Dr. Joachim Keiler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf reglementiert die Beteiligung des Landtags bei Verordnungen der Staatsregierung nach dem Infektionsschutzgesetz, allerdings auch nur dort. In einem Änderungsantrag wurde eingeführt, dass der Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf. Für Eilfälle ist eine nachträgliche Zustimmung einzuholen. Dies nennt man im Rechts-Deutsch Genehmigung; aber man versteht zumindest, was gemeint ist. Unsere Fraktion hat drei verfassungsrechtliche Überlegungen, die bereits außerhalb und oberhalb dieser Problematik und des Verordnungsrechts ansetzen. Erstens. Fraglich ist, ob das Infektionsschutzgesetz, welches 2001 als Gesetz für meldepflichtige Krankheiten in Deutschland – also für den individuellen Gesundheitsschutz – erlassen wurde, überhaupt der geeignete Rechtsrahmen für eine Pandemiebekämpfung in dem derzeitigen Umfang ist. Die Maßnahmen zielen auf den Erhalt der Volksgesundheit und auf die Prävention. Zweitens. Besteht überhaupt eine Zuständigkeit des Bundes – auch in Kombination mit dem Bundesrat – für den Pandemieschutz, oder ist dies ausschließlich Länderaufgabe? Drittens. Inwieweit kann durch Länderermächtigungen – seien sie auch gestuft – derart weitreichend in Grundrechte eingegriffen werden, wie es derzeit der Fall ist? In einer konsequenten Beachtung dieser Positionen, die im Übrigen auch von namhaften Verfassungsrichtern vertreten werden, nicht zuletzt vom ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Hans-Jürgen Papier – (Sabine Friedel, SPD, betont die erste Silbe von „Papier“.) – ja, Papier –, der zumindest anstelle von Verordnungsrecht den Erlass von Gesetzen für erforderlich hält, müsste man dann auch dazu kommen, den Gesetzesvorschlag in der geänderten Variante konsequenterweise abzulehnen. Ich könnte jetzt gern 20 Minuten referieren – Kollege Modschiedler war dazu etwas deutlicher –, wie das mit dieser gestuften Verordnungsermächtigung ist bzw. wie das mit der Delegationsermächtigung gesehen wird und wie viele Gutachten es dazu gibt, die das kritisch sehen. Ich erspare mir das allerdings an der Stelle. Das können wir – auch zu diesen Novellierungen – in einem Gutachten des Bundestags vom 18. November nachlesen. Dies wäre verfassungsrechtlich konsequent. Wie es im Anhörungsverfahren von einigen Gutachtern deutlich gemacht wurde, gibt die Sächsische Verfassung bereits mit den Artikeln 39, 50 und 51 einiges an Informationspflichten und parlamentarischen Rechten für den Landtag her. Das ist eine Frage, inwieweit man schlichtweg die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs kennt, Herr Gebhardt. Allerdings sind es nicht die AfD oder DIE LINKE als Oppositionsparteien gewesen, die durch ein Herumdoktern am Infektionsschutzgesetz – mit immerhin drei Novellen, die letzte vom 18. November 2020 – aus einem Infektionsschutzgesetz ein Pandemiefolgengesetz mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen in Grundrechte zu stricken versucht haben, und dies deshalb, weil man seit 2012 aus einer Warnung vor einem mutierten SARS-Erreger die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse des Bevölkerungsschutzes im Bund nicht zum Anlass genommen hatte, eine passende gesetzliche Vorgabe zu erarbeiten. (Beifall bei der AfD) Meine Damen und Herren! 2012 – ich habe es mir ausgedruckt, Bundesdrucksache 17/12051, Anhang IV, Seite 57 – wird bereits ausdrücklich vor dem Coronavirus gewarnt. Ich erspare mir jetzt die Zitate, Sie können es auf der Seite 57 nachlesen. Nur ein Satz: Ein aktuelles Beispiel für einen neu auftretenden Erreger ist das Coronavirus, welches nicht eng mit dem SARS-CoV verwandt ist, bla bla bla. Seit 2012 ist das bekannt. Man hätte also alle Zeit der Welt gehabt, die entsprechenden rechtlichen Vorkehrungen zu treffen. (Zuruf des Abg. Sören Voigt, CDU) – In Berlin. Stattdessen hat man in einem Eilverfahren mit heißer Nadel am 18.11.2020 durch Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz zum wiederholten Male einer Änderung oder Anpassung unterzogen. Auch diese Änderung vom 18.11.2020 ist bereits auf heftige Kritik gestoßen. Dieser Kritik schließt sich die AfD grundsätzlich an. Grundrechtseingriffe mit derartiger Eingriffstiefe und -breite, wie wir sie derzeit in der Pandemie erleben, sind eben nicht durch Infektionsschutzgesetz-Verordnungsermächtigungen gedeckt und im Verordnungswege machbar, sondern sie bedürfen einer gesetzlichen Regelung, und zwar einer dezidierten. Aber sowohl die Verordnungsermächtigungen als auch die Viren sind in der Welt. Fast möchte man an dieser Stelle Angela Merkel zitieren und sagen: Nun sind sie halt mal da. Und weil das so ist, hat die AfD-Fraktion – zumindest nach dem Grundsatz „Jede Beteiligung des Landtags ist besser als keine“ – durchaus erhebliche Sympathien für den Gesetzesvorschlag der LINKEN. Ich rufe in Erinnerung, dass wir mit unserem Antrag in der Sondersitzung vom 19. November 2020 eine Klärung der hier angesprochenen Fragen angestoßen haben – insbesondere zur Beurteilung der Rechtsqualität der Novelle vom 18. November 2020 – und die Sächsische Staatsregierung ersuchen wollten, eine Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzubringen. Wir hätten die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erhalten, inwieweit die Verordnungsermächtigungen überhaupt Grundrechtseingriffe tragen. Eine Vielzahl von Einzelklagen wäre dem Land erspart geblieben. Aber leider hat sich der Landtag unserem Antrag nicht angeschlossen. Wenn ich mich recht erinnere, wurde unser Antrag auch von den LINKEN abgelehnt, obschon der vorliegende Gesetzentwurf ein großes Misstrauen der Fraktion DIE LINKE gegenüber den Regierungsverordnungen belegt. Nun – wir als AfD-Fraktion teilen dieses Misstrauen und werden dem Gesetzentwurf zustimmen, in der Hoffnung, dass DIE LINKE diese parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD vor ihren Wählern zu rechtfertigen weiß. Notfallverordnungen bedürfen der Einbindung des Parlaments. (Beifall bei der AfD) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Nun folgen die BÜNDNISGRÜNEN, Herr Abg. Lippmann.
