Andreas Nowak
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Medienpolitische Themen haben in diesen Tagen Konjunktur. Insbesondere der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht dabei im Mittelpunkt. Vor wenigen Wochen haben die Ministerpräsidenten die Anpassung des Rundfunkbeitrages für die Periode 2021 bis 2024 unterzeichnet. Das Thema wird uns in diesem Jahr hier im Hohen Haus noch einmal beschäftigen. Aktuell beschäftigen wir uns mit dem MDRStaatsvertrag. Das ist ein Werk, das derzeit ebenfalls überarbeitet wird. Die heutige Novelle beschäftigt sich mit dem Rundfunkstaatsvertrag; denn die Entwicklungen der Medienlandschaft der letzten 30 Jahre sind die Basis für dieses Regelwerk, über das wir heute abstimmen. Sie sind so grundlegend, dass das alte Werk seinen angestammten Namen verliert. Aus dem Rundfunkstaatsvertrag wird der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland. Ich bin von Beruf Journalist, genauer gesagt Radioredakteur. Meine Laufbahn begann im Jahr 1991. Damals hieß der Sender noch Sachsenradio. Zehn Monate später ging er im neu gegründeten Mitteldeutschen Rundfunk auf. Später habe ich auch für einen privaten Sender gearbeitet. Ich kenne das duale System in Deutschland also aus beiden Perspektiven von innen. Ich stelle nun den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, Drucksache 7/873, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in zweiter Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Eine Anzahl von Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Entwurf des Gesetzes beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf des Entwurfs zur Modernisierung in Deutschland der Staatsregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses Medien, Kultur und Tourismus Die Rundfunklandschaft in Deutschland und in Sachsen des Jahres 2020 hat mit der der 1990-Jahre zumindest technisch nicht mehr viel gemein. Das sieht man übrigens eindrucksvoll, wenn man im Foyer von Radio PSR in Leipzig steht. Dort steht sowohl die alte Bandmaschine als auch das erste analoge Übertragungsrack, von dem die ersten Sendungen auf die Antenne geschickt wurden, wie wir Radiojournalisten in Anlehnung an die damaligen Übertragungswege heute noch sagen. Die Zeit, in der Rundfunk über Frequenzknappheit reguliert wurde, ist aber vorbei. Alles, was heute noch herkömmlich über die Antennen geht, wird auch parallel über das Internet verbreitet. Der Tag, an dem die terrestrische Verbreitung am Ende ist und alles digital über das Netz läuft, ist bereits in Sichtweite. Die Lebenswirklichkeit der Menschen und die Arbeitswelt von Journalistinnen und Journalisten haben sich technisch und wirtschaftlich dramatisch verändert. Es ist also höchste Zeit dafür, den guten alten Rundfunkstaatsvertrag zu entstauben und ihn mit der Lebenswirklichkeit des 21. Jahrhunderts zu versehen. Damit wurde jetzt begonnen. Es ist also nur folgerichtig, dass wir den Rundfunkstaatsvertrag jetzt Medienstaatsvertrag nennen. Ausgangspunkt der neuen Regelung ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2018, mit der wiederum eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2010 geändert wird. Daran haben Rat und Parlament mitgewirkt. Es geht um die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste. Damit werden bestehende Bund-Länder-Vereinbarungen umgesetzt. Wir als deutscher Mediengesetzgeber reagieren auf diese grundlegenden Veränderungen in der Medienlandschaft, insbesondere auf die zunehmende Bedeutung bestimmter Dienste, sogenannter Gatekeeper für die Auffindbarkeit medialer Angebote, und auf den Zugang hierzu. Ziel des neuen Staatsvertrags ist hierbei die medienspezifische Weiterentwicklung eines Pluralismus erhaltenden und Vielfalt fördernden Rechtsrahmens. In den Jahren 2015 und 2016 hat es zu diesem Thema, zur Medienkonvergenz, eine Bund-Länder-Kommission gegeben. Darauf aufbauend hat die Ländergemeinschaft in langwierigen Verhandlungsprozessen den entsprechenden Regulierungsrahmen geschaffen. Der nun vorliegende Staatsvertrag beinhaltet diese grundlegenden Neuregelungen und Änderungen. Neben den Anpassungen der bisherigen Gliederung des Rundfunkstaatsvertrags enthält der neue Vertrag medienspezifische und Pluralismus sichernde Vorgaben für diese Gatekeeper, also für Suchmaschinen, für Smart-TVs, Sprachassistenten, App-Stores und die sozialen Medien. Diese Dienste werden als Medienplattformen, Benutzeroberflächen oder Medienintermediäre erfasst. Für den Bereich politischer Werbung