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Dirk Panter

SPD 15.07.2020 Sitzungen 7/12

Ein Glück, Herr Barth, dass wir Sie haben! – Zurufe von der CDU und der SPD) Viele sächsische Bürgermeister haben bereits nach Ihren ersten Ankündigungen ihre Kämmerer fleißig rechnen lassen und konnten mir in persönlichen Gesprächen sowohl die jeweiligen Gewerbesteuerausfälle als auch bereits die Höhe der ersten von Ihnen beabsichtigten Tranche beziffern. (Zuruf des Abg. Marco Böhme, DIE LINKE) Hieraus ergibt sich ein sehr unterschiedliches Bild. Während beispielsweise Dippoldiswalde mit den finanziellen Zuwendungen auskommen könnte, werden die benachbarten Kommunen Glashütte und Altenberg auf die Aufnahme von Kassenkrediten angewiesen sein. (Dirk Panter, SPD: Sächsische Schweiz!) Falls Sie sich fragen sollten, warum es auch eine eigentlich wohlhabende Gemeinde wie Glashütte trifft: Niemand kauft Luxusuhren, wenn die Wirtschaft am Boden liegt. Was uns aber alle in diesem Haus eint, ist das politische Bemühen, unseren sächsischen Kommunen zu helfen. Die Qualität der Ansätze ist hierbei jedoch sehr unterschiedlich. Als Rico Gebhardts LINKE im letzten Plenum mit einem blumigen Antrag um die Ecke kamen, war der Zug schon längst abgefahren, da der Gesetzentwurf der Staatsregierung zu diesem Zeitpunkt längst im Haushalts- und Finanzausschuss verhandelt wurde. Bevor Sie, Herr Gebhardt, mir erneut Schizophrenie vorwerfen können, möchte ich Ihnen raten, sich von Ihrer modernen, (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) urban geprägten, unproduktiven Basis zu emanzipieren (Beifall und Lachen bei der AfD) und früher aufzustehen, auch wenn das schwerfällt. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Aber schauen wir uns jetzt allen Ernstes den Entwurf an, den Sie heute hier beschließen wollen. Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes. Die Ausgleichsmasse wird neu auf ungefähr 4,5 Milliarden Euro festgesetzt. Darin enthalten ist eine Isterhöhung des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von rund 103 Millionen Euro und die viel zitierte Entnahme aus dem CoronaBewältigungsfonds in Höhe von 621 Millionen Euro, insgesamt also circa 725 Millionen Euro. Seitens meiner Fraktion darf ich Ihnen zusichern, dass wir dem Artikel 1 dieses Gesetzentwurfes zustimmen werden. Artikel 2 des Gesetzes, Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Zentrale Vorschrift ist hier die Einfügung eines neuen § 22 c FAG, Zuweisung zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie. Der Freistaat gleicht in den Nummern 1 und 2 die Hälfte der Steuermindereinnahmen der Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 in drei Tranchen aus. Dabei geht die Staatsregierung derzeit von Steuermindereinnahmen der Kommunen von bis zu 1 Milliarde Euro aus. Ergeben die Steuerschätzungen im Herbst geringere Einnahmenausfälle, werden die Hilfen anteilig verringert. Derzeit sollen also Beträge in Höhe von 226 Millionen Euro sofort nach Erlass des Gesetzes – 181 Millionen Euro noch im Jahr 2020 und 45 Millionen Euro im Jahr 2021 – an Gemeinden und Städte ausgezahlt werden. In Artikel 3 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten, insbesondere Gesundheits- und Ordnungsämtern, entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben in Höhe eines Betrages von insgesamt 147,5 Millionen Euro ersetzt. Hier hätte sich die Staatsregierung bei Erstellung der FAG-Regelungen besser an den Infektionszahlen je 100 000 Einwohner orientieren und auch Ersatzansprüche der kreisangehörigen Kommunen zulassen sollen. Die in § 22 c Artikel 4 vorgesehene Erstattung der nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge gegenüber den Gemeinden und Landkreisen begrüßt meine Fraktion ausdrücklich. Auch die im § 22 Abs. 2 neu geschaffene Grundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Finanzministerium erscheint, anders als § 129 Sächsische Gemeindeordnung, sachgerecht, da die kommunale Ebene durch Beiratsanhörung beteiligt wird. Seitens meiner Fraktion darf ich Ihnen zusichern, dass wir trotz kritischer Anmerkungen Artikel 2 des Gesetzentwurfes zustimmen werden. Unklar bleibt, wie die Hilfen des Bundes berücksichtigt werden sollen. Dieser will den Kommunen mit 156 Millionen Euro unter die Arme greifen. Das Land ist aber verpflichtet, 312 Millionen Euro aus eigenen Mitteln zu zahlen, also die Summe zu verdoppeln. (Dirk Panter, SPD: Auf 312 Millionen Euro!) Fraglich ist nun, wie die vom Bund gegebenen 156 Millionen Euro in dieses System passen. Werden sie auf die Hälfte angerechnet, die der Freistaat ersetzt, tragen die Kommunen sie selbst oder tragen beide Teile den unerwarteten Segen? In der Gesetzesbegründung findet sich dazu Folgendes: „Sofern der Bund seinerseits Mittel zur Bewältigung der pandemiebedingten Belastungen der kommunalen Haushalte bereitstellt, ist in einem separaten Gesetzgebungsverfahren über die Anpassung der hier getroffenen Regelungen zu befinden, um einen doppelten Ausgleich von Belastungen zu vermeiden.