Dr. Joachim Keiler
Herr Gebhardt, ganz so einfach ist es nicht. Ich will jetzt nicht in die Tiefe des Theorienstreits einsteigen. Was der Kollege Mayer gemeint hat, ist Artikel 42 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung. Da sind die Rechte des Abgeordneten geregelt, und es ist denkbar, dass eine Behinderung stattfindet, indem man einmal mir nichts dir nichts in einem Büro Beschlagnahmen macht. Darum ging es, also nicht bewusst um ein Missverständnis. Es ist keine formaljuristische Position, was er angesprochen hat. Sehr wohl gibt es einen verfassungsrechtlichen Schutz, wie ein Abgeordneter sein Mandat ausüben kann. – Danke. (Beifall bei der AfD –
