Jörg Markert
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport. Das Ausführungsgesetz ist notwendig geworden, da durch die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen seit dem 1. Januar dieses Jahres erteilt werden können. Das Land Hessen ist für die Erteilung zuständig. Das erfordert entsprechende Regelungen auf Landesebene, die mit der Änderung des Ausführungsgesetzes herbeigeführt werden sollen. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist, dass wir eine Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen von 250 Metern einführen wollen, wie das bereits für Spielhallen beim Abstand zu allgemeinbildenden Schulen in Sachsen entsprechend gilt. Es wird eine Übergangsregelung für Wettvermittlungsstellen geben, die innerhalb dieses Radius liegen. Wir gehen davon aus, dass das circa 13 Einrichtungen betrifft. Die Übergangsregelung gilt bis 30. Juni 2021. Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf die Umstellung beim Betrieb von Spielhallen vom Zustimmungsvorbehalt auf einen Erlaubnisvorbehalt. Neben der gewerblichen Genehmigung braucht es dann auch die glücksspielrechtliche Genehmigung. Die Glücksspielaufsicht, die in Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen wahrgenommen wird, kann künftig Testspiele zu Kontrollzwecken durchführen und auch mit Legendenbildungen arbeiten. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der im Innenausschuss eingebracht und dort auch angenommen wurde, nimmt eine Änderung am Gesetzentwurf der Staatsregierung vor. Er betrifft eine weitere Präzisierung im Bereich der Testkäufe. Das war erforderlich aufgrund der Anhörung, die wir hier in diesem Hohen Hause durchgeführt haben, um den Gesetzentwurf auf eine rechtssichere Basis zu stellen. Es war uns wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Betätigungsfeld und dem Schutzbedürfnis vor Suchtgefahren – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – zu erreichen. Betreiber von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen sind Kleinunternehmen, oftmals Familienbetriebe, die auch eine wirtschaftliche Bedeutung für den Freistaat Sachsen haben und dort Arbeitsplätze vorhalten. Dies haben wir als CDU-Fraktion im Blick, und deswegen ist uns das Wohl der Kinder und Jugendlichen auf der einen Seite wichtig, aber auf der anderen Seite auch das richtige Maß beim Umgang mit den entsprechenden Unternehmen. Es liegt außerdem ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, der sicherlich noch eingebracht werden wird und den wir auch im Ausschuss schon diskutiert haben. Ich möchte dazu noch kurz etwas sagen: Die dort vorgeschlagene Abstandsregelung von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen findet sich nur in zwei Bundesländern, nämlich in Hamburg und in Berlin. Ansonsten haben die anderen Länder meist Regelungen zwischen 100 und 350 Meter Luftlinie zu entsprechenden Einrichtungen. Vier Länder haben keine Regelung getroffen. Einschließlich Sachsen hätten dann acht Länder eine Regelung getroffen, sodass man nicht davon sprechen kann, dass die Mehrheit in Deutschland einen 500-Meter-Radius in Betracht zieht. Zum anderen arbeiten Sie auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen, da Sie nicht weiter benennen, was Kinder- und Jugendeinrichtungen Ihrer Meinung nach sind. Wichtig wäre auch zu wissen, wie Sie mit dem Thema Bestandsschutz für Einrichtungen umgehen, die sich künftig in dem definierten Radius befinden. Soll dann das legale Glücksspiel verdrängt werden oder führt das vielleicht sogar zu einer Stärkung des illegalen Glücksspiels? Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen. Ferner gibt es noch den Vorschlag, einen Glücksspielfonds einzurichten, um die Mittel aus dem Glücksspielaufkommen des Freistaates dort hineinfließen zu lassen. Dazu muss man sagen, dass es im Freistaat Sachsen entsprechende Regelungen gibt. In dem bestehenden Ausführungsgesetz ist die Verwendung der Mittel aus dem Glücksspielaufkommen des Freistaates Sachsen geregelt. Das bedeutet ganz konkret: Nach dem aktuellen Haushaltsplan gehen wir davon aus, dass bei der Sächsischen LottoGmbH 65 Millionen Euro Reinertrag anfallen. Diese werden in Sachsen entsprechend des Ausführungsgesetzes im Bereich Sport, Kultur, Umwelt, Jugend, Wohlfahrtspflege und Suchtprävention verteilt werden. Dieser Bereich ist also bereits erfasst. Dort kann man exemplarisch nennen, dass zum Beispiel die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Landesstiftung Natur und Welt, die Allgemeine Kunst- und Kulturförderung im Freistaat Sachsen, die Staatstheater, das Landesamt für Archäologie, viele Schlösser und Burgen davon profitieren. Das ist ein Betrag, der gleichmäßig über Sachsen verteilt ist und den entsprechenden Trägern zugutekommt. Wir finden, dieser Gesetzentwurf ist eine vernünftige und praktische Lösung. Wir wollen keine Vernichtung von Arbeitsplätzen oder von unternehmerischem Handeln. Wir sind der Meinung, dass das rechte Maß zwischen Kinderund Jugendsuchtprävention gewahrt ist. Der Glücksspielstaatsvertrag soll kein reiner Verbotsvertrag sein, er soll Glücksspiel kanalisieren und kontrollierbar machen. Wir wollen Wettvermittlungsstellen nicht unmöglich machen und damit das Geschäft womöglich ins Illegale verlagern. Das Ziel des Gesetzentwurfs ist, Rechtssicherheit für die Wettvermittlungsstellen und für den Bereich der Testspiele und Testkäufe herzustellen. Wir als CDU-Fraktion werden dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen. (Beifall bei der CDU)
