Sevim Kaya-Karadağ
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Saarländerinnen und Saarländer! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute über die Konkretisierung und Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses zur Neunkircher Verkehrs GmbH, kurz NVG. Die Haltung meiner Fraktion war von Anfang an klar: Die Vorgänge bei der NVG müssen umfassend aufgeklärt werden. Diese Aufklärung muss aber zugleich auf einer rechtlich tragfähigen und hinreichend bestimmten Grundlage erfolgen. Aus diesem Grund haben wir uns bei der ursprünglichen Einsetzung des Untersuchungsausschusses enthalten. Wir hatten bereits damals darauf hingewiesen, dass einzelne Teile des Untersuchungsauftrags aus unserer Sicht zu unbestimmt oder zu weit gefasst waren. Unsere Enthaltung war deshalb Ausdruck konkreter verfassungsrechtlicher Bedenken, verbunden mit der klaren Bereitschaft, an einer rechtmäßigen und wirksamen Aufklärung mitzuwirken. Diese Linie haben wir auch im Untersuchungsausschuss konsequent verfolgt. Wir haben unsere Bedenken eingebracht und uns dafür eingesetzt, dass sie sachverständig geprüft werden. In der Folge wurden zwei Sachverständige mit der rechtlichen Bewertung des Einsetzungsbeschlusses beauftragt. Die Gutachten und die anschließende Anhörung haben gezeigt, dass die von uns angesprochenen Fragen ernst zu nehmen sind. Beanstandet wurden insbesondere zu offene Formulierungen, nicht hinreichend eingegrenzte Personenkreise sowie unbestimmte zeitliche und sachliche Anknüpfungspunkte. Entscheidend für unsere heutige Beratung ist, dass beide Gutachter übereinstimmend empfohlen haben, mit dem Untersuchungsauftrag zurück ins Plenum zu gehen und ihn zu konkretisieren, wo dies erforderlich ist. Genau dieser Empfehlung folgen wir heute. Das ist kein formaler Selbstzweck. Der Untersuchungsgegenstand bestimmt nämlich die Reichweite der Beweiserhebung und damit die Befugnisse des Untersuchungsausschusses. Der Einsetzungsbeschluss ist die rechtliche Grundlage für die gesamte Arbeit des Untersuchungsausschusses. Er bestimmt, welche Sachverhalte untersucht werden dürfen, und damit auch, welche Beweise erhoben, welche Unterlagen angefordert und zu welchen Sachverhalten Zeuginnen und Zeugen vernommen werden können. Der Ausschuss ist an diesen Auftrag gebunden. Er muss deshalb so klar gefasst sein, dass für den Ausschuss, für die Landesregierung, für mögliche Zeuginnen und Zeugen sowie für betroffene Personen erkennbar ist, welche Vorgänge untersucht werden sollen und wo die Grenzen der Untersuchung liegen. Wenn diese Klarheit an einzelnen Stellen fehlt, kann der Ausschuss seinen eigenen Antrag nicht einfach selbst nachschärfen. Den Untersuchungsgegenstand legt der Landtag fest. Deshalb sind wir heute hier. Mit dem vorliegenden Antrag werden zu weit gefasste oder nicht hinreichend bestimmbare Passagen gestrichen oder präzisiert. Personenkreise, Funktionen, zuständige Landesbehörden und Untersuchungszeiträume werden genauer bezeichnet. Gleichzeitig nehmen wir neue Vorgänge, die zwischenzeitlich bekannt geworden sind und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Untersuchungsgegenstand stehen, in konkretisierter Form auf. Der Kern des Untersuchungsauftrages bleibt dabei erhalten. Es geht weiterhin um die Aufklärung der Vorgänge bei der NVG und um die Frage, ob die jeweils zuständigen Stellen ihren gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben ordnungsgemäß nachgekommen sind. Wir korrigieren damit nicht das Ziel des Untersuchungsausschusses. Wir schaffen vielmehr die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass dieses Ziel wirksam erreicht werden kann. Eine rechtssichere Grundlage verzögert die Aufklärung nicht, im Gegenteil: Ein klar bestimmter Untersuchungsauftrag wird die Arbeit des Ausschusses sogar beschleunigen. Denn wenn eindeutig geregelt ist, welche Vorgänge, Zeiträume, Behörden und Personenkreise untersucht werden, muss im Ausschuss nicht bei jedem Beweisantrag erneut über die Reichweite und die Zulässigkeit der Untersuchung gestritten werden. Akten können gezielter angefordert, Zeuginnen und Zeugen präziser befragt und die einzelnen Untersuchungsschritte besser vorbereitet werden. Zugleich schützt eine klare Grundlage die weitere Arbeit des Ausschusses davor, dass Beweiserhebungen später wegen eines unklaren oder zu weit gefassten Untersuchungsauftrags infrage gestellt werden. Ein Untersuchungsausschuss hat weitreichende Befugnisse. Er untersucht das Handeln anderer. Er fragt, ob Regeln eingehalten, Zuständigkeiten beachtet und Verantwortungen ordnungsgemäß wahrgenommen wurden. Denselben Maßstab müssen wir auch an unsere eigene Arbeit anlegen. (Beifall von der SPD.) Wir dürfen nicht sehenden Auges rechtliche Unsicherheiten bestehen lassen und damit riskieren, dass Beweiserhebungen oder Ergebnisse später deshalb infrage gestellt werden, weil die Grundlage, auf der sie zustande gekommen sind, nicht hinreichend bestimmt war oder (Abg. Kaya-Karadağ (SPD)) rechtliche Grenzen überschritten wurden. Die beiden Sachverständigen haben uns auf die rechtlichen Fragen und auf den bestehenden Änderungsbedarf im Plenum hingewiesen. Sachverständige nehmen dem Parlament die Entscheidung aber nicht ab. Sie beraten uns. Wir - der Landtag - tragen die Verantwortung dafür, den Untersuchungsgegenstand festzulegen. Dieser Verantwortung kommen wir heute nach. Gerade wenn wir zügig zu belastbaren Ergebnissen kommen wollen, brauchen wir einen klaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Auftrag. Unser Ziel war und ist eine gründliche, zügige und rechtmäßige Untersuchung. Wir wollen einen Untersuchungsauftrag, der umfassende Aufklärung ermöglicht, zugleich aber die verfassungsrechtlichen Grenzen parlamentarischer Untersuchungen wahrt. Dafür steht der vorliegende Antrag. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Glück auf! (Beifall von der SPD.)
