Dr. Joachim Keiler
Herr Lippmann, Sie haben ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Artikel 38, auf den Durchschlag, auf Artikel 21 Bezug genommen – alles richtig. Wir haben im Moment einen Fall zu beurteilen, bei dem der Verfassungsgerichtshof vor der Wahl eingreifen musste. In dieser Phase hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es zwei Arten und Eingriffe des Wahlprüfungsausschusses von möglichen potenziellen Fehlern dieses Beschlusses gibt. Für die Entscheidung, Listenplatz 18 bis 30 nicht zuzulassen, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden: Es ist ein qualifiziert rechtswidriger Fehler, der einem groben rechtswidrigen Fehler gleichkommt. Aus diesem Grunde ist ausnahmsweise ein Einschreiten vor der Wahlprüfung zulässig oder geboten. Darüber hinaus hat er sich mit den Positionen ab Listenplatz 31 befasst und gesagt, das ist deshalb nicht grob rechtswidrig, weil es abstrakt denkbar ist, dass vor dem Wechsel des Wahlverfahrens eine Benachteiligung eintritt. Das ist ganz etwas anderes. Es ist nur die Zulässigkeitsfrage vor der Wahlprüfung. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Verfassungsgerichtshof sehr wohl auch die weitere Zulassung als einfach rechtswidrig qualifiziert. Das wird Ihre Zuversicht, was beim Verfassungsgerichtshof passieren wird, möglicherweise relativieren. – Erstens. (Zuruf) Der zweite Punkt ist die Ausführung mit der Wahlrelevanz. Es ist in diesem Verfahren augenscheinlich auch mit den Begriffen nicht trennscharf umgegangen worden, Blockwahl- und Einzelwahlverfahren komplett in einem Block. Wenn man sich unser Wahlverfahren in § 6 anschaut, dann ist zwar umgestellt worden, aber auf ein Einzelwahlverfahren in einer Gruppe in einem Block. Das ist aber nichts anderes als ein Einzelwahlverfahren. Insofern hat faktisch kein Wahlwechsel stattgefunden.
