Dr. Joachim Keiler
Lassen Sie mich bis zu Ende vortragen, dann wird das deutlich. Hier liegt ein eklatanter Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie der freien Berufskörperschaften vor. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von im Wortlaut nicht passenden Formulierungen, die im Übrigen auch in der Grundausrichtung der Dienstleistungsfreiheit mehr im allgemeinen Wirtschaftsinteresse als im breiten Berufsreglement ihre Begründung finden. Die Sächsische Landesärztekammer hat darauf verwiesen, dass die Kammerversammlungen über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer beschließen. (Zurufe von der CDU: Zur Frage, bitte!) Kritisiert wurde insbesondere auch von der Landesärztekammer, dass die Begründung zum Besonderen Teil in Artikel 2 der Vorlage unzureichend sei, weil keinerlei klare Vorgaben für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennbar seien. Die Landesärztekammer moniert also, dass kein Prüfraster vorhanden sei und kein überprüfbarer regulatorischer Rahmen. Stattdessen gibt es zweieinhalb Seiten lang Auflistungen von Interessenverbänden, Dritten etc. pp. Das können Sie in Artikel 7 der Verordnung nachlesen. Ich ergänze hierzu, Herr Kollege Modschiedler, dass die Überprüfbarkeit und Rechtsmittelfähigkeit gerade durch die EU-Verordnung allein nicht sichergestellt ist. Sie haben vorhin erwähnt – es stimmt; das hatte ich im Ausschuss nachgefragt –, ob die Rechtsmittelfähigkeit gegeben ist. Im Nachgang wurde gesagt, diese sei vorhanden. Wenn es um Satzungserlasse geht und die Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss sowie Interessen von Dritten zu berücksichtigen sind, dann stellt sich aber die Frage, ob Dritte ein Rechtsmittel gegen die Satzungen haben oder ob das nur Satzungsmitgliedern zusteht. Dies ist, glaube ich, nicht geklärt. In welchem Umfang hier also innerstaatliche Rechtsmittelverfahren möglich sind, bleibt völlig offen. Soll hier der Verbraucher gegen Kammersatzungen klagen können? Ich darf dieser Bewertung noch eine grundlegende Überlegung unserer Fraktion hinzufügen: Die Regeln der Bezugsrichtlinie geben vor, dass patientenschützende Normen an wirtschaftlichen Aspekten der Dienstleistungsfreiheit und des Binnenmarkts zu messen sind. Eine solche Abwägung verbietet sich. Es würde letztlich den vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten europäischen Werten, bei denen der Schutz von Leben und Gesundheit in die vorrangigen Rechtsgüter sind, zuwiderlaufen. Die Bundesärztekammer hatte bereits bei Erlass der Bezugsrichtlinien kritisiert, dass der Patient als Verbraucher charakterisiert wird. Eine Erkrankung ist aber ein Schicksal, und man geht sicherlich nicht freiwillig auf diesen Markt. Nochmals: Ein Patient ist kein Verbraucher. Mit der Verordnung, Patientenrechte mittelbar über die Berufsreglementierung dem Verbraucherschutz zu unterstellen, hat auch die EU ihre Kompetenzen im europäischen Recht überschritten. Eine derartige Konzeption ist von der in den Verträgen erfolgten Übertragung staatlicher Souveränität nicht mehr gedeckt. Es ist ein Verstoß gegen Artikel 168 Abs. 1 AEUV. Dieser lautet wie folgt: „Bei der Festlegung und Nutzung aller Unionspolitiken und Maßnahmen gehört ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“ Gesundheitsschutzniveau, das ist der Maßstab. Die Abwägungskriterien des Artikels 7 schreiben jedoch ein besonderes Maß an Abwägung zugunsten der Dienstleistungsempfänger, Verbraucher- und Interessenverbände vor, sodass der Gesundheitsschutz in den Hintergrund zu treten droht. An dieser Stelle sei einmal erwähnt, dass das Gesundheitsschutz- und Berufsniveau in Deutschland der Standard sein muss und nicht Kosten- oder Freizügigkeitsüberlegungen. Für die Landesärztekammern würde sich durch die Umsetzung dieser überzogenen Regelungen ein erheblicher Begründungsmehraufwand im Bereich des Erlasses von Satzungen ergeben. Es würden erhebliche Mehrkosten verursacht durch zusätzlich erforderliche Gutachten, Studien und Konsultationen. Wir als AfD-Fraktion können deshalb dem Umsetzungsvorschlag auch deshalb nicht beitreten, weil wir uns gegen die gravierende Überbürokratisierung aus Richtung EU und der ständigen Kompetenzanmaßung im nationalen Bereich entschieden wehren, und dies aus grundsätzlichen Erwägungen heraus. Wie notwendig der verfassungsrechtlich-nationale Schutz des Grundgesetzes auch in diesem Bereich der ärztlichen Berufsausübung ist, zeigt ein aktueller Vorstoß aus der grünen Partei. Die GRÜNEN in Baden-Württemberg haben den Vorschlag gemacht, dass Neueinstellungen von Ärzten an Universitätskliniken von der Bereitschaft abhängig gemacht werden sollen, ob sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Die Bereitschaft, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, ist eine rein individuelle Entscheidung im Bereich der Gewissensfreiheit. Sie unterliegt der Beurteilung des jeweiligen Arztes. Sie unterliegt nur der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie unterliegt selbstverständlich der Berufsausübungsbeurteilung des jeweiligen Arztes. Verschieben wir hier von einem christlichhumanistischen Weltbild auf die Berufsausübungs- und Zulassungsregulatorien von Ärzten in Richtung allgemeinen Patienteninteresses oder im Interessengemenge von irgendwelchen Interessenverbänden, bleibt die ärztliche Berufsausübungsfreiheit auf der Strecke. Die CDU reagierte umgehend. Hermann Gröhe fand die Idee skandalös. Er twitterte: „Wie würden wohl die GRÜNEN reagieren, wenn eine Universitätseinstellung von der Bereitschaft zu Tierversuchen abhängig gemacht werden sollte?“ Da ist Herr Gröhe wohl über das Ziel hinausgeschossen. Abtreibungen mit Tierversuchen gleichzustellen übersteigt gedanklich das, was ich mir von einer Partei vorstelle, die den Begriff „christlich“ im Namen führt. (Beifall bei der AfD) Wenn man bedenkt, wie bei der Einführung des Zivildienstes der Gewissensfreiheit der Vorrang gegeben worden ist, kann man angesichts dieser Forderung der GRÜNEN nur noch den Kopf schütteln. Sie missachtet den ärztlichen Eid und die ärztliche Gewissensfreiheit, sie ist menschen- und lebensverachtend. Es bleibt nur zu hoffen, dass uns in Deutschland nicht durch die Hintertür EU auch derartige Berufszugangsregulatorien von grünen Interessengemeinschaften untergeschoben werden. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war Kollege Dr. Keiler von der AfD-Fraktion. Nun für die Fraktion DIE LINKE Kollege Gebhardt, bitte.
