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Dr. Joachim Keiler

AfD 10.06.2020 Sitzungen 7/10

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Gestatten Sie mir eingangs eine kurze laute Überlegung: Wenn ich vor einem Tümpel mit trübem Wasser stehe und sehe, dass da Fische drin sind, weiß ich nicht, ob das Piranhas oder Goldfische sind. Wenn es Piranhas sind, springe ich nicht in den Tümpel. Wenn ich allerdings weiß, dass da Goldfische drin sind, dann kann ich den Tümpel durchqueren. Das nennt man differenziertes, flexibles Denken. – So viel zu unseren Einschätzungen der Corona-Maßnahmen. Am Anfang war es eine Unbekannte, die Informationserteilung war nicht entsprechend; wir hatten dies moniert. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ist es nun der Goldfisch oder der Piranha?) – Es ist mittlerweile relativ ausdefiniert, was es ist, und insofern ist selbstverständlich eine andere Sichtweise angesagt und angebracht. Dies wollte ich nur vorausschicken. Jetzt zum Gesetzentwurf. Unsere Fraktion lehnt den Gesetzentwurf ab. Kollege Modschiedler hat es dankenswerterweise übernommen, sehr dezidiert auch auf die teilweise bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen; die klammere ich jetzt aus. Ich will aber darüber hinaus begründen, warum wir diesen Gesetzentwurf ablehnen. Auf den ersten Blick ist es natürlich sehr verlockend, Herr Gebhardt, die Informationsbeziehungen zwischen Regierung und Landtag zu verbessern. „Verbessern“ hört sich immer gut an; man kann aber auch verschlimmbessern. Ich gehe also in der Analyse noch ein Stück weiter als Kollege Modschiedler, der eigentlich nur juristische Bedenken hatte. Artikel 50 der Sächsischen Verfassung soll erweitert und zusätzlich auf einfachgesetzlicher Ebene noch durch ein Informationsgesetz ergänzt werden. Zur Begründung haben Sie ja ausgeführt. Im Verfassungs- und Rechtsausschuss hatten wir Anfang März die Sachverständigen gehört. Danach war klar, dass sich die Zweifel unserer Fraktion an dem Vorhaben, die wir auch im Arbeitskreis hatten, bestätigt haben. In dieser Ausschusssitzung haben die Sachverständigen unisono gewisse Bedenken geäußert: Praktikabilitätsbedenken, verfassungsrechtliche Bedenken, darüber hinaus auch Ausführungsbedenken. Artikel 50 der Sächsischen Verfassung regelt die Informationspflicht der Staatsregierung. Diese ist verpflichtet – das ist jetzt der Text –, „über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“ Das ist eine schöne Generalklausel. Das ist kurz formuliert, aber als Generalklausel durchaus tauglich. Eine Generalklausel bedarf der Auslegung, und die Auslegung hat sich mittlerweile in 30 Jahren Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes – heute haben wir die Richter gewählt – und darüber hinaus natürlich in den beizuziehenden Rechtsüberlegungen, in Rechtsprechungen und Rechtslehre und in Analogieüberlegungen zur Rechtsprechung aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Bereich durchaus etabliert. Sie möchten Artikel 50, wie Sie sagen, konkretisieren. Das soll durch eine Erweiterung der Verfassung an dieser Stelle in der Verfassung und durch ein einfaches Gesetz geschehen. Mit Ihrem Informationsgesetz wollen Sie einen Katalog einführen. In diesem sollen einzelne Fälle aufgeführt werden, bei denen die Staatsregierung konkret verpflichtet ist, den Landtag und die Abgeordneten zu informieren. Grundsätzlich gilt in der Rechtswissenschaft, dass innovative Kataloge mit Vorsicht zu genießen sind. Überlegungen – sind sie abschließend? Was ist mit Sachverhalten, die jetzt nicht in der Innovation auftauchen? Gibt es darüber hinaus ergänzende Auslegungen? Etc. pp. Es wird dort schlichtweg auf der einfachgesetzlichen Ebene auch eine gewisse Portion an Recht und Sicherheit geschaffen. Bei der Regelung von Einzelfällen passiert es allzu leicht, dass man mögliche zukünftige Fälle gerade eben nicht bedenkt und Lücken am langen Ende entstehen. Das ist die Zielsetzung gewesen, dass Lücken vermieden sollten. Ich glaube, das ist an dieser