Dr. Joachim Keiler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Gestatten Sie mir, dass ich eingangs ein, zwei Geschichten, die in der Aussprache zutage gefördert worden sind, richtigstelle. Die AfD-Bundestagsfraktion, für die ich heute hier nicht sprechen kann, hat kritisiert, dass es seit 2012, 2013 Pandemiepläne gibt, die nicht realisiert worden sind. Unser diesbezügliches Gedächtnis reicht weiter als drei Monate. Es reicht Jahre zurück. Wir hatten die Ebola-Krise. Wir hatten die Panik damals mit Hamburg. Es ist nichts, aber auch nichts umgesetzt worden. Genau das kritisiert unsere AfDBundestagsfraktion. (Beifall bei der AfD) Wenn hier und heute vonseiten der SPD die Moral angesprochen ist – Ihre Analyse hat mir in Grundzügen sehr gut gefallen, Sie werden gleich merken, warum –, dann muss ich auf der anderen Seite aber auch sagen: Dann erinnern Sie bitte Ihre Juso-Truppe, dass sie aufhört, einen Schwangerschaftsabbruch im neunten Monat zu verlangen. (Beifall bei der AfD) Ansonsten, meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen, ist mir aufgestoßen, dass fast alle die Stoßrichtung dieses Antrags nicht richtig verstanden haben. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Das will ich jetzt erklären. – Herr Lippmann, passen gerade Sie auf! Sie können jetzt etwas lernen! – Unser Antrag erfordert (Zurufe der Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE, und Rico Gebhardt, DIE LINKE – Zurufe von der AfD) eine objektive und transparente Analyse der Corona-Krisenmaßnahmen in Sachsen. Wir wollen eben genau nicht die verschiedenen virologischen und medizinischen Ansätze gegeneinander abwägen. Abwägen muss man die Rechtfertigung der zahlreichen Grundrechtseingriffe. Ich gehe davon aus, dass in diesem Hohen Haus Einigkeit darüber besteht, dass Grundrechtseingriffe nur in absoluten Ausnahmesituationen nach sachkorrekter Abwägung und nur mit zeitlicher Beschränkung überhaupt möglich sind. Die Bekämpfung der Pandemieausbreitung beschränkt mit ihren Maßnahmen alle Individualgrundrechte des Grundgesetzes. Das muss man sehen. Neben offenkundigen Beeinträchtigungen gibt es aber auch subtil gelegene Verfassungsprinzipien, die nach unserer Auffassung in der Bewältigungspolitik nicht genügend Berücksichtigung finden. Die erste: Wir bitten die Staatsregierung in unserem Antrag, die ihr zur Verfügung stehenden Daten der Öffentlichkeit transparent zu machen – der Öffentlichkeit und nicht nur dem Parlament und dies zeitnah. Ich spreche hier vom allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Jedem einzelnen Abgeordneten erwächst aus seinem in Artikel 38 gewährleisteten Status ein Recht darauf, dass ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung ermöglichen. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu schützen, ganz klar, wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, in ihren Standpunkten den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen und auch der Bevölkerung über die Wahlkreisbezüge zu vermitteln. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bereits 1986 in einem Tenor geschrieben. Ich hoffe, Sie wissen alle, was das bedeutet. Auch in Krisenzeiten, gerade in solchen umso mehr, unterliegt die Exekutivbefugnis dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Zur Ermöglichung einer effektiven demokratischen Kontrolle eben nicht nur durch das Parlament muss auch das Handeln der Regierung vollkommen transparent sein. Darum geht es. Öffentlichkeit und Kritik sind notwendige Instrumente, um dem Transparenzgebot des staatlichen Handelns Genüge zu tun. Gerade Transparenz, und zwar zeitnah geschaffene Transparenz, wäre in der aktuellen Situation gefragt. Wir sind sicher, dass sie dazu beitragen würde, die Akzeptanz unserer sächsischen Bürger für zwingend erforderliche Maßnahmen zu fördern. Es wäre zudem der Kontrollauftrag des Parlaments ermöglicht. Wir als größte Oppositionspartei könnten ein beachtliches Wählerpotenzial, das wir hinter uns wissen, zu Gehör bringen. Zweiter Grundsatz: Wir haben in unseren Antrag aufgenommen, dass die getroffenen Maßnahmen mindestens wöchentlich zu prüfen und die Vornahme einer Anordnung oder deren Änderung und die Zeitdauer der Durchhaltung einer Maßnahme bekanntzugeben sind. Wie lange soll die Maßnahme Gültigkeit haben? Nicht: Wir sehen dann mal in drei, vier Wochen. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung jederzeit möglich sein muss. Auch diese Forderung folgt aus einem allgemeinen Verfassungsgrundsatz, dass Grundrechtseingriffe in einer Notfallsituation nur zeitlich befristet möglich sind bei der Verfügung. (Zuruf des Staatsministers Christian Piwarz) Dies resultiert daraus, dass Eingriffe nicht nur erforderlich, sondern angemessen sein müssen. In Artikel 15 Abs. 3 der Menschenrechtskonvention der Europäischen Union ist das ausdrücklich festgelegt, und gerade Sie orientieren sich so gern nach Europa. Im Moment kenne ich mit Verlaub nur einen wenig transparenten Meinungsdiskurs der einzelnen Länderchefs. (Zuruf des Staatsministers Christian Piwarz) Die Kanzlerin zeigt sich genervt von einer Diskussionsorgie und ruft nach bundeseinheitlichem Vorgehen, obschon die Krisenbewältigung im Wesentlichen Angelegenheit der Bundesländer ist. Das ist auch gut so, weil man gerade im föderalen Bundesstaat näher an der Situation, der Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen des Landes ist. Die Diskussionsabsage von Frau Merkel aus der Mottenkiste des Durchregierens leitet zu einem weiteren, nicht auf den ersten Blick ins Auge springenden Verfassungsgrundsatz über, und das ist der dritte, den ich Ihnen nenne. Selbstverständlich bedürfen auch – und insofern stimme ich in weiten Teilen mit Ihnen überein, Frau Kollegin – die verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze – auch dahin zielt unser Antrag, wenn wir eine Evaluation der gewonnenen medizinischen und virologischen Erkenntnisse öffentlich diskutieren wollen – der Bekanntgabe und der Diskussion, nicht der Blackbox-Regelung. Verfassungsrechtlich ist die Wissenschaftskommunikation ein Referenzgrundrecht zur Meinungs- und Kunstfreiheit des Artikels 5. Das Bundesverfassungsgericht versteht unter dem Begriff Wissenschaft den nach Inhalt und Form ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Ermittlung einer wissenschaftlichen Tatsache. Geschützt ist jede geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematisch nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Das heißt in der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie geschützt werden soll, sondern jede wissenschaftliche Tätigkeit, die die Kriterien der ernsthaften und methodischen Wahl erfüllt, Grundrechtsschutz genießt. (Sabine Friedel, SPD, steht am Mikrofon.) Die Verfassungslage geht also eindeutig davon aus, dass gerade verschiedene wissenschaftliche Ansätze zu diskutieren sind und nicht mit irgendeiner amtlich verordneten Hauptansicht eines RKI das Gebot des Abwägens des Meinungsstandes als Diskussionsorgie bezeichnet wird. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Dr. Keiler, gestatten Sie eine Zwischenfrage?
