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Martin Modschiedler

CDU 15.07.2020 Sitzungen 7/12

Vielen Dank. Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf vom 28. Juni 2018 dient zur Umsetzung der genannten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, das heißt Berufseinschränkungen. Das Rechtsprinzip ist die Verhältnismäßigkeit und das ist in Deutschland nicht neu. Die Berufsreglementierungen sind Einschränkungen. Es geht um Zugang zu einem Beruf. Der darf nur dann erfolgen, wenn der Nachweis einer bestimmten Qualifikation erbracht worden ist. Berufsreglementierungen haben wir zum Beispiel bei den Gesundheitsberufen, den Ärzten, aber auch bei den Rechtsanwälten. Diese bedurften schon immer der Begründung und sie müssen auch verhältnismäßig sein. Deutschland hat viele regulierte und in Kammern organisierte Berufe: Rechtsanwaltskammer, Ingenieurkammer, Notarkammer etc. Das ist bei uns historisch gewachsen und das soll auch in Zukunft so bleiben. Neu ist allerdings, dass die Richtlinie einen verbindlichen Rahmen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und einen entsprechenden Kriterienkatalog vorgibt. Zudem muss die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Berufsreglementierung künftig dokumentiert werden. Sie wird schriftlich dargelegt, damit sie immer wieder überprüfbar ist. Gemäß dieser genannten Verhältnismäßigkeitsrichtlinie muss der nationale Gesetzgeber vor Erlass oder Änderung bestehenden Berufsrechts prüfen und wiederum schriftlich Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Gahler für die AfD-Fraktion. Gibt es jetzt weiteren Redebedarf zum Entschließungsantrag? – Das sehe ich nicht. Meine Damen und Herren, ich stelle den Entschließungsantrag in Drucksache 7/3226 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Die Enthaltungen, bitte. – Bei wenigen Stimmen dafür und vielen Stimmen dagegen ist die Drucksache 7/3226 nicht beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zu des Entwurfs Richtlinie (EU) 2018/958 Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD des Ausschusses für Europa und Gleichstellung belegen, inwiefern dieses Gesetzgebungsvorhaben verhältnismäßig ist oder auch nicht. Es ist beispielsweise zu prüfen, welche Auswirkungen das neue Berufsrecht auf den freien Personen- und den Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union hat; denn in der EU herrscht die Dienstleistungsfreiheit als eine von vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes. Dem stehen diese Berufseinschränkungen entgegen, und sie müssen daher besonders schriftlich begründet werden. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung in Bundesgesetzen erst am 19. Dezember 2019 – also ein gutes Jahr später – verabschiedet. Für die angestrebte deutschlandweite Einheitlichkeit bei der Umsetzung dieser Richtlinie war ein verbindlicher Stand der Bundesgesetzgebung zunächst einmal abzuwarten. Andererseits können solche Berufsreglementierungen auch Gegenstand eines Volksantrages, Volksbegehrens und Volksentscheides – also im Bereich der Volksgesetzgebung – sein. Entsprechend muss in unserem Gesetz für die Volksgesetzgebung, unserem VVVG, der entsprechende Passus eingefügt werden. Herr Kollege Dr. Keiler, Sie hatten im Rechtsausschuss nachgefragt, ob dieser von Ihnen angesprochene Artikel 9 in der Richtlinie beachtet worden ist. Ich habe nachgeschaut: Ja. Es geht um die Rechtsbehelfe, und in den folgenden bestehenden Regelungen des jeweiligen Fachrechts müssen sie bestehen. Das ist der Fall, und wir haben den erforderlichen jeweiligen Rechtsschutz insgesamt in Deutschland, also auch in Sachsen, in unserem Landesrecht. Deshalb müssen wir nicht mehr speziell tätig werden. Es besteht bereits; deshalb besteht keine Notwendigkeit für einen Rechtsbehelf in diesem Gesetz. Im vorliegenden Gesetzentwurf werden die EU-Richtlinien speziell im Heilberufekammergesetz und auch in der Volksgesetzgebung – dem Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid – umgesetzt. Die verschiedenen Kammern wurden von uns zwischenzeitlich ebenfalls angehört. Sie halten den Gesetzentwurf – leider Gottes – für obsolet bzw. teilweise für nicht notwendig. Das bringt uns als Gesetzgeber überhaupt nichts. Wir haben nichts davon. Wir müssen es umsetzen – so steht es in der EU-Richtlinie. Deshalb werden wir – auch wenn es eine Selbstverständlichkeit ist – diese EU-Verordnung umsetzen. Das tun wir hiermit. Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz wird derzeit ohnehin umgesetzt. Es wird bereits in den Ausschüssen beraten und kommt im September auf die Tagesordnung. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Schon? Es wurde abgesetzt!) – Dafür kann ich nichts, Herr Gebhardt. Bei uns würde das nicht passieren. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) – Sehen Sie, Herr Gebhardt, das tun wir. In logischer Konsequenz muss die Richtlinie des Sächsischen Landtags zur formalen Geltung von Gesetzen ebenfalls geändert werden. Das Präsidium war viel schneller und hat es bereits mit Beschluss vom 27. Mai 2020 umgesetzt. Die Verordnung – und das ist unsere Aufgabe – muss bis zum 30.07.2020 in ein Gesetz gegossen werden. Wir liegen also gut in der Zeit. Wir müssen das Gesetz nur noch beschließen. Stimmen Sie also dem Entwurf zu! Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank, Herr Modschiedler von der CDU-Fraktion. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht jetzt Herr Lippmann. Bitte schön.

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