Dr. Joachim Keiler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Es ist durchaus richtig, dass EU-Richtlinien, wenn sie einmal erlassen sind, auch umzusetzen sind; es stellt sich aber schon die Frage nach dem Wie. Wir lehnen den vorgelegten Gesetzentwurf bereits wegen prinzipieller Bedenken, aber auch wegen konkreter inhaltlicher Unzulänglichkeiten ab. Zur Umsetzung der Richtlinie 2018/958 sollen mit dem vorgelegten Artikelgesetz Änderungen im Bereich Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sowie zum Heilberufekammergesetz erfolgen. Herr Kollege Modschiedler hat es angesprochen: Die Kammern haben sich dazu geäußert. Sie halten diese Vorlage eigentlich für obsolet, übersetzt: für überflüssig bzw. für überzogen. Im Änderungsgesetz über Volksanträge heißt es im neuen § 3 Abs. 2, dass alle Vorschriften in der Begründung des Gesetzentwurfes so ausführlich zu erläutern seien, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden könne. So weit, so gut. In der Begründung steht zu lesen, dass nach Artikel 4 Satz 5 bis 7 der Bezugsrichtlinie keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten sein darf, sofern es um Berufsreglementierungsregeln geht. Auch hier: So weit, so gut. Im deutschen Verfassungsstaat regelt Artikel 12 des Grundgesetzes die Beschränkungen der Berufsfreiheit. In der Begründung wird ausgeführt, dass die inhaltlichen Anforderungen über geltendes deutsches Recht nicht hinausgingen. Zutreffenderweise steht dort zu lesen, dass Einschränkungen von Grundrechten eines legitimen Interesses bedürften, wobei sich die vorgeschlagene Regelung als verhältnismäßig erweisen muss. Auch insoweit seien in Artikel 7 der Bezugsverordnung verschiedene Kriterien enthalten, die über die Regelungen des Artikel 12 Grundgesetz nicht hinausgingen. Das ist unser Kritikpunkt. Artikel 7 dieser Richtlinie würde lediglich Bewertungsmaßstäbe detailgerechter ausführen. Artikel 7 listet auf mehr als zweieinhalb Seiten detailverliebt Regelungen auf, die bei genauer Betrachtung mit der Berufsreglementierung des Artikel 12 Grundgesetz deutscher Prägung nicht vereinbar sind. In die Berufsfreiheit kann nach deutschem Recht nur dann eingegriffen werden, wenn dringende Bedürfnisse des Allgemeinwohls dies erfordern. Die Bezugsrichtlinie stellt auf die Interessen von Dienstleistungen, Verbrauchern, Berufsangehörigen und Dritten ab. Es wird im Wesentlichen auf Dienstleistungsfreiheit abgestellt und neben allgemeinen Marktinteressen auf Verbraucherinteressen, die mit Drittinteressen abgewogen werden. Diese Grundsätze haben mit dem Verständnis von Artikel 12 Grundgesetz und der weiteren grundrechtlichen Regelungen in Deutschland wenig zu tun. Ein Patient ist kein Verbraucher. Welche einzubeziehenden Interessengemeinschaften sind hier gemeint? In der Änderungsvorschrift wird § 14 Abs. 2 Volksantragsgesetz wie folgt gefasst: „Er gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Fall von § 3a allen betroffenen Parteien“ – nach der Richtlinie sind das auch die einschlägigen Interessengemeinschaften – „Gelegenheit zur Stellungnahme“. In der Begründung steht zu lesen, dass der Begriff der Partei bewusst nicht näher definiert ist. Die Formulierung soll Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsrichtlinie entsprechen. Diese Richtlinie lautet wie folgt – ich zitiere –: „Die Mitgliedsstaaten stellen Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf eigene Weise Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.“ Wohlgemerkt: Hier geht es am langen Ende um Satzungsrecht der Kammern. Es sollen Konsultationen stattfinden. In der Bezugsrichtlinie bezieht sich also der Begriff „Parteien“ auf Dienstleistungsempfänger, Bürger und andere einschlägige Interessenträger. Es bleibt völlig offen, wer diese anderen einschlägigen Interessenträger sein sollen – Industrieverbände, die Pharma-Industrie, NGOs oder die sogenannte Zivilgesellschaft? Wer ist hiermit gemeint? Jedenfalls entspricht es gerade nicht dem, was im Rahmen der Berufsreglementierung – also im Rahmen des Artikels 12 Grundgesetz – zulässig ist. Demnach sind die betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften einzubeziehen und das Gemeinwohlinteresse abzuwägen und nicht dasjenige von Interessenvertretern gegeneinander. Schon gar nicht sind Interessenverbände bei Satzungserlass einzubeziehen – wenn, dann nur freiwillig und nach Beurteilung der jeweils einschlägigen Kammern. Im Beratungsverlauf haben die Kammern in ihren Stellungnahmen die Neuregelungen der Novelle als obsolet bewertet. Das hatte ich schon erwähnt; Kollege Modschiedler hat es bestätigt. Es mag sein, dass es bei Beschränkungen von Berufsausübungsregelungen einer besonderen Begründung bedarf. Der pauschale Verweis auf die EU-Richtlinie selbst geht allerdings fehl. Es liegt ein typischer Fall vor, wie durch die europäische Hintertür verfassungsrelevante Regulatorien in die deutsche Rechtslage infiltriert werden. (Martin Modschiedler, CDU, steht am Mikrofon.) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Dr. Keiler, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Modschiedler?