Stelle ein Stück kontraproduktiv. Gleichzeitig stellt sich insbesondere in Sachsen die Frage nach der Notwendigkeit eines derartigen Vorgehens einer einfachgesetzlichen Regelung. Wir müssen nicht unbedingt regeln, was ohnehin durch die Verfassung geregelt und durch detaillierte Rechtsprechung etabliert ist. Wenn Sie – und Sie hatten das in Ihrer Rede durchaus getan – auf andere Bundesländer verweisen, die bereits ein Parlamentsinformationsgesetz haben, so verschweigen Sie ein Stück weit, dass analoge Regelungen, wie wir sie in der Sächsischen Verfassung mit dem Artikel 50 haben, in deren Verfassungen fehlen und die Frage einer Notwendigkeit einer Regelung gegebenenfalls anders zu beurteilen ist. Aber bei der schlichten Überflüssigkeit dieses Vorhabens bleibt es leider nicht. Sollte der Landtag diesen Gesetzentwurf verabschieden, sind jahrelange juristische Probleme und Streitfälle vorprogrammiert. Ich verweise hierzu beispielsweise auf strittige Bindungswirkung von Stellungnahmen des Landtags. Wie weit binden diese? Wenn man auf der einfachen gesetzlichen Ebene einsteigt, muss man im Streitfall notfalls auch durch alle Instanzen gehen. Das dauert bekanntlich Jahre. Auch die in Ihrem Änderungsantrag beschriebenen Vermittlungsverfahren schaffen keine Abhilfe. Es ist nicht wesentlich schlüssiger gemacht worden. Eine weitere außergerichtliche Vetoebene bedeutet mehr Bürokratie, noch mehr Zeit bis zu einer Entscheidung und insgesamt weniger Effizienz am langen Ende. Das ist jedoch – es mag den einen oder anderen überraschen – auch eine Aufgabe, die der Landtag und die Abgeordneten im Sächsischen Landtag haben: mit Effizienz zu arbeiten. Unser Land kann es sich gerade in diesen Zeiten nicht erlauben, dass dieses Parlament und seine Abgeordneten bis an die Grenzen der Handlungsunfähigkeit von Verfahrensfragen behindert werden. (Beifall bei der AfD) Von der Effizienz zurück zur Verfassung. Als Oppositionspolitiker ist es mir nicht aufgetragen, die Politik der Regierung zu verteidigen. Aber es geht auch – Kollege Modschiedler hatte es erwähnt – um die Verantwortung der verschiedenen Verfassungsorgane. Übersehen wir nicht, dass eine Staatsregierung auch über exekutive Eigenverantwortung verfügt und verfügen muss, denn an dieser Verantwortung muss sie sich messen lassen, an dieser Verantwortung werden Wahlentscheidungen getroffen. Wir brauchen klare Verantwortungslinien. Eine Vorhabensunterrichtung, also Veröffentlichung nur diskutierter und beabsichtigter Gesetzgebungsvorhaben, würde dazu führen, dass die Kompetenzlinie zwischen Regierung und Parlament verschwimmen würde. Ein aus meiner Sicht hervorragendes Beispiel für eine andere Abwägung im Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Beteiligung und exekutiver Eigenverantwortung ist, was wir in den letzten Wochen und Monaten im Zuge der Corona-Krise erleben mussten. Wir haben es zuletzt und immer noch mit drastischen Grundrechtseinschränkungen in unserem Land zu tun: Demonstrationsfreiheit, Freiheit der Berufsausübung, allgemeine Bewegungsfreiheit und Reisefreiheit sind der Virenbekämpfung zum Opfer gefallen. (Beifall bei der AfD) Hier wäre aus Sicht der AfD Beteiligung und detaillierte Information des Parlaments dringend geboten gewesen. (Zuruf der Abg. Sabine Friedel, SPD) Ich sage auch gleich, warum. Stattdessen wurde durch eine Verordnung nach der anderen in diese Freiheitsrechte eingegriffen. Unser Antrag vom 29.04.2020, Drucksache 7/2171, enthielt in Ziffer 3.1 exakt ein Transparenzund Informationsverlangen an die Staatsregierung. Die zeitnahe Information durch die Staatsregierung ist eine klassische Folge des Artikels 50 der Sächsischen Verfassung, laut dem der Landtag über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten gewesen wäre. Wir sind nämlich hier im Notstandsrechtsbereich. Unser Antrag wurde bekanntermaßen mit großer Mehrheit in diesem Hause abgelehnt. (Zurufe der Abg. Volker Lippmann, BÜNDNISGRÜNE, und Rico Gebhardt, DIE LINKE) Ich hatte zu diesem Komplex gesprochen und darauf verwiesen, dass die Gerichte die teils unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte beseitigen werden. Nachdem das nun bundesweit und auch in Sachsen zum Teil passiert ist – es gibt unterschiedliche Entscheidungen, aber doch einige, insbesondere zur Demonstrationsfreiheit –, soll nun auf einmal das Parlament besser in Entscheidungen der Regierung eingebunden werden. Direkt aus dem DPA-NewsKanal so schön überschrieben: „GRÜNE: Parlament besser in Entscheidungen einbinden!