Dr. Joachim Keiler
– Ja, ja. Herr Modschiedler, zunächst mal eine kurze Korrektur. Sie sagten also, dass es im Bundestag am 06.11. in den Ausschüssen besprochen worden sei. Es gibt vier Änderungsanträge der AfD, die alle nach dem 06.11. eingebracht worden sind und die im Ausschuss negiert wurden. Sie haben jetzt drei Kriterien definiert, und das genau ist der Grund, weshalb wir heute diese abstrakte Normenkontrolle beantragen werden: weil wir der Meinung sind, man sollte in dem Fall wirklich das Bundesverfassungsgericht bemühen, dort einmal draufzuschauen, was da passiert ist. Seit um sechs in der Früh überbieten sich Ihre Protagonisten im Fernsehen, im Morgenmagazin, auf n-tv zu versichern: Ja, das ist nur eine provisorische Lösung. Wir wissen, dass wir nachbessern müssen. Wir werden das tun. Ich muss zu bedenken geben: Hier wird absichtlich wider bessere Kenntnis und wider besseren Rat einiger Sachverständiger – ich nenne gleich drei – ein Gesetz durchgeprügelt, das in der Form, so von vornherein erkennbar, verfassungswidrig ist. Es liegen Gutachten vor von Prof. Ferdinand Wollenschläger, von Prof. Thorsten Kingreen und von Prof. Christoph Möllers. Alle drei kommen zu dem Ergebnis, dass hier aufgrund der Eingriffstiefe die Legaldefinition, die in § 5 Infektionsschutzgesetz genannt ist, nicht ansatzweise ausreicht. Man sollte das doch einmal überdenken, wenn so namhafte Professoren wie Herr Möllers verfassungsrechtliche Bedenken anmelden, bis hin zur Möglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz, ob man das in einem Eilverfahren wegwischt, 9 Uhr in den Bundestag gibt und 16 Uhr im Bundesrat durchwinkt. Ich will noch kurz die einzelnen Positionen durchdefinieren, (Zurufe: Zwei Minuten!) warum Ermächtigungsgesetz. Der § 5 knüpft nur daran an, dass der Bundestag eine pandemische Notlage feststellt. Es ist völlig unbestimmt, welche Kriterien überhaupt heranzuziehen sind, wann eine pandemische Notlage vorliegt.