und für soziale Medien werden Transparenzvorgaben ausgeweitet bzw. eingeführt. Besonders meinungsrelevante Telemedien, die im Bereich Nachrichten oder politische Information tätig sind, werden auf die Einhaltung journalistischer Standards verpflichtet. Die Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dienen insbesondere der Umsetzung der EU-AVMD-Richtlinie. Anpassungen nehmen auch die Anbieter von großen Videosharing-Plattformen mit in die Verantwortung. Sie müssen künftig sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche vor schädlichen Angeboten geschützt werden. Im Bereich der Werbung werden gesteigerte Anforderungen an die Anbieter formuliert. Das betrifft zum Beispiel Werbung im Umfeld von Kindersendungen. Dabei geht es um Spots für Lebensmittel, die Fett, Salz, Natrium oder Zucker beinhalten. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Definition der Frage, was eigentlich Rundfunk in der heutigen Zeit ist. Konkret geht es darum, wie viele Nutzer brauche ich denn, um anmeldepflichtigen Rundfunk zu veranstalten und nicht nur Bagatellrundfunk zu machen. Hierfür wird die Zahl von 20 000 gleichzeitigen Nutzern als Richtgröße festgelegt. Erst bei größeren Nutzerzahlen und der Unterlegung mit Programm wird Rundfunk anmeldepflichtig. Weitere Punkte sind außerdem die Regulierung von Medienplattformen, auch von intermediären Plattformen, Videosharing-Diensten und vor allem die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten in den Telemedien. Für den Freistaat Sachsen ist zudem die Frage der Werbeliberalisierung mit Blick auf das Verhältnis zwischen den großen und den regionalen Akteuren im privaten Rundfunk von besonderem Interesse. Sachsen hat ja eine vitale Landschaft privater Fernsehanbieter. Sie sichern eine besondere Vielfalt in der regionalen Berichterstattung. Das liegt historisch begründet an den Antennengemeinschaften aus DDR-Zeiten. Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich damals zusammengetan, um störungsfrei über eine Gemeinschaftsantenne Westfernsehen zu empfangen. Diese Antennengemeinschaften sind die Basis der heute so vielfältigen Privatfernsehlandschaft in Sachsen. Um es einmal ins Verhältnis zu setzen: Ungefähr die Hälfte der privaten regionalen Fernsehanbieter gibt es in Ostdeutschland und davon noch einmal die Hälfte hat ihren Sitz in Sachsen. Sie sind ein Schatz der außenpluralistischen Medienangebote und senden heute natürlich nicht nur über Antennen, sondern eben auch im Internet. Neben den großen und wichtigen Beiträgen des öffentlichrechtlichen Fernsehens zur Informationsvermittlung auch in der Corona-Krise haben sie einen ganz erheblichen Teil dazu beigetragen, die Bevölkerung vor allem mit regionalen Nachrichten zu versorgen. Das duale Rundfunksystem in Deutschland, gerade im Freistaat Sachsen, hat seine ganze Stärke ausgespielt. Diese Stärken zu stärken ist uns ein besonderer Auftrag. Deshalb unterstützen wir diese Strukturen auch in schwierigen Zeiten. Wir tun dies, wie es der Umgang mit öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk verlangt, nämlich staatsfern. Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die diese wichtige Aufgabe von Organisation und Kontrolle staatsfern für uns alle organisiert. Im Bereich des Medienkonzentrationsrechts und der weltanschaulichen Werbung bleibt aber auch nach der Verabschiedung dieses Gesetzes noch einiges zu tun. Es bleiben Aufgaben, die wir in den nächsten Jahren noch einer genaueren Untersuchung und gegebenenfalls ergänzenden Regelung zuführen müssen. Ich begrüße daher die geplante Evaluierung des Staatsvertrags nach zwölf bis 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten. Diese Evaluierung ist aus unserer Sicht aber auch noch aus einem weiteren Grund angezeigt, und zwar ist es der weitere Reformbedarf im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass § 11 des Rundfunkstaatsvertrags unverändert als neuer § 26 in den Medienstaatsvertrag übernommen wurde. Darin sind die handwerklichen Grundlagen der vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk verlangten journalistischen Standards definiert. Diese Standards befinden sich seit einiger Zeit in der Diskussion, vor allem auch bei einigen Akteuren aus dem Journalismus selbst. Für mich als gelerntem Journalisten ist dieser Teil des Gesetzes ganz besonders wichtig; denn das Erste, das ich einmal gelernt habe, war: Höre die andere Seite. Es gibt dieses legendäre Zitat von Hanns Joachim Friedrichs, der sagte: „Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache, dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ Friedrichs sagte übrigens in seinem letzten Interview vor dem viel zu frühen Tod, dass er das in seinen fünf Jahren bei BBCs German Service in London gelernt habe. Es ist dieses Berufsethos des Journalisten, der seine Basis in diesem angelsächsischen Verständnis hat. Die BBC stand ja nach dem Zweiten Weltkrieg Pate für die öffentlich-rechtlichen Systeme in Deutschland, insbesondere im Bereich von Nachrichten und Informationen. Seitdem ist viel passiert, journalistisch und auch gesellschaftlich. Es gibt heute leitende Redakteure, die der Meinung sind, man müsse sich von einem angeblichen Neutralitätswahn befreien und für einen werteorientierten Journalismus eintreten. Für mich ist das Haltungsjournalismus. Das verträgt sich ebenso wenig mit § 11 des alten Rundfunkstaatsvertrags wie mit § 26 des neuen Medienstaatsvertrags. Im aktuellen Reuters-Report wird zu dieser Frage übrigens eine ganz eindeutige Sprache gesprochen. Darin wird unter anderem erhoben, ob die Deutschen lieber Nachrichten aus Quellen empfangen, die keinen eigenen Standpunkt einnehmen, oder nicht. 80 % sagen, sie wollten bei der Lieferung ihrer Nachrichten keinen Point of View. Wir erfüllen also auch den Anspruch der Bevölkerung, wenn wir die hohen journalistischen Standards der neutralen Berichterstattung auch gesetzlich aufrechterhalten. Dabei ist es natürlich tatsächlich schwierig, Neutralität zu wahren; denn Journalisten wählen aus, sortieren vor und bearbeiten die Themen. Aber diesen Anspruch zu haben, an diese Neutralität möglichst nah heranzukommen, so, wie es Hajo Friedrichs beschrieben hat, oder eben größtmöglich nach ihr zu streben, wie es der sächsische Medienprofessor Markus Heinker von der Hochschule Mittweida seine Studenten lehrt, das sollte sich jeder Journalist zum beruflichen Anspruch machen, erst recht dann, wenn sein Lohn und Gehalt aus den öffentlich-rechtlichen Beitragsgeldern bezahlt wird. Im alten § 11 und im neuen § 26 werden aber nicht nur die journalistischen Standards definiert. In diesen Paragrafen wird auch der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks definiert. Dabei sind wir im Jahr 2020 auch an einer anderen Stelle als im Jahr 1950, als die ARD gegründet wurde, 1963, als das ZDF dazu kam, 1984, als das duale Rundfunksystem in Deutschland eingeführt wurde, oder 2000, als es auf einmal für jedermann möglich war, zum Sender zu werden. Wir erleben eine gewiss diskutierte Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Gerade hier in Ostdeutschland wird er ja bisweilen auch mal mit dem Fernsehen der DDR verglichen. Das ist natürlich grober Unfug. Wenn aber dieser Befund da ist, dann kann uns das weder als Politiker noch als Journalisten kaltlassen. Wir brauchen also mehr Sendungen aus Ostdeutschland, wir brauchen meiner Meinung nach eine relevante deutschlandweite publizistische Leitredaktion im Osten und wir brauchen diese Auftragsdebatte, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Finanzierung mehr akzeptiert wird. Das sagen übrigens auch die Anstalten selbst. Denn wir in der Union wollen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht abschaffen, sondern wir wollen ihn stärken – er ist wichtig für unser Land. Aber die Finanzierung folgt ebendiesem Auftrag. Deshalb werden wir die Evaluierung des Gesetzes auch dazu nutzen, um diese nötige Auftragsstruktur und Qualitätsdebatte zu führen. Den heute abzustimmenden Gesetzentwurf haben wir am 18. Mai im Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medienkultur und Tourismus angehört. Im Rahmen dieser Anhörung sind viele wichtige Punkte thematisiert worden, unter anderem auch diese Frage nach dem Auftrag. Für heute haben sich aber für uns keine Sachverhalte ergeben, welche eine unmittelbare Änderung des Gesetzentwurfes nach sich ziehen müssten. Wir setzen eine Richtlinie der Kolleginnen und Kollegen aus dem europäischen Parlament um. Wir modernisieren die Medienordnung in Deutschland, und wir wissen, dass wir gerade in der Auftrags- und Strukturdebatte noch viel zu tun haben. Meine Fraktion wird deshalb diesem Gesetzentwurf zustimmen, und wir werben bei allen anderen Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses, es uns heute gleichzutun. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN – Beifall bei der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Kollege Nowak für die CDU-Fraktion. Ich bitte jetzt für die AfD Herrn Gahler.
