälle anhand der tatsächlichen Daten durchgerechnet und verglichen zu haben, und einige dieser Fälle – natürlich anonymisiert – wurden auch dem Haushalts- und Finanzausschuss übersandt. Anhand dieser Beispiele konnten wir uns davon überzeugen, dass durch die unterschiedlichen Steuermesszahlen eine Annäherung der Belastung an das derzeitige Niveau weitgehend erreicht werden könnte. Um die im Einzelfall noch entstehenden Mehr- oder Minderbelastungen vor Ort ausgleichen zu können, werden die Kommunen jedoch noch an ihren Hebesätzen Anpassungen vornehmen müssen. Wenn also der Bundesgesetzgeber weiterhin an der Grundsteuer festhalten will, dann kann der Landesgesetzgeber eigentlich nichts anderes tun, als ein Ausführungsgesetz zu erlassen. Wir lehnen die Grundsteuern und damit auch diesen Gesetzentwurf jedoch aus zwei grundsätzlichen Erwägungen ab: Erstens, mit der Grundsteuer wird die Leistungsfähigkeit des Eigentümers besteuert, weil er laut Begründung zum Gesetz die Möglichkeit hat, aus dem Grundstück einen Ertrag zu ziehen. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind dies Bodenerträge, bei Wohngrundstücken Mieterträge und bei Geschäftsgrundstücken Gewinne. Die Gesetzesbegründung spricht von einer Sollertragsteuer. Als vorrangiges Bewertungsverfahren kommt folgerichtig ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Diesem Verfahren liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Wert eines Grundstückes aus einem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt. Mit Ertragsteuern, mit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer werden dagegen die tatsächlich erzielten Gewinne, Mieten und Pachten besteuert, die der Eigentümer mit dem Einsatz seines Grundstücks erzielt. Die Grundsteuer in der aktuellen Form greift daher nach den Ertragsteuern zum zweiten Mal auf denselben Steuergegenstand, nämlich das Grundstück, zurück. Hierin sehen wir eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums. Ablehnungsgrund Nummer zwei ist der zusätzliche Bürokratieaufwand. Sie hatten es angesprochen: 700 Personalstellen bis 2024 – (Sören Voigt, CDU: 300!) – 300 Personalstellen bis 2024. Die Vertreter der Wirtschaft kritisierten in der Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf auch den hohen Bürokratieaufwand in ihren Unternehmen bei der Umsetzung. Die Unternehmen müssen nämlich Daten zu Grundstücksfläche, Gebäudeaufbau, Ausstattungsgrad und Alter des Gebäudes angeben, und diese sind zum Teil nach ihren eigenen Angaben recht aufwendig zu ermitteln. Das Finanzministerium hingegen glaubt, dass die Daten den Eigentümern bekannt seien oder schnell und kostenfrei ermittelt werden könnten. Unstreitig bleibt, dass ein Bürokratieaufwand sowohl aufseiten der Verwaltung als auch bei den Unternehmen entstehen wird, um die gesetzlich vorgesehenen Berechnungen durchführen zu können. Ihre Versprechen von Steuervereinfachung bis Bürokratieabbau erweisen sich jedoch mit Ihrem Reformvorhaben als Scheindebatte – Sie führen Sonntagsreden. Neben der grundsätzlichen Kritik an der Grundsteuer haben wir aber auch noch konkrete Kritikpunkte zu Ihrem Gesetzentwurf. Was passiert beispielsweise mit Wohnungen, die sich in gemischt genutzten Grundstücken befinden? Denken wir an ein Mehrfamilienhaus, das Neben- und Gewerberäume im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ein, zwei Wohnungen enthält. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf werden gemischt genutzte Grundstücke wie Geschäftsgrundstücke mit der Steuermesszahl von 0,72 Promille belegt. Dies hat zur Folge, dass das Wohnen in einem solchem Grundstück mit einer höheren Grundsteuer belastet wird als das Wohnen in einem reinen Wohnhaus. Ein sachlicher Grund hierfür erschließt sich dafür nicht. Aus Sicht meiner Fraktion verletzen Sie damit den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes, denn Sie behandeln im Wesentlichen Gleiches steuerlich ungleich. Sollte ein Betroffener dagegen klagen, könnten Sie, meine Damen und Herren, ein Problem bekommen. Zu den Auswirkungen Ihrer Grundsteuerreform auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen wird mein sehr geschätzter Kollege Ivo Teichmann in einer zweiten Runde weitere Ausführungen machen. Sehr geehrte Damen und Herren, wir werden Ihren vorgelegten Gesetzentwurf ablehnen. Die AfD sieht in der Grundsteuer eine enteignende Steuer. Sie greift auf die mögliche Ertragskraft der Immobilie zu, obwohl die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Grundstücken durch Einkommen- und Körperschaftsteuer schon besteuert werden. Dies lehnt meine Partei ab. Den durch die Grundsteuer entstehenden Bürokratieaufwand sehen wir ebenfalls als kritisch. Meine Partei und meine Fraktion kann sich hingegen vorstellen, dass bei einer Abschaffung der Grundsteuer die Steuerausfälle für die Städte und Gemeinden durch einen erhöhten Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer zu ersetzen sind. Recht herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD –

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