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André Barth

AfD 05.11.2020 Sitzungen 7/17

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Als ich den Antrag zur vorläufigen Haushaltsführung erstmals gelesen habe, stellte ich mir folgende Frage: Handelt es sich um einen Schaufensterantrag der LINKEN? Oder wollen die LINKEN tatsächlich ein sachlich oder fachlich fundiertes Ziel erreichen? Also bin ich die Forderungen im Einzelnen durchgegangen. Die Hauptforderung an die Staatsregierung lautet: Die Staatsregierung soll Vorkehrungen für eine gerechte, nachhaltige und soziale vorläufige Haushaltsführung treffen. Dazu soll das Finanzministerium eine Verwaltungsvorschrift erarbeiten, die für den Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung folgende Regelungen trifft: Erstens, Gewährleistung sozialen Ausgleichs, zweitens, Förderung gemeinnütziger Strukturen, drittens, Gewährleistung der Aufgabenerfüllung der Kommunen, viertens, Beibehaltung der Investitionstätigkeit und fünftens, Gewährleistung der Beteiligung des Parlaments. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Sie haben jetzt etwas Kluges gesagt, Herr Barth! Das kommt selten vor!) Als erste konkrete Forderung wollen die LINKEN den sozialen Ausgleich in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur vorläufigen Haushaltsführung verankern. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Perfekt!) Dabei übersehen Sie aber, sehr geehrter Herr Gebhardt, dass das Haushaltsprinzip des sozialen Ausgleichs in Art. 94 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung bereits verankert ist. (Widerspruch des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Der Wortlaut der Regelung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Ausstellung und Ausführung eines Haushaltsplans. Unsere Verfassung geht jedoch davon aus, dass sich die vorläufige Haushaltsführung grundsätzlich an den Festlegungen des Haushaltsplans des Vorjahres orientiert. Damit gelten die Haushaltsprinzipien für die gesamte Haushaltsführung. Es ist daher schlichtweg überflüssig, eine Regelung in die Verwaltungsvorschrift zu schreiben, die nach der Verfassung ohnehin schon gilt. Die zweite Forderung möchte die Aufrechterhaltung der Förderung der Strukturen des Ehrenamtes sowie gemeinnützige Strukturen und Arbeit erreichen. Bei der Bewertung dieser Forderung sind Grenzen von Artikel 98 der Sächsischen Verfassung zu beachten. Dabei muss sich die Förderung im Rahmen der Förderung des Vorjahres halten. Eine derartige Regelung ist auch fester Kernbereich einer Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushaltsführung und beschränkt sich nicht einseitig – wie bei Ihnen – auf bestimmte Fördertatbestände. Insoweit ist diese Forderung auch überflüssig. Ist mit der Forderung dagegen eine Erweiterung der Förderung beabsichtigt, würde eine spätere Entscheidung des Gesetzgebers ins Leere laufen. Genau das will die Verfassung verhindern, und das wäre auch abzulehnen. Zur dritten Forderung nach der Gewährleistung der Aufgabenerfüllung durch die Kommunen: Die Finanzbeziehungen zwischen Freistaat und sächsischen Kommunen werden im Finanzausgleichsgesetz geregelt. Dort findet sich eine Regelung in § 31 Abs. 4 FAG für die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung. Danach kann das Finanzministerium Abschlagszahlungen leisten. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den Finanzzuweisungen der vergangenen Jahre. Damit wird die Grundfinanzierung der Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs sichergestellt. Gesetzlich geregelte Zahlungen werden nach Art. 98 unserer Verfassung weiterhin geleistet. Förderprojekte werden im Rahmen des Haushaltsplanes dieses Jahres fortgeführt. Wo sehen die LINKEN also Regelungslücken? Ich sehe sie nicht, und deshalb ist auch ihre Ziffer 3 überflüssig. Mit der vierten Forderung will der Antrag die Beibehaltung der Investitionstätigkeit des Freistaates erreichen. Die Sächsische Verfassung lässt die Weiterführung von Investitionsmaßnahmen zu, für die im Vorjahreshaushalt Gelder bewilligt wurden. Damit können bereits begonnene investive Maßnahmen fortgeführt werden. Das ist durch die Verfassung gedeckt und bereits geregelt. Eine Entscheidung über neue Maßnahmen ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung eindeutig abzulehnen. Das ist ureigene Aufgabe des Parlaments und darf nicht vonseiten der Verwaltung weggenommen werden. Die Beteiligung des Parlaments bei der vorläufigen Haushaltsführung ist Ihre letzte, fünfte Forderung. Sie verkennt die Grenzen zwischen der gesetzgebenden Gewalt, der Legislative, und der vollziehenden Gewalt, der Exekutive. Der Landtag hat die Aufgabe, das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan zu beschließen. Die Staatsregierung hat die Aufgabe, den Haushaltsplan umzusetzen. Letzteres gilt bei der vorläufigen Haushaltsführung entsprechend. Eine Beteiligung bei der Ausarbeitung von Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsführung verwischt verfassungsrechtliche Kompetenz. Dies lehnen wir ab. Sehr geehrter Herr Gebhardt, Ihre Forderungen sind zum Teil überflüssig, weil diese schon verfassungsrechtlich geregelt sind. Der Rest widerspricht dem Verfassungsrecht und kann daher nicht aufrechterhalten werden. Wir werden Ihren Antrag ablehnen. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Da bin ich jetzt aber traurig!) Herr Gebhardt, noch ein persönlicher Rat: Nehmen Sie einmal den Telefonhörer in die Hand, rufen in Berlin den Herrn Scheel an und fragen ihn, ob er wieder zurück in unseren Sächsischen Landtag kommt, und zwar zu Ihnen als parlamentarischer Berater. Dann machen Sie vielleicht endlich wieder seriöse Haushaltspolitik! Recht herzlichen Dank. (Beifall bei der AfD – Zurufe der Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE, Sebastian Wippel, AfD, und Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war Kollege Barth von der AfD-Fraktion. Nun hat die Fraktion BÜNDNISGRÜNE die Möglichkeit, zum Antrag zu sprechen. Kollege Liebscher, bitte.

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