“, 03.06. Es wird eine bessere Einbindung bei der Krisenbewältigung erwogen. – Aha! Die LINKE freut sich, Herr Gebhardt, und verweist auf die Drucksache 7/2259 – die habe ich mir auch angeschaut –, (Zurufe der Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE, und Volker Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) „Entwurf eines Beteiligungsgesetzes bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz“. Jetzt, da das Kind im Brunnen liegt, nach Monaten der „Rumwurschtelei“ von A nach B, jetzt auf einmal soll das Parlament stärker eingebunden werden. (Beifall bei der AfD) Auch hier darf ich vermuten: Man will sich aus der Verantwortung stehlen. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Das will ich nicht gehört haben!) Ich mache einen kleinen Schlenker zu Frau Merkel. Heute in der Früh war zu lesen, dass die Frau Merkel gemeinsam mit Herrn Macron der Frau van der Leyen in der EU Vorhaltungen macht, weil sie ein Chaos in der Krisenbewältigung angezettelt hätte. Also, die EU ist jetzt schuld? (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Wenn wir zurückdenken, gab es am Anfang einen Zentralismus, es musste alles nach Berlin, alles zentral, nichts föderal. Dann kamen die Ministerpräsidenten auf den Plan und haben „rumgewurschtelt“, und jetzt, nachdem das auch nicht klappte und zum Chaos geführt hat, soll es das Parlament richten. Gratuliere! Wunderbar! (Beifall bei der AfD) Zu guter Letzt sehen wir insbesondere bei den Informationsrechten des Parlaments bei der Europäischen Union Verbesserungsbedarf. Kein realitätsfremder Beamtenapparat darf in Sachsen den Bürgern das Leben vorschreiben. An dieser Stelle muss der Sächsische Landtag über eventuelle Vorhaben frühzeitiger als mit dem jetzigen Modell informiert und vor Entscheidungen angemessen beteiligt werden. Ich könnte noch einen Exkurs machen zum Artikel 50, Bundesrat. Der Bundesrat ist ein Bundesorgan. Das heißt nicht, dass die Landtage im föderalen System von jedweden Entscheidungen ausgeschlossen werden und von jedweden Informationsabteilungen frühzeitig zu unterrichten sind, weil es teilweise eine Auswirkung auf die föderale Ebene hat. Das hängt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auch mit dem Grundgesetz zusammen, das erspare ich mir. Aber ich möchte auf Folgendes hinweisen: Nach unserer Lesart und nach der Lesart des Bundesverwaltungsgerichts sind über den Bundesrat hinaus selbstverständlich auch die Länder zu beteiligen. Aber eine bereits in der öffentlichen Anhörung angeklungene Verfassungsänderung bezüglich eines neu einzuführenden Artikels 50 a, der dahin gehend ergänzt werden sollte, dass die Frühwarnrechte analog Artikel 23 Grundgesetz gegenüber diesem Parlament, gegenüber der Europäischen Union gestärkt werden, sollte durchaus weiter diskutiert werden. Wir werden das in der Fraktion aufgreifen und bei uns im Ausschuss gegebenenfalls auch weiterdiskutieren. Eine solche Ergänzung würde auch Artikel 39 der Sächsischen Verfassung entsprechen. Ich zitiere: „Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt und ist Stätte der politischen Willensbildung.“ Der Landtag und nicht die Europäische Union. (Beifall bei der AfD) Da ein solcher Vorschlag im Entwurf nicht enthalten ist, kommen wir im Ergebnis insgesamt zu einer Ablehnung. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank. Ich bitte jetzt für die BÜNDNISGRÜNEN Valentin Lippmann, das Wort zu nehmen. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

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