“ Das bedeutet im Klartext: Wir beschließen jetzt eine vorläufige Regelung, zahlen Geld an die Kommunen aus, aber in ein paar Monaten fassen wir das Thema erneut an und entscheiden dann über die von mir gerade aufgeworfene Frage. Wirklich durchdacht ist dies nicht, meine Damen und Herren. Bleiben wir bei Ihrer Begründung. Wenn ich mir diese durchlese, entsteht bei mir der Eindruck, dass die GRÜNEN und Herr Panter die Haushaltspolitiker der CDU über den Tisch gezogen haben. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Die GRÜNEN? – Zuruf: Die GRÜNEN und Herr Panter! – Lachen bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Da die Erhöhung der FAG-Ausgleichsmasse bis 2021 ausgezahlt wird, muss die Tilgung spätestens bis 2029 vollständig geleistet sein, Artikel 95 Abs. 6 Sächsische Verfassung. In Ihrer Gesetzesbegründung schreiben Sie jedoch von einer Tilgung bis 2030. Hat hier also ein Feind der Sächsischen Verfassung die falsche Jahreszahl in die Gesetzesbegründung geschmuggelt, oder planen Sie bereits jetzt eine Verfassungsänderung, um die Rückzahlung der Schulden auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zu verschieben? Artikel 3 Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung. Ihr Gesetzentwurf enthält Erleichterungen zu den haushaltsrechtlichen Anforderungen der Gemeindeordnung. Insbesondere wollen Sie § 129 Abs. 2 der Gemeindeordnung erweitern. Nach dieser bereits seit 2003 geltenden Vorschrift kann das Innenministerium Ausnahmen von zentralen haushaltsrechtlichen Regelungen für Kommunen zulassen. Dafür muss bisher eine Naturkatastrophe oder eine Notsituation vorliegen, die bei den Gemeinden zu Auszahlungen führt. Da Einnahmenausfälle nicht erfasst werden, will man diese jetzt ebenfalls aufnehmen. Zusätzlich soll durch Genehmigungen des Innenministeriums den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, Kredite ohne Nachtragssatzung aufzunehmen. Ohne Zweifel ist es notwendig, den Kommunen vorübergehende Erleichterungen bei den Anforderungen an ihre Haushaltswirtschaft einzuräumen. Genauso wie der Freistaat, müssen sie Kredite für den Teil der Defizite aufnehmen, die der Freistaat und der Bund nicht ausgleichen. Problematisch ist § 129 Abs. 2 Gemeindeordnung dem Grunde nach. Es ist nämlich die ureigenste Aufgabe des Parlaments, die Entscheidungen zu treffen, welche gesetzlichen Vorschriften unter welchen Voraussetzungen für welchen Zeitraum Anwendung oder Nichtanwendung finden. Eine Verlagerung dieser Entscheidungen auf die Regierung ist nur durch Rechtsverordnung unter strengsten Vorgaben möglich. Die Ermächtigungen in § 129 Abs. 2 an das Innenministerium, durch Verwaltungsvorschriften zeitweise gesetzliche Vorschriften außer Kraft zu setzen, stellt einen Teil der Regelungen der Gemeindeordnung zur Verfügung des Innenministeriums und kommt daher einer Selbstentmachtung des Parlaments gleich. Verwaltungsvorschriften dienen nämlich nur zur Umsetzung bereits getroffener Entscheidungen des Gesetzgebers und sind damit offensichtlich der falsche Weg. Während beim Sondervermögen „Brücken in die Zukunft“ oder im Corona-Bewältigungsfonds jede Einzelmaßnahme im Haushaltsausschuss bewilligt werden muss, stellt § 129 Abs. 2 eine Generalermächtigung dar, von der das Innenministerium im Stillen auch am 20.03.2020 abermals Gebrauch gemacht hat, indem es unter anderem die Überschreitung der Höchstbeiträge bei Kassenkrediten zugelassen hat und doppische Haushaltsregelungen erleichterte. (Dirk Panter, SPD: Unter engen Vorgaben!) Fragen wir uns: Wie konnte solch eine Regelung überhaupt in die Gemeindeordnung kommen? (Dirk Panter, SPD: Das ist eine dermaßen eingeengte Sichtweise!) Es war einmal im Jahr 2013, am 14. November 2013, (Dirk Panter, SPD: Es war einmal vor vielen Jahren!) um genau zu sein, als die CDU noch mit der FDP regierte. Dies ist im Übrigen kein Märchen, sondern traurige Wahrheit und hat sich laut Bericht zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses so ereignet: In der abschließenden Beratung zum Gesetzentwurf der damaligen Regierungskoalition zur Fortentwicklung des Kommunalrechts hatte die Koalition nach durchgeführter Sachverständigenanhörung noch mehrere Änderungsanträge. Mit einem dieser Anträge wurde § 129 Abs. 2 der Gemeindeordnung in den Gesetzentwurf eingeführt. Da mahnende Sachverständigenstimmen nicht mehr eingeholt werden konnten, sah sich der einzig verbliebene Mahner, ein Vertreter des Sächsischen Rechnungshofes, mit einer harschen Kritik allein auf weiter Flur. Dessen Bedenken wurden vom damaligen innenpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion – Sie werden sich sicherlich daran erinnern; Herr Hartmann war es – einfach vom Tisch gewischt. (Sabine Friedel, SPD: Ein Skandal! –

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